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Bereich Baufinanzierungen |
Moderator: TobiasH |
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Eigentumsarten |
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Verfasst am: 12.02.2003 12:43 |
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Hallo!
Wer kann mir helfen?
Es gibt Allein und Miteigentum beim Grundstück, dann noch Gesamthand, Bruchteil und Erbbaurecht und Wohnungseigentum...
Was ist was und hat welche folgen???
danke
Kleines |
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Verfasst am: 12.02.2003 13:07 |
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Schreib Hermann an der weiß es :-) |
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Verfasst am: 13.02.2003 18:57 - Geaendert am: 13.02.2003 19:18 |
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Gehört das Grundstück einer Person, dann ist er Alleineigentümer.
Gehört das Grundstück, z. B. einem Ehepaar, dann es jeder Ehepartner Miteigentümer nach Bruchteilen am Grundstück, z. B. bei vereinbarter Gütergemeinschaft. (Der Bruchteil kann einzeln verkauft werden.)
Geht das Grundstück auf eine Erbengemeinschaft über, dann dürfen die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handel. Es ist Gesamthandeigentum.
Der Erbbauberechtigte darf auf oder unter der Erdoberfläche eines Grundstückes ein Gebäude errichten. Der Grundstückseigentümer ver-liert den Besitz und alle Nutzungsrechte am Grundstück. Da das Erbbaurecht i.d.R. für 99 Jahre eingeräumt wird, ist dieses Recht veräußerbar und vererbbar. Für die Bestellung des Erbbaurechts ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Es wird nur in Abt. II an erster Rangstelle beim Grundstück eingetragen. Für das Erbbaurecht wird ein Grundbuch-blatt angelegt. Damit ist das Erbbaurecht belastbar wie ein Grundstück. Eigentümer des Grundstücks bleibt der Grundstückseigentümer. Eigentümer des Gebäudes ist der Erbbauberechtigte, der regelmäßig Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zahlen muss.
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Son-dereigentum an der Wohnung und Miteigentum am Grundstück und damit am Gebäude sowie durch Eintragung in das Grundbuch begründet (WEG = Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht 1951).
Für jede Eigentumswohnung wird ein Wohnungsgrundbuchblatt angelegt. Im Bestandsverzeichnis wird Wohnungseigentum beschrieben.
Das Wohnungseigentum umfasst in der Regel
1.Miteigentum nach Bruchteilen am
•Grundstück einschließlich Wege und Garten sowie
•Gebäude: Treppenhaus, tragende Wände, Dach
2.Sondereigentum an der Wohnung (Alleineigentum)
Der Eigentümer hat ausschließliches Recht an der genau festgelegten Wohnung.
Weitere Informationen unter:
http://www.notare-kulmbach.de/faq__.htm |
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