Variabler Zinssatz vs fester Zinssatz |
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Verfasst am: 06.10.2013 16:35 |
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Hallo,
in meinen Unterlagen steht, dass ich variable Zinsen wähle, wenn ich Sondertilgungen vereinbaren will denn bei Festzinsvereinbarungen sind grundsätzlich keine außerplanmäßigen Tilgungen möglich, außer es steht explizit im Vertrag. Bei variablen Darlehen besteht ein 3-monatiges Kündigungsrecht.
Ist das noch aktuell?
LG
Lee |
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Verfasst am: 07.10.2013 17:17 |
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Das ist noch immer richtig. |
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Verfasst am: 28.11.2013 18:39 |
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wunderbar - dann weiß ich Bescheid -
10 Jahre nach vollständiger Darlehensauszahlung, kann doch auch gekündigt werden
Wie sieht es dann mit Vorfälligkeitsentschädigung aus, wenn das Darlehen eine 15-jährige Sollzinsbindung hat?
Gibt es sonst noch Regelungen zur Kündigung, die man wissen sollte?
Bei dem normalen Ratenkredit im Privatkundengeschäft (Konsumkredit), kann doch jederzeit gekündigt werden, evtl. mit Vorfälligkeitsentschädigung. Bei der letzten Prüfung gab es auch eine Frage zur Vorfälligkeitsentschädigung - warum ist folgender Satz falsch: Die Höhe der Vorfälligkeitsentsch. errechnet sich aus einem Bearbeitungsentgelt und dem Zinsverlust der Bank bis zum Rückzahlungstermin?
Ein pauschales Bearbeitungsentgelt ist nicht erlaubt, das weiß ich. Aber was ist mit speziellen Engelten - zählen die hier nicht?
DANKE
Lee |
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Verfasst am: 28.11.2013 18:42 |
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Nach 10 Jahren kann der Kunde immer kündigen, auch dann wenn die Zinsbindung länger ist. |
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Verfasst am: 28.11.2013 18:53 |
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danke - und wie sieht es dann mit Vorfälligkeitsentschädigung aus? |
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Verfasst am: 28.11.2013 20:24 - Geaendert am: 28.11.2013 20:33 |
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Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich bei Verbraucherdarlehen aus den entgangenen Sollzinsen und darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht übersteigen.
BGB § 502 Vorfälligkeitsentschädigung
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1.
1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. |
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Verfasst am: 02.12.2013 09:43 - Geaendert am: 02.12.2013 09:43 |
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§502 BGB gilt aber nicht bei Immobiliardarlehensverträgen, die wir ja meistens bei einer solch langen Zinsbindung haben dürften ;) Siehe §503 BGB.
Bei der ordentlichen Kündigung nach 10 Jahren Zinsbindung fällt grundsätzlich keine Vorfälligkeitsentschädigung an. |
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Verfasst am: 02.12.2013 09:50 - Geaendert am: 02.12.2013 09:54 |
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Richtig. Bei Baudarlehen kann der Kunde bei Verinbarung eines festen Zinssatz nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Das gilt auch bei einer bängeren Zinsbindung von z. B. 15 Jahren.
Hier war die Ausgangssituation eine andere:
Ihr Kunde will Möbel kaufen und benötigt hierfür ein Darlehen.
Der Kunde fragt Sie nach der Möglichkeit, das Darlehen eventuell mit einem fällig werdenden Sparbrief vorzeitig abzulösen. Stellen Sie fest, wie Sie über die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung richtig beraten! |
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Verfasst am: 02.12.2013 20:44 |
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Danke,
"Bei der ordentlichen Kündigung nach 10 Jahren Zinsbindung fällt grundsätzlich keine Vorfälligkeitsentschädigung an. "
- das war nochmal eine wichtige Info für mich!
Vielen Dank
LG |
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Verfasst am: 03.12.2013 10:29 - Geaendert am: 03.12.2013 10:32 |
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Man kann sich das ganze auch anders merken:
Man unterscheidet zwischen einem Kündigungsrecht und dem Recht auf vorzeitige Rückzahlung. Wenn du ein Recht hast das Darlehen zu kündigen (mit Kündigungsfrist) zahlt man grundsätzlich keine Vorfälligkeitsentschädigung.
Vorzeitige Rückzahlung:
"7.5 Vorzeitige Rückzahlung: Unabhängig von den dargestellten Kündigungsregelungen kann der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Dies gilt nicht für Immobiliardarlehen gemäß § 503 Abs. 1 BGB. Bei befristeten Darlehensverträgen mit einem für die gesamte Vertragslaufzeit oder für einen bestimmten Zeitraum gebundenen Sollzinssatz kann eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. Nummer 12) anfallen." (Auszug aus den AGBs)
Und das bezieht sich NUR auf Verbraucherdarlehen.
Bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern liegt es im Ermessen der Bank eine vorzeitige Rückzahlung zuzulassen. |
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Verfasst am: 03.12.2013 17:27 |
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Kündigt der Kunde rechtzeitig, so zahlt er keine Vorfälligkeitsentschädigung.
Zahlt der Kunde seine Darlehen ohne Kündigung zurück, fällt Vorfälligkeitsentschädigung an. |
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Verfasst am: 03.12.2013 20:37 |
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Danke für die Erläuterungen |
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