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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Verrechnungsscheck
 
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.12.2003 18:44
Hallo, gestern kam zu uns eine Kundin mit einem Verrechnungsscheck.

Der Scheck lt. auf eine Firma und die Kundin füllt den Einreicher auf ihren Namen aus. Auf dem Scheck steht ja, "an .... oder Überbringer". Also müsste das ja ok sein, wenn ich den Scheck auch auf ein anderes Konto gutschreibe.

Kurz darauf meinte eine Kollegin zu mir, dass ich den Scheck zurück geben müsse, weil ich durch dieses Verhalten die Steuerhinterziehung "unterstützen" würde. Der Scheck dürfe nur auf das Konto der Firma gutgeschrieben werden.

Was sagt ihr dazu?

Danke, ein schönes Fest und nen "GUTEN RUTSCH"...

Gruß Mike
ralph_s
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.12.2003 18:53
Hallo,

also ich kann dir nur zustimmen. Schließlich hat die Klausel "oder an Überbringer" ja nur dann Sinn, wenn der Scheck auch wirklich von jemand anders eingelöst werden kann. Ich habe früher auch das Problem gehabt und eine Kollegin gefragt und seitdem (und nach der Berufschule) weiß ich halt, das diese Scheck von jedem eingelöst werden können. Ansonsten gibts ja noch die Orderschecks, wo die Sache dann halt ein wenig anders aussieht.

Gruß,

Ralph
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2003 19:32
Klar hast du recht!

Ein Verechnungsscheck darf von auf "jedem" Konto gutgeschrieben werden. Es brauchen der auf dem Scheck vermerkte Begünstigte braucht nicht Kontoinhaber des Kontos sein, auf dem der Scheck gutgeschrieben wird.

Verrechnungsschecks können einfach durch Einigung und Übergabe untereinander weitergegeben werden...

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sandra85
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.12.2003 19:33
Also ich hätte diesen Scheck wahrscheinlich auch eingereicht! Selbst einen Orderscheck könnte man doch wenn man einen "Abtretungsvermerk" hinten anbringt auf ein anderes Konto einreichen, oder?? Man muss doch dann den neuen Begünstigten nennen und den dann an diesen abtreten oder wie genau geht das?
Aber ein normaler Scheck mit dem Aufdruck "oder an Überbringer" sollte man doch auf ein anderes Konto einreichen können! - Für was gibt es diese "normalen" denn sonst!
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2003 19:48 - Geaendert am: 17.12.2003 19:53
"Indossament" heißt diese Erklärung, die man anf der Rückseite eines Orderschecks anbringen muss.
Es reicht i.d.R. aber auch schon eine Unterschrift.

Vollindossament:
"Für mich an die Order der Volksbank" _ Unterschrift _

Blankoindossament:
nur die Unterschrift

Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Firmenstempel anbringen.

Der Unterschied zwischen einem Verrechnungsscheck und einem Barscheck ist die Tatsache, dass ein Vereechnungsscheck auf einem Konto eingezahlt werden muss!
Orderschecks haben weiterhin den Vorteil, dass der "genaue Weg" des Schecks erkennbar bleibt, und dass der Vordermann immer für den folgenden haftet.


siehe auch:

http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fachgebietid=1&katid=6&opid=1&artikelid=11

.... denn da stehts perfekt erklärt!

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2003 20:00
aus Gabler-Banklexikon:

Der Verrechnungsscheck ist ein Scheck, bei dem im Unterschied zum Barscheck der Aussteller oder ein späterer Inhaber durch einen nicht mehr abänderbaren, quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk “Nur zur Verrechnung” oder gleich lautende Klausel, wie z. B. “Nur zur Gutschrift”, dem bezogenen Institut die Barzahlung untersagt hat bzw. bei dem die Barauszahlung durch einen aufgedruckten Verrechnungsscheckvermerk untersagt ist. Das bezogene Geldinstitut darf den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen, wobei die Gutschrift als Zahlung gilt (Art. 39 I und II SchG). Mit der Verrechnungsklausel sucht der Aussteller bzw. Inhaber der Gefahr vorzubeugen, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet, denn durch die Buchung lässt sich der letzte Inhaber feststellen. Missachtet die bezogene Bank das Verrechnungsgebot, so haftet sie dem Aussteller bzw. späteren Inhaber für den daraus entstandenen Schaden, jedoch nur bis zu der Höhe der Schecksumme (Art. 39 IV SchG). Der Auszahlung steht es gleich, wenn ein Unbefugter den Scheck beim bezogenen Institut in der Form einlöst, dass er zunächst dort ein Konto eröffnet, das Institut ihm eine entsprechende Gutschrift erteilt und sofort die Verfügung über den gesamten Scheckbetrag gestattet. Dieses Verfahren muss begründete Zweifel an der Berechtigung des Vorlegenden hervorrufen. Eine Missachtung der gebotenen Sorgfalt führt ohne vertragliche Beziehung zu einer Schadensersatzpflicht der Banken nach §990 BGB. Der V. bietet aber nur einen schwachen Schutz gegenüber missbräuchlicher Verwendung: Der Nichtberechtigte kann z. B. das Papier an einen Gutgläubigen aushändigen, der dann den Scheck als berechtigter Inhaber zur Zahlung einreicht.
DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.12.2003 21:19
Nach unseren Bestimmungen in der Bank ist es grundsätzlich nicht erlaubt, schecks - die für eine juristische Person ausgestellt sind -- auf ein Konto einer natürlichen person gutzschreiben. Sicherlich mag es Sinn machen, shon vorallem gem. GWG, diese Handlungen vorzunehmen. Sobald jedoch auf der Rückseite die Einverständnis in Form von firmenstempell und Unterschrift des auf den Scheck Begünstigten sowie dem auf dem Scheckeinreicherbegünstigten vorhanden sind, stellt es kein Problem da.
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.12.2003 22:59
Erstmal danke für die vielen Beiträge; werde ich also nochmal mit unserer Kollegin sprechen...

