bundesbank(LZB)-Scheck oder bankbestätigter Scheck |
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Verfasst am: 16.09.2005 11:56 |
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Ich brauche dringend eure Hilfe:
ein Kunde möchte an einer Zwangsversteigerung teilnehmen. Benötigt er einen Bundesbank-bestätigten Scheck, oder reicht ein bankbestätigter Scheck??
habt ihr da scon erfahrungen gemacht??
Vielen Dank im Voraus!! |
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Verfasst am: 16.09.2005 12:09 |
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Hallo meiner Erfahrung nach wollen die Auktionshäuser in unserer Umgebung immer einen LZB bestätigten Scheck.
Das heißt du solltest deinen Kunden fragen ob er sich informiert hat was verlangt wird. |
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Verfasst am: 16.09.2005 12:30 |
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Hallo, also bei uns ist das glaub ich so, dass die bank so ein ding besorgen kann, aber selber schecks bestätigen tun wir nur ganz ganz selten, und dann auch immer unter vorbehalt der kontodeckung.
aber rein theoretisch könnte dein kunde mit einem lzb-bestätigten scheck zur versteigerung latschen.
ich glaub die bank verbürgt sich dann für den kunden, oder so.
hoffe das hilft--------------------------------------------------
****Wer ist eigentlich Paul?******** |
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Verfasst am: 16.09.2005 12:51 - Geaendert am: 06.03.2007 13:41 |
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Wenn der Vertreter der Bank, die die Zwangsversteigerung betreibt, Sicherheiten verlangt, muss vorgelegt werden in Höhe von 10 % des Verkehrswertes in Form von
- Vorausüberweisung
- Bankbürgschaft
- bestätigter Bundesbankscheck (LZB gibt es nicht mehr!)
- Bankscheck (Aussteller Bank, Bezogener Bank)
Zusätzliche Informationen unter:
http://www.zwangsversteigerung.net/versteigerungslexikon.htm# |
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Verfasst am: 16.09.2005 13:08 |
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...und man sollte schauen,dass die betreibende Seite die Höhe des Schecks nicht sieht...sonst weiss man,die weit man bereit ist mitzubieten...:-)) |
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Verfasst am: 16.09.2005 13:12 - Geaendert am: 06.03.2007 13:40 |
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Scheckhöhe ist 10 % des Verkehrswertes und der steht bei Beginn der Zwangsversteigerung fest.
§ 69 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(1) Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft. Dies gilt für Verrechnungschecks nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(2) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 1 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(3) Die Sicherheitsleistung kann ab Febr. 2007 nicht mehr durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden. Der Betrag kann auch vorher überwiesen werden..
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zvg/gesamt.pdf |
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Verfasst am: 16.09.2005 13:31 |
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Danke für eure Hilfe!!
Habt mir echt weitergeholfen!! |
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Verfasst am: 20.09.2005 09:39 |
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sorry...hab ich auch grad von einem kollegen gehört..dass das geändert würde.....
ich weiss nämlich noch genau,dass mein paps den scheck zugehalten hat...mit man nicht weis, wieweit er bereit ist mitzugehen......
danke Hermann...du bist echt gut! |
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Verfasst am: 30.08.2006 17:43 |
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Mein Kunde braucht einen bestätigten BB-Scheck wg. einer Versteigerung im Autohaus.
Gibt es den als Orderscheck oder Überbringer?__________________________________________________
+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++
+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++ |
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