Scheckprozess |
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Verfasst am: 07.11.2003 19:35 |
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Kann mir jemand erklären was genau ein Scheckprozess ist und wie er abläuft?!!Danke! |
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Verfasst am: 09.11.2003 09:35 |
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Ab wann kann denn der Scheckprozess eingesetzt werden?Ich hab mir aufgeschrieben,daß wenn die Vorlegungsfrist des Schecks beendet ist, kein SCheckprozess mehr möglichist.Ist das richtig??? |
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Verfasst am: 09.11.2003 10:07 |
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Wenn der Scheck nach der Vorlegefrist (also bei in Deutschland ausgestellten Schecks 8 Kalendertage) zur Gutschrift vorgelegt wird, dann ist kein Scheckprozess mehr möglich. Dann kann nur noch ein normaler Zivilprozess angestrebt werden, da der Scheckeinreicher ja einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Aussteller hat.
Noch etwas zur Vorlegefrist: Durch eine Vordatierung des Schecks kann die Frist verlängert, durch eine Nachdatierung verkürzt werden. Endet die Frist an einem Wochenende oder Feiertag, so verlängert sie sich automatisch bis zum nächsten Wochentag.
LG, Sunx |
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Verfasst am: 09.11.2003 10:34 |
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Wann genau kann man denn den Scheckprozess zum Einsatz bringen?Wir hatten ihn in Verbindung mit einem Orderscheck der per Indossament an 4 verschiedene Leute weitergegeben wird erklärt.Ich weiß noch,daß der letzte Besitzer des Schecks in einem bestimmten fall den Scheckprozess in Gang gesetzt hat,nur warum/aus welchem Grund hat er das getan??Vielen Dank an alle die mir antworten!!! |
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Verfasst am: 09.11.2003 13:31 |
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Etwas einfacher:
Wurde der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt und ist ein Nichteinlösungsvermerk "Nicht-bezahlt-Vermerk" angebracht, so kann der Gläubiger einen Scheckprozess anstrengen. Der Scheckprozess ist eine besondere Form vom Urkundenprozess. Ein Urkundenprozess ist wiederum ein Prozess, bei dem alle Tatsachen, die zur Begründung des geforderten Anspruches nötig sind, duch Urkunden bewiesen werden können. Das funktioniert übrigens nur bei einem GSE-Scheck, da ein BSE-Scheck ja nicht körperlich bei dem bezogenen KI vorgelegen hat und somit auch kein Vorlegungsvermerk angebracht sein kann.
Den Scheckprozess kann man gegen den Aussteller oder alle evt. vorhandenden Indossanten vorgenommen werden. Der Umfang der Gesamtforderung ergibt sich aus der Schecksumme + 1/3% der Schecksumme als Provision + Zinsen (2% über dem Basissatz, mind. 6%) + Auslagen.
Der Scheckprozess ist auf 6 Monate nach Ende der Vorlegefrist befristet; danach kann nur noch ein gewöhnlicher Zivilprozess geltend gemacht werden.
Ach ja, und dass ihr in Eurem Beispiel einen Orderscheck genommen hat, ist logisch zu erklären: Es werden ja nur Orderschecks indossiert. Das Ganze funktioniert auch mit einem Inhaberscheck, aber da erstrecken sich dir Rückgriffsrechte dann auf den Aussteller.
Hoffe, ich konnte etwas weiter helfen.
Sunx |
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