SCHECK: Einlösung nach über 1 Jahr ? |
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Verfasst am: 30.11.2004 10:50 |
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Hallo,
Fall: Eine Kundin stellt einen Scheck aus, aber dieser wurde noch nicht eingelöst. Die Ausstellung ist schon über ein Jahr her und eine Schecksperre kommt aufgrund der Gebühren für sie nicht in Frage. Frage: Derjenige der damals den Scheck bekam oder ein anderer der nun im Besitz des Schecks ist, kann er sich den Scheck gutschreiben lassen? Ja oder? und was könnte die Frau machen? den Scheck wie eine LA zurückgeben? Der Begünstigte müsste dann evtl. einen zivielprozess machen, falls ihm das geld zustehen würde?!
danke |
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Verfasst am: 30.11.2004 11:02 |
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Hi...
Kommt auf den Scheck an...
Gibt unterschiedliche Vorlegungsfristen...
Fragst am besten mal in eurer Auslandsabteilung nach!
LE |
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Verfasst am: 30.11.2004 11:07 |
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also selbst welweit liegt die vorlegungsfrist bei 80 tagen oder so ... also deutlich unter einem jahr. ich glaube, dass der scheck noch eingeloest werden KANN, aber nich ausgezahlt werden MUSS ...
bin mir aber nich 100%ig sicher! |
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Verfasst am: 30.11.2004 11:19 |
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Wie es halt immer ist bei solchen Fragen/Aufgaben
KANN eingelöst werden, MUSS aber nicht... in der Praxis ist das recht blöd. Aber zum Glück muss das die Schalterkraft ja nicht entscheiden._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Vielen Dank für die Aufmerksam keit...
Auf Wiedersehn! |
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Verfasst am: 30.11.2004 11:21 |
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Habe heute erst nen Scheck zurückbekommen, den eine Kundin bei mir eingereicht hatte.
As ich mich erkundigte, hieß es, Auslandsschecks würden bei uns ein halbes Jahr lang eingelöst... |
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Verfasst am: 30.11.2004 11:52 |
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Hallo,
grundsätzlich löst die Bank den Scheck ein. Es sei denn sie hat einen begründeten Verdacht, dass der Begünstigte nicht der Berechigte ist. Soweit keine Schecksperre vorliegt und auch aus einem Indossament nichts anderes hervorgeht, bleibt der Scheck ein Inhaberpapier (bei Blankoindossament). Durch das Indossament wird dann ein Namenspapier daraus.
MfG
Christoffer |
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Verfasst am: 30.11.2004 12:25 |
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Also ich habe folgendes gelernt:
Wenn die Vorlegungsfrist eines Schecks (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum) abgelaufen ist, dann liegt es bei der Kulanz der Bank.
Sie kann den Scheck einlösen, ist aber nicht dazu verpflichtet!_________________________________________________
Schlägt die Uhr Zwölfe, knarrt es im Gewölbe... |
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Verfasst am: 30.11.2004 12:38 |
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also bleint der kundin wohl doch nur die geliebte handelsuebliche schecksperre *fg*
ps: in der praxis sind bei uns schecks auch noch bis zu nem jahr teilweise offen ... |
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Verfasst am: 10.12.2004 10:49 - Geaendert am: 10.12.2004 10:49 |
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Par. 40ff ScheckG:
Nach der Frist gehen die scheckrechtlichen Ansprüche verloren, ein Scheckprozess ist nicht mehr möglich.
Das KI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Scheck einzulösen |
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Verfasst am: 10.12.2004 11:00 |
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@ Andyci Die Kundin sollte um einer Abbuchung des Scheckbetrages den Scheck auf jeden Fall sperren lassen, nur so kann Sie 100% eine Einlösung verhindern! |
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Verfasst am: 10.12.2004 12:00 |
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aber was wär nu wenn sie eben keine sperre einrichten lassen würde, der scheck aber gegen ihren willen noch eingelöst würde, dann könnt sie den betrag doch zurückverlangen oder hab ich da jetzt was falsch verstanden? |
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Verfasst am: 10.12.2004 12:51 |
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Nur über nen Zivilprozess, den sie gegen den (nicht-)Begünstigten führen muss. Kann sich aber echt hinziehen ... |
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Verfasst am: 10.12.2004 13:30 |
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habe sowas schon mal privat erlebt, echt ätzend...
Aber naja was will man machen, sonst sieht man sein Geld nie wieder...
Obwohl so vielleicht auch nciht!!! |
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Verfasst am: 10.12.2004 17:30 |
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"Durch das Indossament wird dann ein Namenspapier daraus."
Das stimmt nicht.
Der Scheck ist ein geborenes Orderpapier. Durch den Zusatz "oder Überbringer" wird daraus ein Inhaberscheck. |
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Verfasst am: 28.12.2004 23:06 |
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@joe: auch wenns schion zwei Wochen her is..., nein, ohen Schecksperre kann sie den Scheck nicht zurückgeben. Ist in diesem Punkt nicht vergleichbar mit einer Lastschrift. |
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