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Grundsculd
 
karenpitt23
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.04.2015 21:07
Wie hoch darf die Summe der Forderung maximal sein, wenn eine Bank Geld fordert aus einer Sicherheit?
Beispiel: Person A (Sicherheitengeber) sichert ein Darlehen XXX einer anderen Person B (Darlehensnehmer) mit einer Grundschuld auf seiner eigenen Immobilie. Die Höhe der Grundschuld(eigene Immobilie) wird auf die Summe von 75.000 Euro geschrieben. Wie hoch wäre die Summe, die die Bank maximal von Person A(Sicherheitengeber) fordern kann, wenn es Probleme mit dem Darlehensnehmer geben würde?

Angenommen das Darlehen XXX vom Darlehensnehmer B würde 100.000 Euro betragen?
Jasie1848
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.04.2015 10:30 - Geaendert am: 20.04.2015 16:45
Also ich würde sagen, die Bank hat erstmal eine Gesamtforderung der noch offenen Darlehenssumme.
Sprich die Forderung ist so hoch, wie der offene Wer des Darlehens.

Da dein Beispiel den Charakter einer Bürgschaft hat, würde ich jetzt mal davon ausgehen, dass die Ansprüche aus der Grundschuld in der vollen Höhe geltend gemacht werden können, wenn der Betrag der offenen Forderung über den 75T€ liegt.
Der Blankoanteil würde dann vom eigentlichen Darlehensnehmer getragen werden.
Sollte die Offene Forderung inkl. Zinsen und ähnliches unter den 75T€ liegen, kann die Bank Ihre Ansprüche in Höhe der Tatsächlichen Ford. geltendmachen. ( Als Beispiel 65 T€).
So würde ich das Ganze verstehen.
Allerdings bin ich mir nicht zu 100% Sicher, vielleicht fragst du auf der Arbeit mal in der passenden Abteilung nach oder schaust, ob in einem der Bücher etwas zu finden ist.
Ich mach mich auch mal schlau!

Liebe Grüße

______________


Nachtrag:

Ich hab nochmal Rücksprache mit einem Kollegen gehalten.
Wir können als Bank dann nicht auf den Sicherungsgeber zugehen, sondern haben Anspruch auf die Sicherheit.
Das beudeutet, dass wir dem Sicherungsgeber Androhen müssen, dass wir die Sicherheit verwerten ( z.B. weil Person B die Raten nicht mehr zahlt o.ä.)
Der Sicherungsgeber hat dann gegebenenfalls die Möglichkeit zu sagen " Halt Stop. Ich will mein Haus behalten. Können wir das nicht anders lösen."
Die Beispiele für eine andere Lösung wäre z.B.
- Aufnahme eines eigenen Kredites und Ablösung des Kredites von Person B.
- Zahlung aus Sparverträgen im angegeben Wer.
oder sonstiges.

Sollte der Sicherungsgeber die Lösungen natürlich nicht bedienen, findet der rechtliche Werdegang der Sicherheiten Verwertung statt. ( Zwangsversteigerung in diesem Fall ).

Ausschlaggebend an der ganzen Sache sind dann noch 2 mögliche Szenarien.

Beispiel: Das Ursprungsdarlehen hat eine Höhe von 100.000 €.
Fällig gestellt wurde das Darlehen mit einer Höhe von 85.000.
Bei der Zwangsversteigerung erzielen wir aber nur einen Erlös von 80.000 €.
Dies bedeutet, dass Person A aus der Haftung raus ist und die restl. 5000 € abgeschrieben oder von Person B eingeholt werden müssen. ( Ich denke, dass ist soweit logisch.)

Sollte bei der Zwangsversteigerung allerdings ein Wert von 120.000 € herumkommen, so darf die Bank die Summe des Fälliggestelltendarlehens zzgl. Kosten einbehalten und muss den Rest an den Sicherungsgeber auszahlen.
Beispielhaft heißt das - Wenn das Darlehen nur noch mit 65.000 € fällig gestellt worden ist und wir als Bank 120.000 € erzielen, dann müssen wir dem Sicherungsgeber die restlichen 55.000 € Auszahlen.

