Überweisungsrückgabe |
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Verfasst am: 20.09.2003 17:19 - Geaendert am: 20.09.2003 17:21 |
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Hallo alle beisammen:
In der Schule haben wir Aufgaebn zur Vorbereitung zur ZP bekommen. Bei folgenden Fragestellungen leuchten mir die abweichenden Antworten aus der Musterlösung jedoch nicht ganz ein.
Vielleicht könnt ihr mir ja sagen was ich übersehen habe, bzw. ob es ein Fehler in der Musterlösung ist???
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Frau Reineke unterhält bei Ihrem KI ein Girokonto, auf das ihr Arbeitgeben am 10. Juni 20** EUR 1.900,00 überwiesen hat. Die Überweisung ist dem Girokonto bereits gutgeschrieben worden. Der entsprechende Kontoauszug wurde von Frau Reineke bereits am Drucker gezogen. Einige Tage später bittet der Arbeitgeben jedoch um Rücküberweisung von EUR 100,00 aufgrund eines Abrechnungsfehlers. Darf das kontoführende KI die Rücküberweisung durchführen?
---> Laut Musterlösung: Nein! Eine Rücküberweisung darf nur mit Zustimmung der Kundin Frau Reineke erfolgen.
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Aufgrund einer falschen KT-Nummer auf einem Überweisungsträger wurden auf dem Girokonto Ihrem Kunden Max Frisch versehntlich EUR 1.520,00 gutgeschrieben. Als das KI die Rückbelastung vornehmen will, hat der Kunde Frisch bereits über diesen Betrag verfügt. ein Rechnungsabschluß erfolgt noch nicht.
---> Laut Musterlösung: Ja! Eine Rückbelastung darf auch gegen Einwedungen des Kunden Max Frisch vorgenommen werden, da in diesem Fall dem KI ein Rückzahlungsanspruch zusteht.
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Fortsetzung:
Dürfte diese Rückbelastung auch vorgenommen werden, wenn bereits ein Rechnungsabschluß erfolgt wäre???
---> Laut Musterlösung: Nein! Nur mit Zustimmung des Kunden Max Frisch darf nach einem erfolgten Rechnungsabschluß eine Rückbelastung vorgenommen werden.
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Also:
Bei der zweiten und dritten Fragestellung leuchtet mir der Unterschied VOR und NACH dem Rechnungsabschluß ja ein.
Aber wo leigt der Unterschied dann zur ersten Aufgabe?*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 20.09.2003 17:28 - Geaendert am: 20.09.2003 17:38 |
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Hallo!
Also in dem ersten fall war es ein Fehler von dem Arbeitgeber, und da die Bank ja nichts dafür kann, wenn der Arbeitgeber eine falsche Überweisung macht, müssen sich Arbeitgeber und die Kundin selbst einigen!
Im zweiten Fall ist es ein Fehler, und damit hat die Bank halt das Recht die Überweisung zurück zu buchen, weil der Kunde das Geld gar nicht bekommen sollte.
So, ich hoffe ich konnte dir ein bissl weiterhelfen! :))
Viele Grüße Antje* |
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Verfasst am: 20.09.2003 17:31 |
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Hey super! Danke!
Ich sollte vielleicht auch mal selber nachdenken... ;-)*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 22.09.2003 10:04 |
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Nicht ganz so einfach -
wenn der Kunde das Geld schon auf seinem Konto hat (Fall 1) - wurde durch den AUfgabentext extra hingewiesen - dann darf die Bank nicht zurückbuchen - Wenn der KUnde das Geld noch nicht auf dem Konto hat - dann führt sie den Überweisungsrückruf aus. |
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Verfasst am: 22.09.2003 10:48 |
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Also so wie ich die beiden Aufgaben verstehe haben die Kunden in beiden Fällen das Geld bereits gutgeschrieben bekommen.
Im ersten Fall wurde der Auszug gezogen und im zweiten Fall wurde über das Geld verfügt.
Der Unterschied ist lediglich die Tatsache, dass im ersten Fall der Auftarggeber schuldig ist und im zweiten Fall das KI.
Das KI ist im zweiten Fall schuldig, da es nicht bemerkt hat, dass die falsche Kontonummer nicht zum eigentlichen Zahlungsempfänger gehört, so dass es noch einen Zahlungsrückanspruch hat.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 22.09.2003 18:00 |
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Und noch genauer zum ersten Fall:
Ab der Nachdisposition befindet sich das Geld auf dem Konto und ist damit im Herrschaftsbereich des Kontoinhabers. Bis zur Nachdisposition kann also die Überweisung noch rückgängig gemacht werden.
Alles klar?! |
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Verfasst am: 23.09.2003 20:20 |
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Vielleicht eine Hilfe:
Ihr kennt doch sicherlich die Kontonummernanrufprüfung aus der Praxis. Hier wird der wahre Kontoinhaber mit dem Kontoinhaber auf dem im Überweisungsauftrag verglichen. Bei Erstellung dieser Listen ist die Buchung jedoch bereits erfolgt. Meiner Ansicht nach kann und darf das KI im Falle eines Fehlers innerhalb von 2 Werktagen die Rückbuchung vornehmen - das kann allerdings auch mittlerweile bis zum Rechnungsabschluss sein, evtl. bin ich da nicht ganz auf dem laufenden. Hier ist es jedenfalls falsch, dass man nur bis zur Kontogutschrift reagieren kann.
Hier wird also auf Übereinstimmung geprüft und bei Unterschiedlichen Empfängern eine Falschbuchung angenommen, die zur Rückbuchung berechtigt.
Anders im zweiten Fall, wo der Auftraggeber die Daten kennt und eine Zahlung anweist, die vom KI auch als richtig angenommen und so ausgeführt wird. Erhält der Empfänger das Geld, ist der Auftrag korrekt ausgeführt worden. Das KI darf keine Belastung vornehmen, weil der Vorgang korrekt abgelaufen ist. Ansonsten würde das KI das Konto belasten ohne eine Forderung zu haben. Der Auftraggeber darf keine Rückbuchung veranlassen - das einzige was ihm bleibt ist ein Überweisungsrückruf, der nur Wirkung zeigt wenn die Zahlung noch nicht beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Leider kann ich meine Meinung nicht mit Rechtsgrundlagen untermauern, vielleicht tummeln sich hier Fachkräfte die weiterhelfen können. |
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