Lastschriftverfahren - Prüfpflichten |
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Verfasst am: 29.08.2008 15:01 |
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Raubzug per Lastschrift
"Banken als versehentliche Gehilfen bei betrügerischen Abbuchungen per Lastschriftverfahren - dass das nicht bloße Panikmache ist, zeigte ein Praxistest des ARD-Magazins "Panorama". Die getesteten Institute überprüften teilweise weder Bonität noch fragten sie nach Einzugsermächtigungen."
mehr:
http://wirtschaft.t-online.de/c/16/03/18/46/16031846.html
Werden in der Praxis die Prüfpflichten der KI´s wirklich so mangelhaft wahrgenommen? |
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Verfasst am: 29.08.2008 15:13 |
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Bei uns sicher nicht. Will ein Kunde Lastschriften einreichen, so muß dies je nach Höhe der Beträge genehmigt werden. |
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Verfasst am: 29.08.2008 16:41 |
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Fällt mir schwer nachzuvollziehen.
Wie soll die Bank denn die Einzugsermächtigung prüfen??
Jemand möchte einziehen.
Was ist zu tun?
Es muss eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift zwischen dem Kunden und der Bank getroffen werden.
Dort sind alle Bedingungen geregelt.
U. a. das nur berechtigte Forderungen bei Fälligkeit eingezogen werden und das der Kunde von seinen Zahlungspflichtigen eine schriftliche Ermächtigung benötigt.
Die Ermächtigung erhält unser Kunde von seinen Zahlungspflichtigen zurück und kann dann einziehen.
Wie soll die Bank dann die Einzugsermächtigung prüfen.
Da hat die schlaue Verbrauchersendung wohl das Einzugsverfahren mit dem Abbungsauftrag verwechselt. Schade!
Warum wird die Bonität geprüft?
Weil die Lastschriften zurückgegeben werden können und dann das Konto des Zahlungsempfängers belastet wird, hat dieser schon verfügt, hätte die Bank einen Schaden, die Bank prüft also auch Eigennutz.
Und räumt aufgrund dieses Risikos nur seriös erscheinen Personen das Recht ein per Lastschrift einzuziehen.
Und mal Hand aufs Herz, wer würde bei einem eingetragenen Verein, sagen nee sie dürfen nicht per Lastschrift einziehen? Es sei denn die Geschätsführer sind "kaputt".
Hier wird die Schuld wohl den falschen in die Schuhe geschoben, der Kunde hat die Möglichkeit 4 Wochen nach Kontenabschluß Lastschriften wegen Widerspruch zurückzugeben.
Bei Privatkonten erfolgt der Abschluß meistens alle 3 Monate plus die 4 Wochen da hat man nach neuem Recht in aller Regel 4 Monate Zeit eine Lastschrift zurückzugeben, wer das nicht schaft ist selber Schuld.
Nich die Bank, weil die kann es nicht prüfen! |
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Verfasst am: 29.08.2008 18:56 |
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Du meinst sicherlich 6 Wochen ...
Also könnte man sagen, dass wenn bei unberechtigten Lastschriften von irgendwelchen dubiosen Adress - und Kontodatenhändlern der Kunde gut daran ist, zurückzubuchen und wenn ALLE Kunden das machen, dann könnten die Kunden, die man versucht übers Ohr zu hauen, zurückschlagen und diesen Typen auch noch schaden zufügen ... ?? |
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Verfasst am: 29.08.2008 21:22 |
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vielleicht ja ein lichtblick, dass mit dem lastschriftverfahren in der bisherigen form dank sepa schluss sein wird. |
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Verfasst am: 30.08.2008 17:08 |
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Aber durch SEPA ändert sich doch nicht soviel - außer, dass man bald auch aus dem Ausland mit ner Lastschrift belastet werden kann, oder ? |
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Verfasst am: 30.08.2008 19:46 |
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ja ich meinte 6 wochen nach Rechnungsabschluß:
Mittlerweile haben die Banken und Sparkassen auf diese Entscheidung reagiert und in ihren AGB ausdrücklich festgelegt, daß die Rückgabe einer Lastschrift nur bis zu sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses möglich ist und danach als genehmigt gilt (Nr. 7 Abs. 3 bzw. 4 AGB). Diese Möglichkeit hatte auch der BGH (XI ZR 258/99) erwogen.
