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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Gütergemeinschaft und Grundbuch
 
Harder1907
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 19.01.2011 08:15
Bei uns ist der folgende Fall aufgetaucht:
- Eheleute leben in Gütergemeinschaft (nähere Unterlagen hierzu liegen noch nicht vor)
- Im Grundbuch ist sie als Alleineigentümerin eingetragen
- Der Objektkaufvertrag gibt keinen Hinweis auf den Güterstand
- Die persönliche Haftung aus der Grundschuld wurde nur von ihr übernommen
- Unsere Grundschuldzweckerklärung wurde nur von ihr unterschrieben

Nun meine Fragen:
- Handelt es sich durch den grundbuchlichen Eintrag nur auf sie um ein Vorbehaltsgut?
Falls es sich um ein Gesamtgut handelt:
- Ist die Eintragung im Grundbuch korrekt?
- Ist die VZE (nur Ehefrau als Sicherheitengeber) korrekt?

Und noch ein paar grundsätzliche Fragen
- Wo werden Güterstandsregister geführt?
- Wie erhält man Auskunft?
- Ist der Notarvertrag so korrekt? Bzw. muss der Güterstand nicht irgendwo thematisiert werden?
- Sollte der Ehemann die persönliche Haftung mit übernehmen? (Um die persönliche Haftung aus der Grundschuld sinnvoll einsetzen zu können)
- Gibt es irgendetwas zu beachten?
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.01.2011 17:58
Es ist vollkommen egal, welchen Güterstand sie hat.

Und deine Frage mit den Eintragungen im Grundbuch ist auch überflüssig.
Alle Eintragungen im Grundbuch sind Dritten gegenüber immer richtig.

Wenn sie alleine Kreditnehmerin und Sicherungsgeberin ist, muss nur sie unterschreiben und es wird eine weite Sicherungszweckerklärung hereingenommen.

Wenn man den Mann jetzt mit in die Haftung nehmen möchte, muss eine enge Sicherungszweckerklärung hereingenommen werden, die von beiden zu unterschreiben ist, denn der Mann als Sicherungsgeber ist nicht der Kreditnehmer.

Es ist auch nicht die Aufgabe der Bank den Kaufvertrag zu überprüfen.
Der Notar kann das schon und haftet dafür. Es muss darauf geachtet werden, dann man wirklich den richtigen Kaufvertrag und nicht den vorläufigen hat.

Wieso? Weil es sein kann, dass der Kaufpreis sich erhöht.

Problem: Wenn der Kaufpreis unter dem Sachwert( bei Eigennutzung) oder dem Ertragswert lag, dann muss man gemäß Niederstwertprinzip den niedrigeren Wert, d.h den Kaufpreis als Beleihungswert festlegen!

Wenn sich jetzt der Kaufpreis erhöht und über dem Sachwert/Ertragswert liegt, hat man ein riesen Problem, weil die Wertermittlung dann falsch(Man muss dann nämlich den Ertrags/Sachwert nehmen!!!) ist aufgrund der Nichtbeachtung des Niederstwertprinzips!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.04.2011 18:58
Das Güterstandsregister wird beim Amtsgericht geführt.
 

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