Rückgewähransprüche |
|
|
Verfasst am: 06.09.2004 10:02 |
|
|
Hallo,
kann mir jemand erklären was rückgewähransprüche sind? Habe morgen ein ausbildungsgespräch und finde dazu nichts in den Büchern. |
|
|
|
Verfasst am: 06.09.2004 14:28 |
|
|
Rückgewähransprüche:
Anspruch des Grundstückseigentümers gegenüber der Bank auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld, sobald die durch die Grundschuld gesicherten Verpflichtungen erfüllt sind (Zweckbestimmungserklärung). Nachrangige Grundschuldgläubiger lassen sich häufig vom Grundstückseigentümer die Rückgewähransprüche abtreten.
vgl. auch z.B.
http://www.kredit-check.de/lexikon/lexikon.asp?dict_id=128 |
|
|
|
Verfasst am: 06.09.2004 19:56 |
|
|
Wenn der Kreditkunde sein Baudarlehen tilgt, steht der Bank die Grundschuld nur noch teilweise zu. In Höhe der Tilgung entsteht ein Anspruch auf Rückgewährung eines Teiles der Grundschuld. Wie bereits erwähnt kann man dieses Rückgewährsanspruch an nachrangige Gläubiger abtreten. Dies wird auch regelmäßig in der Sicherungsbrede vereinbart. |
|
|
|
Verfasst am: 06.09.2004 20:10 |
|
|
Ganz genau, und in der "Zweckerklärung für Grundschulden" lassen wir uns (auch wenn wir erstrangige Gläubiger sind) die Rückgewähransprüche abtreten.
Genauso entstehen Rückgewähransprüche bei der SÜ (z.B. bei Erwerb eines KFZ durch Darl. - Besitzkonstitut §929 BGB ff.) |
|
|
|
|
|
Verfasst am: 21.10.2004 23:53 |
|
|
In diesem Zusammenhang kann auch die Einmalvalutierungserklärung genannt werden. Diese wird ggü. einer anderen Bank abgegeben, die somit teilweise in die bestehende Grundschuld (je nach Tilgung im eigenen Haus) hereinwächst. Beliebt bei Kreditnehmern, die nur noch Restverbindlichkeiten oder umgeschuldet haben. Wir bleiben immer am ersten Rang und der Mitbewerber hat trotzdem eine zumindest wirtschaftliche Besicherung.
Schönen Gruß |
|
|
|
Verfasst am: 22.10.2004 10:05 - Geaendert am: 22.10.2004 10:05 |
|
|
Endlich mal einen Wissenzuwachs aus der Praxis.
Danke Cupra!
Schließlich möchte ich auch noch etwas dazu lernen. |
|
|
|
Verfasst am: 22.10.2004 14:04 |
|
|
Ob jeder
Einmalvalutierungserklärung
versteht? |
|
|
|
Verfasst am: 22.10.2004 15:14 |
|
|
Wenn man sich die Grundschuld, wie eine Getränkeflasche vorstellen würde, die immer leerer wird, wenn der Darlehensnehmer sein Darlehen tilgt, verspricht die Bank, für die die Grundschuld eingetragen ist, einer Nachrangbank, dass sie diese Flasche nicht noch einmal auffüllen wird. -> Einmalvalutierung |
|
|
|
Verfasst am: 23.10.2004 15:39 |
|
|
Das muss doch anders herum lauten:
Es verspricht die Nachrangbank der Bank , für die die Grundschuld eingetragen ist, dass sie die Grundschuld nicht immer wieder neu valutiert. |
|
|
|
Verfasst am: 24.10.2004 16:13 - Geaendert am: 24.10.2004 20:29 |
|
|
Nein, wieso die nachrangige Bank? @ Herrmann
Bank A hat im Grundbuch Abt. III, lfd. Nr. 1 eine Grundschuld in Höhe von EUR 100.000,-.
Bank B hat im Grundbuch Abt. III, lfd. Nr. 2 eine (nachrangige) Grundschuld in Höhe von EUR 80.000,-.
Jetzt lässt sich die Bank B
1. die Rückgewähransprüche des Grundstückseigentümer abtreten...
2. von der Bank A eine Einmalvalutierungserklärung abgeben.
Wenn Bank B nur die Rückgewähranprüche abgetreten bekommt, kann Bank B den Teil, der bei Bank A bereits getilgt wurde, nicht für sich bewerten. Denn Bank A kann ja jederzeit ein neues Darlehen ausgeben und somit ist die Grundschuld wieder für Bank A werthaltig. Also "verspricht" Bank A, dass sie nicht wieder aufvalutieren und somit kann Bank B den Teil, der bei Bank A getilgt wurde, für sich bewerten.
Zur Info: Bei uns ist die Abtretung der Rückgewähranprüche -die bereits in der Zweckerklärung vereinbart wurde - nicht ausreichend, um den getilgten Teil für uns zu bewerten. Diese Abtretung hat für uns nur die Bedeutung, dass wir mit unserer nachrangigen Grundschuld uns im Rang verbessern.
Wenn wir die Vorlast für uns mitbewerten möchten, müssen wir zusätzlich eine "Haftungserweiternde Abtretung der Rückgewähransprüche" abschließen.
Bsp (Abtretung in der Zweckerklärung)
Bank A hat Grundschuld erstrangig von 100.000,- -> getilgt sind 40.000,-
Bank B hat Grundschuld zweitrangig von 80.000,-
Dann hat Bank B nur den Vorteil, dass die Vorlast nur noch 60.000,- beträgt
Ist jetzt aber die "Haftungserweiternde Abtretung" abgeschlossen, so hat die Bank B an Sicherheit dazu gewonnen, hat jetzt also 120.000,-.
Aber alles nur in Verbindung mit der Einmalvalutierungserklärung.
Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich ;-)
Gruß Mike ...und einen guten Wochenstart... |
|
|
|
Verfasst am: 27.10.2004 22:01 |
|
|
@ Cupra...
Du hast geschrieben, dass ihr euch die Rückgewähransprüche in der Zweckerklärung auch abtreten lasst, wenn ihr an erster Rangstelle steht...
Aber das hat doch wahrscheinlich nur den Grund, weil es im Formular vorgedruckt ist und ihr den Absatz nicht streicht; oder gibt es dafür noch einen anderen Grund?
Mir ist nämlich keiner eingefallen *überleg* |
|
|
|