STEUER!!!! |
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Verfasst am: 24.10.2006 13:25 |
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Hallo zusammen,
bitte helft mir!
Bräuchte es ganz dringend!!!
Wie sieht die Steuer-Gesetzgebung bei Immobilien aus???
Evtl. auch eine konkrete Rechnung mit der Einkommenssteuer!
Wäre echt klasse!
Vielen Dank"--------------------------
22....Millwall
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Yeeeees, fucking yeees!
Das Niveau sinkt, der Spaß steigt! |
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Verfasst am: 24.10.2006 17:27 |
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was genau willste denn wissen?? |
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Verfasst am: 24.10.2006 17:28 |
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Hast du nicht schonmal so einen Thread eröffnet ? ;) |
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Verfasst am: 24.10.2006 18:15 |
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Ja hab ich, war aber die Fragestellung wohl nicht so verständlich formuliert!
Meine Frage ist einfach wie ein Kapitalanleger bei einer Immobilie Steuervorteile erlangen kann?
Wie werden diese verrechnet?--------------------------
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Verfasst am: 24.10.2006 20:44 |
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Ja Erträge aus Immobilien, also zwischen Ankauf und Verkauf sind Steuerfrei (Spekulationsgewinn) wenn du sie mind 10 Jahre hattest.
Steuerlich ist es interessant Immobilien mit Aufnahme eines Kredites zu kaufen , denn man kann dann die Raten + die sonstigen Werbungskosten steuerlich ansetzen.
Man hat ja dann negative Einkünfte, welche man zB mit den Einkünften aus nicht selbstsändiger oder selbstständiger Arbeit verrechnen kann.
Viele wirklich sehr gute Kunden , die ein wenig Ahnung haben, machen dies.
Ich habe des öfteren bei Valutierungen die Steuerbescheid von den Leuten vorliegen und die holen wirklich alles raus, was geht.
Daran sieht man auch wieder, dass unsere Bundesregierung einfach Saudoof ist.
Aber nicht nur sie.
Hier die super Sparkasse vor Ort hatte mal vor 4 Jahren alle vermögenden Kunden eingeladen und dazu zich Steuerexperten , weil die Sparkasse die vermögenden Kunden beraten wollte, wie sie Steuern sparen können.
Dann wurde da ein schönes Buffet aufgefahren und was war dann?
Keine Sau kam.
Warum nicht? Weil diese vermögenden Kunden eh keine Steuern zahlen. Die haben entweder selbst den Durchblick oder jemanden, der ihn für sie hat.
Naja. Abschaffen. |
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Verfasst am: 24.10.2006 20:50 - Geaendert am: 24.10.2006 20:53 |
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Siehe bereits unter:
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?forumid=28&topicid=12718
Steuervorteile gibt es bei
- selbstgenutzten Wohnungen
-- beim Schenken und Erben
-- bei Veräußerungsgewinnen
- vermieteten Wohnungen (Werbungskosten: AfA usw.)
Zu den Werbungskosten, die üblicherweise bei einer Vermietung und Verpachtung anfallen, gehören insbesondere:
• Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG,
• Erhaltungsaufwand (Richtlinie 157 EStR 1999),
• sonstige Werbungskosten nach § 9 EStG,
• Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG (Restwertabsetzung),
• Sonderabschreibungen (z. B. nach § 4 FördG).
Die auf die Vermietung/Verpachtung entfallenden Grundstücksaufwendungen können deshalb grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Nach § 7 des Fördergebietsgesetzes können Aufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken ge-nutztes Gebäude im Beitrittsgebiet, die auf vor dem 1. 1. 1999 vorgenommene Herstellungs- oder Er-haltungsarbeitenentfallen, im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abgezogen werden
Nach § 10 f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen i. S. d. § 7 des Bauge-setzbuchs begünstigt, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungs-gebiet aufgewendet werden. |
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Verfasst am: 24.10.2006 20:53 |
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Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert (z. B. Teilwert, gemeiner Wert)
- Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert (z.B. Teilwert, gemei-ner Wert) ggf. zzgl. nachträglicher Anschaffungs- / Herstellungskosten
 Absetzungen für Abnutzung / Erhöhte Absetzungen / Sonderabschreibungen
- Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft
= Veräußerungsgewinn / -verlust
Berechnung des Spekulationsgewinns
Der Gewinn aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-seits und den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Dem Veräu-ßerungspreis sind somit die Anschaffungskosten (incl. Nebenkosten) sowie die nachträglichen Her-stellungskosten und die durch die Veräußerung selbst veranlassten Aufwendungen gegenüberzustel-len. Bei Immobilien, die nach dem 31.07.1995 angeschafft wurden, sind die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zusätzlich um die tatsächlich in Anspruch genommenen Ab-schreibungen, erhöhten Abschreibungen und Sonderabschreibungen zu kürzen.
Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die aus-schließlich, d.h. ununterbrochen vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräuße-rung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung aus-schließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan-genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, sind von der Veräußerungsgewinnbe-steuerung ausgenommen. Dasselbe gilt bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes (z.B. zu Wohnzwecken vermietete Wohnung, betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer einschließlich des Gebäudeanteils eines Grund-stücksteils von untergeordnetem Wert nach § 8 EStDV und R 13 Abs. 8 EStR 1999) für den zu eige-nen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil und für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-wohnungen. |
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Verfasst am: 25.10.2006 09:25 |
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Super, vielen Dank für die Antworten! --------------------------
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