Öffentlicher Glaube Bestandsverzeichnis |
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Verfasst am: 14.02.2003 09:44 |
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Da ich im moment wenig bis gar nichts im Controlling zu tun habe, mache ich zur Zeit meinen Aufgabenzettel zum thema Grundbuch, deswegen hier die nächste Frage:
Warum gilt für die im Bestandsverzeichnis eingetragende Wirtschaftsart, Lage und Größe des Grundstückes nicht der öffentliche Glaube des Grundbuches?
Und was wird noch im Bestandsverzeichnis eingetragen?
Danke! |
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Verfasst am: 14.02.2003 11:44 |
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Da die Dinge wie Wirtschaftsart usw. im Liegenschaftsbuch zu finden sind, stellt diese Negativklausel des öffentlichen Glaubens einen Schutz vor fehlerhaften Übertragungen / Eintragungen dar, so daß das Amtsgericht für Fehler dort nicht haftbar gemacht werden kann.
Im Bestandsverzeichnis werden neben den genannten Dingen auch so genannte "herrschende Rechte" vermerkt, d.h. Rechte, die ein Eigentümer eines Grundstückes gegen einen Dritter hat und die der Dritte als Belastung ("Dienendes Recht") in seinem Grundbuchblatt in Abteilung II stehen hat.
In diesem Sinne
ReWeGott |
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Verfasst am: 14.02.2003 11:51 - Geaendert am: 14.02.2003 11:53 |
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Im Bestandsverzeichnis stehen neben der Beschreibung auch positive Rechte, wie z. B. das Recht Bier zu brauen.
Die Größenangabe, Wirtschaftsart usw. werden vom Vermessungsamt übernommen. Deshalb genießen diese Eintragungen keinen öffentlichen Glauben.
Will man etwas Amtliches, dann muss zum Vermessungsamt gehen. |
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