Überweisung |
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Verfasst am: 06.08.2014 14:47 |
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Folgende Frage:
Ihr Kunde Heinz Müller veranlasst am Donnerstag den 12.01.2012 um 8.32 Uhr eine Überweisung zu Lasten seines bei der Südbank AG geführten Kontos. Der Begünstigte Uwe Lieb führt ein Konto bei der Kreditbank AG in Hannover. Herr Graf möchte von ihnenwissen, bis wann der Empfänge mit der Gutschrift rechnen kann.
Bis zu welchem Zeitpunkt ( TT.MM.JJJJ) muss der Geldbetrag gemäß BGB spätestens auf dem Konto des Zahlungsempfängers bei der Kreditbank AG in Hannover gutgeschrieben sein?
danke im voraus =.) |
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Verfasst am: 06.08.2014 22:14 |
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Das hängt davon ab, ob beleghaft oder beleglos. |
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Verfasst am: 07.08.2014 08:23 |
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mehr Informationen sind in der Aufgabe nicht gegeben. Die Lösung wären 4 Bankarbeitstage was ich allerdings nicht nachvollziehen kann. Ich hätte mit 1 Bankarbeitstag gerechnet.
Denn meines Erachtens gibt es folgende Ausführungsfristen für Überweisungen.
Beleghafte Überweisungen innerhalb des EWR die in € lauten:
max. 2 Bankarbeitstage
Beleglose Überweisungen innerhalb des EWR die in € lauten:
max. 1 Bankarbeitstage
Überweisungen innerhalb des EWR die NICHT in € lauten:
max. 4 Bankarbeitstage |
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Verfasst am: 08.08.2014 09:14 |
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bin jedem dankbar der mir weiterhelfen kann |
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Verfasst am: 08.08.2014 11:01 |
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4 Tage kann nicht richtig sein. Beleglos: 1 Bankarbeitstag / Beleghaft 2 Bankarbeitstage. |
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Verfasst am: 08.08.2014 12:12 |
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gut dann gehe ich jetzt einfach mal davon aus, dass die Lösung laut meinem Lösungsbuch nicht korrekt ist. Etwas anderes ist logisch nicht nachvollziehbar.
Aber nochmals vielen lieben dank =.) |
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Verfasst am: 08.08.2014 13:52 - Geaendert am: 08.08.2014 13:53 |
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steht in deinem Lösungsbuch 4 Bankarbeitstage oder
4 Kalendertage ?
4 Kalendertage ist nämlich richtig |
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Verfasst am: 09.08.2014 09:24 |
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Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht wurden u.a. die Regelungen über die Ausführungsfristen für Überweisungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu gefasst. Nach § 675s BGB gelten die folgenden Fristen:
• 1 Tag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR
• 2 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.h. beleghaft) in Auftrag gegeben werden
• 4 Tage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen
• unbeschränkt für Überweisungen außerhalb des EWR.
Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 675e Abs.1 BGB; zu den Ausnahmen siehe § 675e Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 BGB).
Für die Fristberechnung maßgeblich sind die sog. Geschäftstage. Dies sind die Tage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung Beteiligten den hierfür notwendigen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 675n BGB). Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen (wie an Heiligabend und Silvester) sind keine Geschäftstage.
Quelle:
http://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/BankenBausparkassen/Zahlungsverkehr/01_ueberweisungsdauer.html |
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Verfasst am: 09.06.2015 11:01 |
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In welchen Fällen muss die Bank bei Überweisungen Schadenersatz leisten? |
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Verfasst am: 09.06.2015 12:04 |
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Im Prinzip immer wenn Sie einen Schaden verursacht, d.h. insbesondere den Überweisungsvertrag nicht oder schlecht erfüllt, Geld nicht ankommt oder zu spät ankommt.
Aufs Verschulden kommt es auch noch an. Die für den Verbraucher schöne verschuldensunabhängige Haftung wurde auf Druck der Bankenlobby aus dem Gesetz wieder entfernt.
Da der Zinsschaden bei verzögerten Überweiungen gering sein dürfte und den kaum jemand wird geltend machen, dürfte der Hauptfall sein, dass Überweisungen schuldhaft gar nicht ausgeführt wurden und hierdurch ein konkreter Schaden entsteht. |
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Verfasst am: 09.06.2015 12:46 |
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Danke für die schnelle und kompetente Antwort. |
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