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Verfasst am: 23.10.2012 09:27 - Geaendert am: 23.10.2012 09:28 |
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Ist dieser Satz bei der Grundschuld nicht mehr möglich?
BGB § 1193 Kündigung
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. |
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