"Aufgelassen am..." |
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Verfasst am: 25.11.2003 17:19 |
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Wenn in Abteilung 1 steht, "aufgelassen am.... und eingetragen am..... .
Ist mit ersterem die Eintragung der Auflassungsvormerkung in Abt. 2 und mit zweiterem die Eintragung des Eigentümerwechsels im Abt. 1 gemeint? |
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Verfasst am: 25.11.2003 17:24 |
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Ja sehe ich so.....
also wenn da morgen dran kommt, würde ich es so beantworten! |
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Verfasst am: 25.11.2003 17:28 |
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Die Auflassungsvormerkung ist etwas völlig anderes!
Im Kaufvertrag wird auch die dingliche Einigung festgehalten, also die Auflassung.
Dementsprechend ist das Datum bei "aufgelassen am..." das Datum, an dem der Kaufvertrag beim Notar unterschrieben wurde.
"Eingetragen am..." ist das Datum, an dem der Eigentümerwechsel tatsächlich stattfindet. Das passiert ja rechtlich erst mit der Eintragung ins Grundbuch.
In der Zwischenzeit (also zwischen Auflassung & Eintragung) könnte der Vorbesitzer das Haus einfach noch ein weiteres Mal veräußern oder Belastungen vornehmen. Aus dem Grundbuch ist ja bis zur Umschreibung (die immer ein Weilchen dauert) nur ersichtlich, dass er der Eigentümer ist - vom neuen Eigentümer ist keine Rede.
Also lässt der neue Eigentümer sich eine "Auflassungsvormerkung" eintragen. Diese Eintragung sagt quasi: "Hey, hier existiert schon ein Kaufvertrag (mit Auflassung)! Der ist nur noch nicht eingetragen! Vorsicht!"
Alle weiteren Eintragungen dürfen dann nur noch mit Zustimmung des Begünstigten der Auflassungsvormerkung erfolgen. |
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Verfasst am: 25.11.2003 18:43 |
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@ JennyJenn
Super erklärt! |
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Verfasst am: 25.11.2003 18:46 |
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Dann hoff‘ ich doch mal, dass die Frage morgen dran kommt!
Und dann auch bitte NUR die ;-) |
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Verfasst am: 25.11.2003 18:59 |
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Dank´ dir für die verständliche Erklärung.
Jetzt kann´s losgehen |
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Verfasst am: 25.11.2003 19:16 |
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Baufinanzierung mit Grundbuch ist sicher ein guter Tipp.
Viel Erfolg! |
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Verfasst am: 28.09.2006 11:22 |
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Kann eine Auflassungsvormerkung vor der Auflassung beim Notar eingetragen werden? |
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