Damit gilt nunmehr: die 6-Wochen-Frist ab Belastung durch die Lastschrift ist nach wie vor bankenintern und nicht kundenrelevant. Entscheidend ist die 6-Wochen-Frist, die ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu laufen beginnt. Danach sind Rückgaben von Lastschriften nicht mehr möglich
Was will man an dem System verbessern?
Sicherer gehts doch wohl nicht.....wer es nciht schaft seine Kontoauszüge zu kontrollieren ist wohl selber schuld. |
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Verfasst am: 31.08.2008 07:32 |
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So ist es. 6 Wochen sind mehr als genug ! |
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Verfasst am: 31.08.2008 15:03 |
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Man muss auseinander halten:
- zum Einen die Frist im Hinblick auf eine mögliche Rückgabe zwischen Zahlstelle und 1. Inkassostelle (geregelt im Lastschriftabkommen, gilt nur für die KI´s untereinander)
- zum Anderen die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Frist zur Rückgabe von Buchungen durch den Kunden (geregelt in den AGB, Beziehung KI - Kunde). |
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Verfasst am: 31.08.2008 19:08 |
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Sollte nicht bei SEPA-Lastschriften der Einreicher verpflichtet werden, die Einzugsermächtigung der Bank vorzulegen, statt wie bisher nur die Existenz zu behaupten?
Meine das wo gelesen zu haben. |
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Verfasst am: 31.08.2008 21:26 - Geaendert am: 31.08.2008 21:34 |
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Hier geht es ja um die Rechte des Kunden und die angebliche prüfungspflicht der Banken. Daher diese Frist. Weil nur die ist für den Kunden erheblich.
Und dann soll die Bank prüfen ob nur Geld von Leuten eingeht von denen eine Einzugsermächtigung vorliegt. Das wäre ja aufwendig.
Gerade bei Einreichern von Lastschriften wie Energieversorgern, und das nur weil Kunden ihr Kontoauszüge nicht kontrollieren, weil das ist das Problem.
Aber was meint denn der Herr Lehrer, haben die Bank die Verpflichtung da etwas zu prüfen? Wenn ja was? |
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Verfasst am: 01.09.2008 17:57 - Geaendert am: 01.09.2008 17:58 |
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Bei SEPA wird es wohl möglich sein, dass nur noch bestimmte Lastschriften eingelöst werden. |
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Verfasst am: 01.09.2008 21:14 |
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Und woran macht man fest, was nun "bestimmte" Lastschriften sind ? |
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Verfasst am: 02.09.2008 12:53 |
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Willst du Lehrer werden?
vom Kunden bestimmte Lastschriften.
Bei uns -und ich denke bei den meisten anderen Banken auch- ist es heute so, dass wir Konten nur komplett für Lastschriften sperren können.
Im SEPA System kann ein Kunden dann wohl sagen ich möchte nur das Lastschriften von folgenden Einreichern eingelöst werden. |
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Verfasst am: 02.09.2008 21:41 - Geaendert am: 02.09.2008 21:41 |
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Und der Kunde kommt ja auch immer vorbei und sagt uns bescheid, wenn eine neue Lastschrift dazukommt .... :-) ??
Ich freu mich schon, wenn es so kommen sollte, und die Kunden vor Wut toben, dass die Lastschrift nicht eingelöst wurde vom neuen Handyvertrag. |
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Verfasst am: 03.09.2008 13:41 |
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Das trifft ja nur die Kunden, die das wirklich bestimmt haben, und da die Nachfrage nach der Möglichkeit das Konto für Lastschriften zu sperren schon heute nicht besonders hoch ist, werden dies wohl nicht viele Kunden tun.
Also für die Meisten wird sich nichts ändern.
Und die, die diese Sperre nutzen werden wohl dran denken und wenn nicht ist ihnen der Grund für die Nichteinlösung schnell gegeben. |
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Verfasst am: 03.09.2008 20:43 |
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Also ich habe gehört, dass es möglich ist gegen eine Gebühr schon im vornerein Lastschriften zu sperren.
Aber bei mir rufen viele Leute an und fragen, ob man das Sperren könnte und ich muss halt jedesmal sagen, dass wird es bei Belastung wieder zurückbuchen können. Jedoch nicht vorsorglich Sperren können |
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