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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Notwendigkeit der Zweckerklärung für die Bank????
 
ausbilder2011
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 06.01.2011 22:00
Hallo zusammen,
ich mache gerade meinen Ausbilderschein. Dafür habe ich das Thema "Erstellen einer Zweckerklärung gewählt". In diesem Zusammenhang möchte ich dem Azubi die Notwendigkeit der Zweckerklärung erklären.

Mir ist klar, dass die Grundschuld eine abstrakte Sicherheit ist und mit der Zweckerklärung bestimmten Krediten/Darlehen zugeordnet wird.

Aber das ist doch eher für den Kunden interessant. Damit er sich sicher sein kann, dass die Bank aus dieser Grundschuld nur wegen den in der Zweckerklärung genannten Darlehen vollstrecken kann.

Was für eine Notwendigkeit ergibt sich den für die Bank, eine Zweckerklärung zu erstellen? Der Bank könnte es doch recht sein, wenn die Grundschuld abstrakt bleibt und nicht bestimmten Forderungen zugewiesen wird? Die Bank schränkt sich meines Erachtens doch nur selbst damit ein?

Oder sehe ich das falsch? Gibt es da evtl. rechtl. Regelungen, die die Bank dazu verpflichten Zweckerklärungen zu erstellen?


Danke für eure Hilfe!
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2011 00:40
Denk doch mal nach. Im Kreditvertrag muss die Sicherheit invidualisiert sein.
Die Bank muss die Grundschuld deshalb mit einer Sicherungszweckerklärung auf das Darlehen beschränken, weil die Grundschuld eben nur für das Darlehen und nicht für sonst was ins Grundbuch eingetragen wird.

Wenn dies nicht geschieht, dann verschafft sich die Bank einen ungerechtfertigten Vorteil, weil sie dann die Grundschuld auch für Ausgleichung von anderen Privatkrediten nehmen könnte, wenn der Kunde diese nicht mehr zahlt.
xellus89
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.01.2011 08:06
Zudem ist eine enge Zweckerklärung dann notwendig, sobald der Kreditnehmer und der Sicherheitengeber nicht identisch sind.

Z.B. das Grundstsück gehört dem geschäftsführenden Gesellschafter, Kreditnehmer ist jedoch das Unternehmen.

Oder bei Ehepartnern kann dies durchaus auch der Fall sein, oder Eltern etc.
maok
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.01.2011 09:31
Die Sicherungsvereinbarung ist das Bindeglied zwischen der Grundschuld an sich und einer/ mehreren/ allen Forderungen des Gläubigers. Hieraus leitet sich das Recht des Gläubigers ab, in die Verwertung zu gehen und somit den Erlös zur Abdeckung seiner in der Zweckerklärung aufgeführten Forderungen zu verwenden.

Sichert die Zweckerklärung nur ein bestimmtes Darlehen ab (enger Sicherungszweck), hat der Gläubiger nach Erledigung dieses Darlehens keine Möglichkeit mehr, auf die Grundschuld zuzugreifen. Die Zweckerklärung ist hinfällig.

Handelt es sich bei der Grundschuld um eine Eigensicherheit, so wird der Gläubiger versuchen, einen weiten Sicherungszweck zu vereinbaren (wie schon genannt, bei Drittsicherheit MUSS ein enger Sicherungszweck vereinbart werden).

Ohne Zweckerklärung kann der Gläubiger demnach nicht in die Verwertung gehen, was die Frage nach der Notwendigkeit beantworten dürfte!

Ergo: keine Zweckerklärung - keine Sicherheit
xellus89
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.01.2011 09:46 - Geaendert am: 07.01.2011 09:47
Für das Eingreifen in das private Vermögen des Schuldners (Verwertung) ist die Zwangsvollstreckungsklausel (vollstreckbare Urkunde) in der Grundschuldbestellungsurkunde erforderlich und nicht die Verwendungszweckerklärung.

Damit unterwirft sich nämlich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollsteckung, Voraussetzung sind Titel, Klausel und Zustellung.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2011 10:06 - Geaendert am: 07.01.2011 10:10
Die Banken werden durch BGH- Urteile gezwungen, Sicherungsabreden zu vereinbaren, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält, als er im Innenverhältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf.

Weitere Info unter:
http://www.sicherungsgrundschuld.de/FAQ/sicherungsgrundschuld.html
ausbilder2011
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.01.2011 13:31
Danke an alle für die zahlreichen Antworten! Besonders hilfreich war die Antwort von Herrmann. Das war genau die Erklärung nach der ich gesucht habe!
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2011 17:24 - Geaendert am: 07.01.2011 17:27
Man könnte vielleicht noch ergänzen, dass bei weitem Sicherungszweck die Grundschuld für ALLE aktuelle, zukünftige Darlehen haftet!

Bei engem Sicherungszweck ist die Haftung des Sicherungsgebers nur auf das Darlehen beschränkt.
 

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