Maklerauftrag |
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Verfasst am: 21.02.2007 15:21 - Geaendert am: 21.02.2007 16:55 |
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Bei Immobilienmaklerverträgen werden zwischen drei Arten von Maklerverträgen unterschieden:
• einfacher Maklerauftrag
• Alleinauftrag oder Exklusivauftrag
• qualifizierter Alleinauftrag.
Worin liegen die Unterschiede? |
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Verfasst am: 21.02.2007 15:29 |
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Einfacher Maklervertrag:
Makler muss nicht tätig werden, bekommt aber auch nur im Erfolgsfall eine Provision.
Alleinauftrag:
Der Auftraggeber verzichtet darauf andere Makler hinzu zu ziehen. Der Makler seinerseits ist zum tätig werden verpflichtet. Verkauft der Auftraggeber über einen zweiten Makler bekommt der erste trotzdem Provision.
Qualifizierter Alleinauftrag:
Wird individuell ausgehandelt.
Eine Möglichkeit wäre dei Formulierung, dass der Auftraggeber ohne den Makler nicht an dritte Verkaufen kann.
Reicht das so? |
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Verfasst am: 21.02.2007 16:26 - Geaendert am: 21.02.2007 16:49 |
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Nur zur Ergänzung:
Beim einfachen Maklerauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht allerdings nur im Erfolgsfall.
Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt über einen anderen Makler, so muss er dennoch die mit dem Makler vereinbarten Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.
Beim qualifizierten Alleinauftrag ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, Interessenten, die an ihn herantreten, an den Makler zu verweisen und den Makler zu Verhandlungen mit solchen Interessenten hinzuzuziehen. Im Gegensatz zum einfachen Alleinauftrag darf die Verweisungs- oder Hinzuziehungsvereinbarung nicht im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also nicht auf Maklervertragsformularen vereinbart werden.
Quelle:
http://www.ml-fachseminare.de/a-z/AZhtml/atxt1.htm |
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Verfasst am: 21.02.2007 16:55 |
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Super! Danke! |
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