Brauche Hilfe zum Überweisungsrückruf. |
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Verfasst am: 15.10.2009 15:30 |
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Also folgender Fall ereignet sich:
Bank A hat am Mittwoch Nachmittag der Bank B einen Überweisungsrückruf geschickt.
Bank B schließt um 13 Uhr. Der Rückruf geht um 14:30 Uhr ein. Bank B bearbeitet nun am Donnerstag früh den Auftrag und kann nur noch die Gutschrift auf dem Girokonto feststellen.
Nun verlangt Bank A die Rücküberweisung des Betrages, da der Rückruf losgeschickt wurde, bevor die Überweisung freigegeben war und daher sind sie sich ganz sicher, dass das Geld zum Zeitpunkt des Rückrufes nicht gutgeschrieben war. (warum auch immer freigegeben wurde)
Wie muss sich Bank B nun verhalten? Kann/muss das Geld zurücküberwiesen werden??? Wie sind die Fristen, wenn eine Bank nachmittags geschlossen hat?
Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar. |
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Verfasst am: 15.10.2009 23:02 |
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Ich würde mal sagen, man sollte sicher stellen, dass Korrespondenz die eine Bank an einem Bankarbeitstag zu einer üblichen Zeit erhält auch bearbeitet wird.
Überweisungsrückrufe sind ja eh ein bisschen schwammig. Aber grundsätzlich heißt es ja, erreicht der Rückruf die Bank bevor die Überweisung dem Kundenkonto gutgeschrieben wurde soll der Betrag nicht gutgeschrieben werden.
Ich würde den Kunden der die Gutschrift erhalten hat mal ansprechen und fragen, ob er mit einer Rücküberweisung einverstanden ist. Wenn ja ist ja alles gut. |
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Verfasst am: 16.10.2009 06:54 |
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Ab dem 01.11. ist ein Überweisungsrückruf nur noch aus Kulanzgründen möglich. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Außerdem werden in Zukunft nur noch Kontonr - BLZ abgeglichen. Ein Namensabgleich ist auch nichtmehr Pflicht. |
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Verfasst am: 16.10.2009 16:33 |
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Aber wir haben ja noch nicht den 01.11.
Das es einen Namensabgleich nicht mehr gibt habe ich auch mal gelesen. Kann mir das aber nicht vorstellen.
Es gibt ja Leute die lassen sich absichtlich Geld für sich auf das Konto eines Dritten überweisen um Pfändungen zu umgehen. Soll das etwa zukünftig möglich sein? |
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Verfasst am: 16.10.2009 17:42 |
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@ 2007Michi
jo, wenn man ansonsten die polizeistaatlichen massnahmen des schäuble-ministeriums kennt, ist das schon sehr erstaunlich. eine gegenteilige regelung, wieder nur auf namen abzustellen, wäre da verständlich gewesen.
für mich, wie vieles in dem neuen juristen-agb-kauderwelsch ein zeichen, welchen einfluss die pleitiers des jahrhunderts, die banken, offensichtlich immer noch haben.
die agb-änderungen sollen auf eu-recht basieren.....hört, hört.....deshalb auch die im europäischen vergleich verbraucherfeindlichsten umsetzungsregeln wieder einmal in deutschland... |
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Verfasst am: 16.10.2009 21:31 |
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und wie verträgt sich das mit ´§154 AO? |
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Verfasst am: 01.09.2010 16:38 |
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Nach den Neuerungen im ZV gibt es (zu früher) einen Widerruf einer Überweisung nach Zugang nicht mehr.
Zum Kontonummern-Namensvergleich ("Kontoanrufprüfung"):
Laut meinem Wissen gibt es hierzu nicht einheitlich, klare Vorgehensweisen und Rechtsunsicherheit.
Bei nationalen Überweisungen gelten neben den gesetzlichen Grundlagen wie die Abschnitte im BGB auch weiterhin die Abkommen oder Bedingungen zum Überweisungsverkehr hierzu.
Mir ist nicht bekannt, dass der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) die zwischenbetrieblichen Zahlungsverkehrsabkommen mit Inkrafttreten des neuen Zahlungsverkehrsrechts (PSD) überarbeitet hat. D.h. das bisherige Überweisungsabkommen besteht doch noch (wer genaueres weiß mit Angabe einer Quelle, bitte ich gerne die Diskussion zu bereichern, danke!).
