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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Grundbuch - berechtigtes Interesse
 
domi0211
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.04.2015 10:35
Hat jemand anderes außer dem Eigentümer noch ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.04.2015 18:47 - Geaendert am: 23.04.2015 11:33
Ein interessierter Käufer hat ein berechtigtes Interesse der Grundbucheinsichtnahme, die er durch Kaufverhandlung nachweisen muss.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.04.2015 09:01
Jeder zu dessen Gunsten ein Recht eingetragen ist, Grundschuldgläubiger, Niessbraucher, Nacherbe, Nachbar mit Wegerecht (Grunddienstbarkeit) etc....

Darüber hinaus, alle, die einen Grund vorbringen können, der über bloße Neugier hinausgeht, Finanzamt, Behörden, Presse, Gläubiger in Zwangsvollstreckung etc.

Wegen dieses weit gefaßten Kreises dürfte es bei entsprechender Begründung in der Praxis kaum zu einer Verweigerung der Einsicht kommen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.04.2015 18:14 - Geaendert am: 25.04.2015 08:30
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Presse ein berechtigtes Interesse dartun kann.
Außerdem ist nicht jedes Grundstück mit so vielen Rechten belastet.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.04.2015 21:42
Presse wohl nicht generell, aber z.B. bei der Recherche zu einer möglichen Straftat sogar durch den Bundesgerichtshof abgesegnet.
(Fall des ehemaligen Bundespräsidenten Wulf)
Slin
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.04.2015 09:05
Es ist in der Praxis so, dass ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Wie oben erwähnt durch einen Kaufvertrag oder ähnliches.
Ausnahmen gibt es bsp. bei einer Bank da ihr ein berechtigtes Interesse unterstellt wird.

Hier sollte man allerdings auf jeden Fall zwischen Prüfungswissen und Praxiswissen unterscheiden. Für die Prüfung relevant ist : Jeder der ein berechtigtes Interesse NACHWEISEN kann darf Einsicht haben.

Besten Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.04.2015 11:40
Die Praxis entspricht der Theorie.
Die Rechtspfleger am Amtsgericht gehen genau nach Vorschrift vor.
Slin
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.04.2015 14:00
Ich kenne durchaus andere Beispiele aber ich lasse Sie gerne in Ihrem Glauben.

Wichtig für Die Prüfung ist der von mir erstellte 2. Abstatz. Wenn man sich an diesen auch in der Praxis hält, kann man nichts falsch machen.
 

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