Übernahme einer bestehenden Grundschuld |
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Verfasst am: 10.05.2006 14:01 |
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Das Darlehen des vorgehenden Eigentümer ist getilgt.
Welche Arbeitsschritte sind notwendig, damit der Käufer des Grundstücks diese Grundschuld als Sicherheit anbieten kann, wenn der Kreditgeber dasselbe Institut ist? |
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Verfasst am: 10.05.2006 14:19 |
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Also so wie ich das verstanden habe, passiert der Objekttausch innerhalb eines Kreditinstitus unter zwei Kunden!!??
Der neue eigentümer kann die Grundschulden des alten Eigentümers übernehmen muss sich aber trotzdessen der zwangsvollstreckung unterwerfen. Sie können auch gelöscht, und wieder neu eingtragen werden aber im endeffekt ist das ja daselbe. Der Beste Weg für den Kunden ist in diesem Falle der zum Notare weil er Ihm die für Ihn beste Lösung mitteilt!!!!!
Würde dem Kunden dann natürlich auch einen empfehlen, am besten natürlich den eigenen sofern mal selbst schon mal beim Notare war!!
Hoffe ich konnt dir weiterhelfen!!?? |
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Verfasst am: 10.05.2006 14:20 |
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in der regel reicht ein antrag auf umschreibung der gundschuld auf den neuen eigentümer, wird das vom grundbuchamt genehmigt, einfach beim notar eintragen lassen. LEBE HIER; HEUTE UND JETZT |
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Verfasst am: 10.05.2006 14:35 |
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Der Notar trägt doch nichts ins Grundbuch ein! Das übernimmt doch der Rechtspfleger beim Grundbuchamt (Amtsgericht). |
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Verfasst am: 10.05.2006 14:39 |
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ja das ist richtig aber der Notare veranlasst die Eintragung bzw. umtragung beim Grunduchamt!!
Im Falle wie es "DieBankerin" geschrieben hat müssen die Grundschulden nicht umgetragen werden, da sie ja bereits dem KI zur verfügung stehen!!!
Nur der Eigentümer muss umgetragen werden!!! |
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Verfasst am: 10.05.2006 14:55 |
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@herrmann:
das mit der eintragung ist wie ich mittlerweile festgestellt habe von bundesland zu bundesland unterschiedlich. in hh der notar in der regel. in niedersachsen ebenfalls. in schleswig-holstein der rechtspfleger. je nach dem wie im bundesland die befugnisse geregelt sind. |
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Verfasst am: 10.05.2006 15:24 - Geaendert am: 10.05.2006 15:24 |
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Danke für diese Antwort!
In Bayern ändert der Rechtspfleger das Grundbuch.
In BW übernimmt der Notar die Eintragungen. |
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Verfasst am: 10.05.2006 16:40 |
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gerne doch.
sonnige grüsse aus hamburg
DieBankerin |
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Verfasst am: 10.05.2006 16:45 - Geaendert am: 10.05.2006 16:47 |
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daraufhin, dass im kaufvertrag festgelegt ist, dass das Grundstück lastenfrei übergeben werden muss, bin ich der meinung, dass die grundschuld erst gelöscht werden muss und dann wird wieder eine neue eingetragen.
oder sehe ich das falsch???? klar sind unnötige kosten, aber ich glaube nicht, dass käufer und verkäufer darüber unterhalten, wo das haus finanziert worden ist.
und ausserdem wird die grundschuld doch nicht umgeschrieben, sondern nur der eigentümer, schließlich ist die grundschuld nicht an eine person gebunden, sondern an das grundstück, der eigentümer ist dementsprechend auch gleich schuldner. ich glaub so hab ichs gelenrntParis prahlt damit, mit Umland ca. 11,5 Mio Einwohner zu haben. Pah das ist doch gar nichts.
Hamburg hat mit Umland ca. 82 Mio Einwohner!!!! |
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Verfasst am: 10.05.2006 19:15 |
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Die GS ist ein dingliches Rechst am Grundstück und wir´kt gegen den GS-Eigentümer.
Umtragung des Gb Abteilung I, Übergabe GS-Brief und das ist alles.
In Rp schreibt ihm übrigen auch nur das Ag im GB rum... :-)) |
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Verfasst am: 10.05.2006 19:18 |
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Aus der Prxis würde ich mal sagen.
1. Vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages vom Notar ausstellen lassen.
2. neue Zweckerklärung
3. Sicherheit im neuen Darlehensvertrag vermerken |
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Verfasst am: 10.05.2006 23:11 |
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Was haltet ihr von dieser Lösung:
- Wenn der Kunde die Löschungsbewilligung bereits erhalten hat, muss sie zurück gefordert werden.
- Grundschuldbrief muss eingereicht werden, falls er sich nicht mehr bei der Bank befindet
- Es muss eine neue Zweckbestimmungserklärung erstellt werden. |
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Verfasst am: 11.05.2006 09:09 |
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in der Aufgabe stand aber nichts davon das eine LB erstellt wurde oder das der GSBrief schon beim Kunden ist. |
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