Nach BGB hat der Gläubiger einer Hypothek einen gesetzlichen Löschungsanspruch. Er kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine gleichrangige oder vorrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie der Eigentümer endgültig erworben hat, d. h. wenn die Hypothek vollständig zur Eigentümergrund-schuld geworden ist.
Dieser gesetzliche Löschungsanspruch steht nicht im Grundbuch.
Wird ein Löschungsanspruch über ein Grundpfandrecht privatrechtlich vereinbart, dann wird er in das Grundbuch Abt III eingetragen.