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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Thema Überweisung! Anspruchsvoller FALL!
 
dsb
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.06.2005 12:37
Hintergrund:

Vermieter und Mieter im folgenden Text als Kunde 1 und Kunde 2 bezeichnet sind beide Kunden derselber SPK

Kunde 2 (Mieter) ist am 28.12.2002 verstorben.
Kunde 2 hatte einen Dauerauftrag an Kunden 1 der jeweils per 28 ausgeführt wurde sodass das Geld spätestens am 01 bei dem Kunden 1 (vermieter) war.

Kunde 1 ging am 01 des Monats auf die SPK um sich sein Sparkonto aktualiesieren zu lassen und hat mehrere Haben eingänge von Mietern unter anderem auch von Kunde 2. Jedoch ist eine Buchung mit der gleichen Valuta und Buchungstag der Storno der Miete vom Verstorbenem Kunden.

Frage: ist die Stornobuchung rechtens? ich sage nein!
Frage: Wie ist in diesem Fall die Verjährungsfrist?
Frage: Vermieter hat somit doch noch einen anspruch auf den Betrag von der Stornobuchung gegenüber der SPK, oder nicht?

Bitte die Fragen mit verweiß auf Quellen. Vielen Dank.
Gr. dsb
philosophin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.06.2005 13:05
na wenn die erben zb widersprochen haben, ist das auch rechtens.
Mac_Zimmermen
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.06.2005 13:25
Sollten die Erben widersprochen haben ist die Buchung rechtens. Ist die Miete für Monat Dezember gewesen so war die Stornobuchung zwar rechtens aber der Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der Miete. Müsste dann auf anderem Wege durchgesetzt werden. z.B. gerichtlich.
Stahl
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.06.2005 13:26
Mit Quellen kann ich Dir leider nicht dienen, aber der Normalfall ist, dass auf Forderungen die nach dem Tod eintreten bzw. die Zeit danach betreffen kein Anspruch besteht. Das kann auch rückwirkend von den Erben veranlasst werden.
dsb
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.06.2005 14:20
@Stahl
Also soweit ich informiert bin, gelten vor dem Tode ausgesprochene Willenserklärungen als bindend.
Somit auch die Überweisung.

Zweitens: mit welcher Begründung kann man eine Überweisung stornieren die bereits gutgeschrieben wurde!?
Laut Gesetz ist dies nur möglich bei Irtum. Den Wiedrruf für die Stornobuchung wäre nur rechtens gewesen solange die erben es vor GUTSCHRIFT des Geldes gemacht haben.

Bitte erneut um eure Meinung
Calli
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.06.2005 14:34
Ich stimme dir zu dsb, Stornobuchungen sind nur bei Irrtümern möglich.
Die Ansprüche muss der Vermieter gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft des Mieters geltend machen, da er bzw. sie das Geld ja (zurück-) erhalten haben.

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

dsb
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.06.2005 15:16
@CAlli

Vielen Dank Calli für dein Statement.
Soweit ich jetzt noch informiert bin, ist es aber so,
das die Bank mit Gutschrift des Betrages dem Empfänger ein
abstraktes Schuldversprechen gibt. Somit wäre die SPK doch in der Haftung?

Bezüglich der verjährungsfrist hat sich leider noch keiner geäußert.... bin der Meineung das es 3 Jahre sind..
Calli
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.06.2005 15:24
Ist ein bischen vermischt. Eigentlich hast du Recht. Aber die Buchung wurde ja storniert, d. h. in dem Fall gibt es kein Schuldversprechen.....

Aber da Storno nicht rechtmäßig, haftet die SK vielleicht doch. In dem Falls hat sie Ansprüche auf Rückzahlung an die Erben des Mieters. Die eventl. Zinskosten bleiben wohl an der Sk hängen.

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Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.06.2005 19:54 - Geaendert am: 05.06.2005 19:56
"Laut Gesetz ist dies nur möglich bei Irtum"

Das Gesetz musst mir aber mal zeigen.
Sollte es sich um ein Irrtum (also zum Beispiel 5000 anstatt 50,00 geschrieben) handeln, muss der, der sich geirrt hat von dem irrtümlich bereicherten das Geld gemäß §812 BGB zurückfordern.
Eine Überweisung kann/darf man nach Gutschrift nicht stornieren §676a ff.

Und zum o.a. Fall:

Sollte der Mieter sterben, so erbt erstmal der Erbe nach §1922 BGB. Nach §580 BGB kann dieser das Mietverhältnis dann außerordentlich kündigen.
 

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