Folglich sollten bei nationalen Übeweisungen mit Kto.Nr. und BLZ-Verwendung weiterhin die Regelungen, z.B. zum Kontonummer-Namensvergleich in Nr. 3 Absatz 2 des „Abkommens zum Überweisungsverkehr“ Anwendung finden!
Auch wenn ein Kontonummer-Namensvergleich zwar rechtlich nicht mehr erforderlich scheint, würde ich als Bank bis zur Überarbeitung der nationalen ZV-Abkommen nicht auf einen Kontonummern-Namensvergleich verzichten. |
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Verfasst am: 28.09.2010 15:51 |
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Folgende Info habe ich nunmehr per Email am 28.09.2010 vom ZKA zum Thema Kontoanrufprüfung/Kontonummer-Namensvergleich erhalten:
Zum Kontonummern-Namensvergleich ("Kontoanrufprüfung"):
Bisher gab es für beleglose Überweisungen im Firmenkundengeschäft keinegesetzliche Verpflichtung zum Abgleich von Kontonummer und Namen des
Zahlungsempfängers. Für beleghafte Überweisungen waren bisher Haftungsregeln zwischen Kreditinstituten für Schadensfälle aus Fehlbuchungen auf Grund fehlerhafter Kontonummern geregelt. Diese kamen allerdings eher selten vor.
Vor dem Hintergrund der verkürzten Überweisungsfristen (aktuell 3 Tage, ab dem 1. Januar 2012 lediglich 1 Tag) hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie auch Raum zu einer höheren
Automatisierung im Zahlungsverkehr geschaffen, indem in §675r BGB die Ausführung von Zahlungsaufträgen auf der Basis der Kundenkennung (Kontonummer & Bankleitzahl bzw. IBAN & BIC) ermöglicht wurde. Dies ist vom
Gesetzgeber so gewollt, da nur so eine schnelle Bearbeitung der Zahlungsaufträge innerhalb der Ausführungsfristen möglich ist.
Zahlungsaufträge gelten als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie ausschließlich anhand der Kundenkennung ausgeführt wurden (§ 675r Abs. 1 BGB). Im Interbankenverhältnis besteht aufgrund des von Ihnen zitierten Abkommens zum Überweisungsverkehr für EZÜ-Überweisungen zwar noch die Pflicht zum Kontonummer-Namensabgleich. Da sich jedoch Kunden aufgrund des § 675r Abs. 1 BGB nicht auf einen unterbliebenen Kontonummer-Namensabgleich berufen können, ist die Verpflichtung im Interbankenverhältnis ohne Belang. Das Überweisungsabkommen in seiner neuen Fassung wird keinen Kontonummer-Namensabgleich mehr vorsehen.
Im Rahmen der Diskussionen zur Payment Services Directive wurde sich auf europäischer Ebene ganz bewusst für eine schnelle Ausführung auch zu Lasten von Prüfmöglichkeiten entschieden. Die entsprechenden
Zahlungsverkehrsabkommen wurden bzw. werden aktuell an das neue Zahlungsverkehrsrecht angepasst.
Innerhalb Deutschlands hat sich der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) selbstverständlich bereits mit der Fragestellung beschäftigt. Die deutschen Kreditinstitute bieten für den Fall einer fehlgeleiteten Überweisung
aufgrund einer vom Überweisenden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung entsprechende Serviceleistungen an, um den Kunden bei der Wiederbeschaffung des Überweisungsbetrages zu unterstützen.
Für den
ZENTRALEN KREDITAUSSCHUSS
i. A. Anja Schaaf |
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Verfasst am: 28.09.2010 16:28 |
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Was ein albernes Rumgeeiere beim ZKA. Bald ein Jahr ist die Gesetzesänderung in Kraft (dies auch nicht plötzlich und überraschend) und wo bleibt das aktualisierte Überweisungsabkommen?
*scharch* |
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Verfasst am: 28.09.2010 18:09 |
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Das kein Namen/Nummernvergleich mehr stattfinden muss, sollte jedem Banker seit Monaten bekannt sein. |
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Verfasst am: 28.09.2010 18:24 |
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Ist so nicht richtig.
"Im Interbankenverhältnis besteht aufgrund des von Ihnen zitierten Abkommens zum Überweisungsverkehr für EZÜ-Überweisungen zwar noch die Pflicht zum Kontonummer-Namensabgleich."
Somit mag zwar die Regelung in der Praxis durchaus o.k. sein, aber die rechtlichen Grundlagen hierzu bestehen noch. |
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