@ Herr_Frank

Nochmal zu deiner Aussage, dass ein Verrechnungsscheck nur auf ein Konto gutgeschrieben werden kann. Das ist falsch. Hat "Herrmann" auch schon geschrieben; ich weiß nur nicht, ob das wirklich rübergekommen ist. Denn das ist eine beliebte PRÜFUNGSFRAGE. War z. B. auch in meiner ZP.

Also, der Verrechnungsscheck darf von allen KI´s bar eingelöst werden, außer vom bezogenen KI.

@ Herrmann: Sorry, wollte deinen Beitrag nicht in Frage stellen, nur diese Frage wird soooo oft falsch beantwortet, leider auch von mir.

Gruß Mike
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2003 23:31
Ein Verrechnungscheck darf bar eingelöst werden???
Das zweifel ich sehr stark an! Wir nehmen 100%ig bei uns inner Bank keinen Verrechnungschek entgegen und zahlen ihn bar aus. NEIN!
Der Kund kann den Scheck auf sein Konto gutschreiben lassen und dann u.U. sofort bar verfügen.

Nach meinem Wissen MUSS ein Verrechnungsscheck aber erst auf einem Konto gutgeschrieben werden.


Würde mich freuen, wenn hierzu noch mal jemand Stellung nimmt.

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DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.12.2003 23:45
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, jedoch falls das KI die Bareinlösung vornimmt, haftet sie für evtl. Schäden, so wie es Herr Herrmann schon schrieb.
Auch wenn viele KI es aus Sicherheitsgründen nicht machen, ist es dennoch möglich, jedoch auf eigene Gefahr und deshalb nur zu empfehlen bei Kunden, bei denen einwandfreie Bonität vorausgesetzt ist und ein "spezieller" Fall ist.
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.12.2003 07:29
Doch, grundsätzlich ist es erlaubt. Es kommt nur in der Praxis nicht vor. Denn (wie oben schon beschrieben) gilt das Verbot der Barauszahlung nur für die BEZOGENE BANK. Das heißt DIESER Bank ist es verboten, den Scheck bar auszuzahlen. Einer anderen Bank nicht.

Beispiel:

Scheck der Bank X
Bank X darf nicht bar auszahlen. Begünstiger geht zur Bank Y.
Diese dürfte (rein theoritisch) den Scheck bar auszahlen und sich das Geld von der Bank X wiederholen.
(Das läuft ja quasi auch über ein Konto, nämlich das der Bank Y).

Wie gesagt: theoritisch. Denn in der Praxis kommt sowas nicht vor. Aber, in Klausuren und Prüfungen!!
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.12.2003 21:35
Ok, wir als Bank können den Scheck auf einem eigenen Zwischenkonto gutschreiben und uns das Geld im nachhinein von der bezogenen Bank wiederbeschaffen.
Nur in diesem Fall sind wir als Bank ja quasi der Einreicher des Schecks und nicht der jeweilige Kunde...
Demnach ist es auch keien Barauszahlung mehr, sonder eine Gutschrift auf unserem Konto und eine Auszahlung dem nach ...
DIES IST MEINEM VERSTÄNDNIS NACH KEINE KLASSISCHE BARAUSZAHLUNG

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DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.12.2003 23:05
@Fredy: Ich bezog meine Aussage auf die bezogene Bank, habe ich im Text vergessen zu erwähnen.
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.12.2003 09:03
Auszug aus dem Scheckgesetz:

Artikel 39 Absatz 2

(2) Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

->hier ist "der Bezogene" entscheidend! Eine andere Bank darf ihn bar auszahlen. Wie schon gesagt: So sind oft Prüfungsaufgaben: "Darf ein Verrechnungsscheck der Bank X bei der Bank Y bar eingelöst werden?" Antwort: ganz klar: JA!! (scheiß Theoretiker. Wer denkt sich nur solche Fragen aus? - hab ich aber schon zweimal erlebt.)
 

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