Kündigung Grundschuld |
|
|
Verfasst am: 27.10.2013 17:05 |
|
|
Hallo,
irgendwie habe ich ein Brett vor dem Kopf. Inwiefern muss den eine Grundschuld mit Küfrist von 6 Monaten gekündigt werden?
LG
Lee |
|
|
|
Verfasst am: 27.10.2013 17:58 |
|
|
BGB § 1193 Kündigung
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. |
|
|
|
Verfasst am: 27.10.2013 19:06 |
|
|
wie, heißt das, dass das Darlehen zurück gezahlt wurde und dann erst nach 6 Monaten die Grundschuld umgewandelt wird in eine Eigentümergrundschuld - nachdem ich sie gekündigt habe? |
|
|
|
Verfasst am: 27.10.2013 20:09 |
|
|
Die Grundschuld ist losgelöst (abstrakt) vom Darlehen. |
|
|
|
Verfasst am: 27.10.2013 20:26 |
|
|
Hallo, dass die Grundschuld abstrakt ist, weiß ich aber ich kann das mit der Kündigung noch nicht so nachvollziehen. Heißt das, die Grundschuld muss immer gekündigt werden und kann nicht einfach so nach Darlehensrückzahlung (wir haben ja die Sicherungszweckerklärung) rausgenommen werden? |
|
|
|
Verfasst am: 27.10.2013 21:18 |
|
|
Ist das Darlehen zurückgezahlt, hat der Kreditnehmer Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsbewilligung.
Will der Kreditgeber die Immobilien versteigern, muss er die Grundschuld 6 Monate vorher kündigen. |
|
|
|
Verfasst am: 28.10.2013 17:19 - Geaendert am: 28.10.2013 17:26 |
|
|
D.h., dass nur bei einer Zwangsvollstreckung die 6 Monate zu berücksichtigen sind - achso. Das dauert dann aber sehr lange bis die Bank an ihr Geld kommt.
Danke für die weitere Erklärung. |
|
|
|