Grundstücksrecht |
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Verfasst am: 25.03.2011 10:57 |
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Habe hier den Fall, dass die Gemeinde einem Kunden ein Baugrundstück verkauft, nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde es innerhalb von 5 Jahren bebaut. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung hat die Gemeinde ein Recht auf Rückübereignung des Grundstücks. Wie sichert die Gemeinde den Rückauflssungsanspruch dinglich ab????
§925 Abs. 2 schließt Auflassung unter den Umständen aus oder?
Danke für eure Hilfe. |
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Verfasst am: 25.03.2011 11:10 |
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§ 925 Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(Quelle: juris.de)
Ich würde also sagen, dass es nicht rechtens ist |
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Verfasst am: 25.03.2011 11:37 |
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Wie sichert die Gemeinde den Rückauflssungsanspruch dinglich ab???? |
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Verfasst am: 25.03.2011 14:19 - Geaendert am: 25.03.2011 14:31 |
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Die Gemeinde verkauft ein Baugrundstück mit Bauzwang.
Die Gemeinde lässt sich in Abteilung II einen bedingten Rückauflassungsanspruch eintragen. Baut der Käufer nicht, geht das Grundstück an die Gemeinde zum gleichen Preis zurück. |
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