Um das ganze an einem anderen Beispiel zu verdeutlichen, kann man das ganze gut auf eine Lebensversicherung umwandeln.
Wenn Person A als Vater für den Kredit von Person B mit einer Lebensversicherung im Wert von 75.000 € die Sicherheit überlässt, ist es ähnlich.

Nochmal die Szenarien: Kredit wird fällig gestellt mit 85.000 ( inkl. Kosten)
- Die geht erst den gesetzlichen Weg und droht der Person B die Kündigung an usw.
- nachdem nichts geschieht, drohen wir als Bank der Person A die Verwertung seiner Sicherheit an.
" An diesem Punkt, hat Person A wieder die Möglichkeit eine andere Lösung zu finden, denn grade hier ist das eine Heikle situation. Bei einer Lebensversicherung würden wir als Bank, der Person A mit Verwertung der LV die Altersvorsorge zerstören. Person A könnte also wenn wir keine Androhung übermitteln etc. auf Schadensersatz verklagen. "
Die Lebensversicherung kann nach den Jahren mehr Wert sein als 75.000 €.
z.B. durch Überschussbeteiligung oder weitere Einzahlung.
Wenn diese nun einen Wert von den 85.000 € hat und verwendet wird, haften die 85.000 € auch für die komplette Forderung.

sind wir wieder bei 65.000 € Fälligstellung und die selbe LV wird verwertet mit einem Rückkaufswert von 85.000 €, so bekommt Person A 20.000 € als Guthaben ausgezahlt."

Ich hoffe ich konnte ein bisschen Licht ins dunkle bringen. :)
GenoXpert
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.04.2015 16:41
Meist ist ein Zins i. H. v. 15-18% im Grundbuch hinterlegt.

D. h., die Bank kann sich i. H. v. jew. 115-118% der Grundschuld befriedigen.

Dieser Zins wird im Voraus vereinbart, um evtl. Kosten von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen (Gerichts- und ZV-Kosten etc.) abdecken zu können.

Beispiel: Eingetragene GS = 100.000,00 EUR, sofort vollstreckbar, verzinslich zu 15%, vollstreckbar gem. §800 ZPO.

Bedeutung: Bank kann sich aus 100.000,00 EUR befriedigen und für den Fall, dass ihr durch die Vollstreckung höhere Kosten anfallen, sich auch noch aus den 15% (15.000,00 EUR) bedienen.
karenpitt23
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.04.2015 20:22
Ok. Bei einigen Dingen stimme ich zu, allerdings ist mir Rätselhaft, warum überhaupt eine Grundschuldbegrenzung bei Person A ( Sicherheitengeber ) festgesetzt wird, wenn die Bank
nachher trotzdem darüberhinaus Forderungen stellen kann.
karenpitt23
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.04.2015 20:30
Folgende weitere Situation. Person B verkauft im freien Verkauf die Immobilie, die zusätzlich durch Person A ( Sicherheitengeber) gesichert wird. Leider wird nur ein Verkaufserlös der Immobilie über die Summe von 70.000 Euro erzielt. Die Darlehenssumme XXX beträgt aber noch 100.000 Euro. Welche Forderung kann die Bank nun an den Sicherheitengeber stellen?
GenoXpert
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.04.2015 22:10 - Geaendert am: 20.04.2015 22:10
Person B kann die Immobilie nicht ohne Zustimmung der Bank verkaufen, wenn diese dinglicher Berechtigter am Objekt ist (bei der Grundschuld der Fall).

Sonst wäre die Grundschuld ja sinnlos...
karenpitt23
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.04.2015 07:37 - Geaendert am: 22.04.2015 13:44
Person B hat die Zustimmung der Bank, das Haus zu verkaufen. Der Erlös aus dem Hausverkauf (70.000 Euro) fliesst aber nicht auf Darlehen XXX, sondern auf einen anderen Kredit von Person B. Bleibt eine Differenz von Darlehen XXX zu Hauserlös über 30.000 Euro. Diese Summe würde jetzt Person B an die Bank zahlen. Die Bank stellt aber stattdessen eine Forderung an Person A ( Sicherheitengeber ) über die volle Darlehenssumme von 100.000 Euro aus dem Darlehen XXX.
Wer hat Ahnung von so einer Situation?
Bin gespannt auf eure Meinung.
 

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