ELV (Adressdaten Kunde) |
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Verfasst am: 16.11.2010 15:55 |
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Nachdem es POZ als Bankverfahren im ZV ja nicht mehr gibt,
wie ist die Lösung, wenn ein Kunde im ELV-Verfahren bezahlt und am Kassenbeleg durch Unterschrift bestätigt, dass die Bank im Fall der Nichteinlösung seine Adressdaten herausgeben darf,
beachten wir dies als KI dann oder lehnen wir dies ab (da sonst ja ELV = POZ wäre)?? |
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Verfasst am: 16.11.2010 16:06 |
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Wenn der Kunde zustimmt kann man die Adressdaten rausgeben. Da sind die Grundsätze der Bankauskunft anzuwenden. In der Praxis ist es ja so, dass das Leistungsbeleg wo der Kunde unterschrieben hat, bei der Händlerbank bleibt und der Einzug beleglos erfolgt.
Daher muss die Zustimmung des Kunden der Bank vorgelegt werden. |
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Verfasst am: 16.11.2010 16:08 |
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Selbst wenn der Kunde unterschrieben hat, dass die Adresse herausgegeben werden soll, muss die Bank das nicht.
Die Bank kann das Auskunftsersuchen des Händlers ablehnen. |
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Verfasst am: 16.11.2010 16:10 |
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D.h. also wenn uns dieser Beleg nicht vorliegt (Regelfall) geben wir keine Daten heraus; wird uns dieser übersandt, dann schon. Richtig??
Oder fragen wir auch bei unserem Kunden zusätzlich nach? |
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Verfasst am: 16.11.2010 16:15 |
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Eigentlich stellt sich die Frage, wenn KI‘s ELV wie das ehem. POZ-Verfahren behandeln, was dann mit der Einstellung bezweckt werden sollte: Händler zur Umstellung auf ec-cash (mit PIN) als sichere Variante zu animieren. |
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Verfasst am: 16.11.2010 16:20 |
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Gibts hier eine rechtliche Bezugsquelle?
Irgendwie ist dies scheinbar nicht einheitlich bei Banken. |
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