Haftungsregelungen MAESTRO |
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Verfasst am: 29.05.2003 09:27 |
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Hi,
wie sind denn die genauen Regelungen der Haftung für Schäden aus einer mißbräuchlichen Verwendung der Karte?
Hat sich hier was geändert; vor allem was ist mit Grundsätzen des Mitverschuldens gemeint?
EUREX |
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Verfasst am: 29.05.2003 10:01 |
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Hallo!
Nach einer Verlustmeldung haftet das KI zu 100%.
Vor Verlustmeldung haftet das KI voll, wenn kein Mitverschulden des Kunden vorliegt.
Bei fahrlässigem Mitverschulden des Kunden, z.B. keine sofortige Verlustmeldung, haftet das KI 90%.
Und bei grober Fahrlässigkeit haftet das KI nur zu 10%.
So glaube ich, ist die REgelung. |
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Verfasst am: 29.05.2003 10:34 - Geaendert am: 29.05.2003 10:38 |
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Wie dargestellt muss man unterscheiden:
=> NACH Verlustanzeige durch Karteninhaber: Sparkasse/Bank trägt entstandene Schäden
=> VOR erfolgter Verlustanzeige: Haftung des Kontoinhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten
Eine Übernahme von Schäden durch KI erfolgt,
die VOR Verlustanzeige entstanden sind, sofern KEINE grob fahrlässige (!) Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. AGB) vorliegt:
grob fahrlässig wäre dabei u.a. Vermerken der Geheimzahl auf Karte oder gemeinsame Verwahrung mit PIN-Mitteilung / Mitteilung der PIN an andere Person / Nichtmeldung des Abhandenkommens, obwohl Verlust bereits bekannt war.
Jedoch ist die Haftung des Kontoinhabers begrenzt, bei der SparkassenCard auf 500 Euro pro Tag.
Bei leicht fahrlässigem Verletzen wird der Schaden nach den Grundsätzen des Mitverschuldens durch die Bank/Sparkasse übernommen, z.B. 80 % durch die Sparkasse, 20 % durch den Kontoinhaber.
Vgl. auch bei den Bedingungen für die jeweilige Karte, z.B. Bedingungen für SparkassenCards usw. |
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