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Verfasst am: 20.10.2009 14:10 - Geaendert am: 20.10.2009 14:17 |
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Das geringste Gebot setzt sich aus den, dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden, bestehen bleibenden Rechten an Kapital und Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) sowie dem Mindest- Bargebot zusammen.
Das Bargebot umfasst die bar zu zahlenden Verfahrenskosten sowie Zinsen und Kosten der bestehen bleibenden Rechte und den das geringste Gebot jeweils übersteigenden Betrag des Meistgebots.
Alle Rechte, die dem bestrangig betreibenden Gläubiger im Range vorgehen, fallen in das geringste Gebot (Deckungsgrundsatz) und sind, soweit sie nicht bar zu zahlen sind, vom Ersteher zu übernehmen (Übernahmegrundsatz).
weitere Informationen unter:
http://www.renowiki.de/Main/Bargebot
http://www.ihr-immobilien-partner.de/a-z/btext.htm |
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