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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Unterschied Löschungsbewilligung & Löschungsf&
 
BMW5er
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.11.2004 22:28
Kann mir bitte jemand den Unterschied zwischen Löschungsbewilligung und löschungsfähiger Quittung erklären und für was brauch ich eine löschungsfähige Quittung?

Danke!
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.11.2004 22:58
Löschungsfähige Quittung
( § 1144 BGB ) Erlischt bei einer Sicherungshypothek die gesicherte Forderung der Vollstreckungsbehörde durch Zahlung , Aufrechnung bzw. Erlass oder mindert sich der geschuldete Betrag, so wird das Grundpfandrecht zur Eigentümergrundschuld . Die Berichtigung des Grundbuchs bleibt dem Grundstückseigentümer vorbehalten. Gem. § 1144 BGB kann der Eigentümer den zur Löschung der Hypothek erforderlichen Hypothekenbrief bzw. die zur Berichtigung des Grundbuchs sonstigen Urkunden verlangen. Zu den sonstigen Urkunden in diesem Sinne zählt die löschungsfähige Quittung, mit der die Vollstreckungsbehörde dem Grundstückseigentümer als Vollstreckungsschuldner den Untergang der Sicherungshypothek bescheinigt. Die Vollstreckungsbehörde ist in diesen Fällen nicht mehr Gläubigerin der Sicherungshypothek.

Die löschungsfähige Quittung ist vom Sachgebietsleiter des Erhebungsbereichs zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Der Vollstreckungsgläubiger hat in ihr zu erklären, von wem und wann er befriedigt sowie dass auf die Grundschuld und nicht auf die gesicherte Forderung geleistet worden ist.

Hinweis
Sofern die aus der Sicherungshypothek entstandene Eigentümergrundschuld für neue Steuerrückstände gepfändet werden soll, muss die Vollstreckungsbehörde zum Nachweis ihrer Entstehung ebenfalls eine löschungsfähige Quittung erteilen.

Bei einem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks wird die Vollstreckungsbehörde für den Fall, dass die Sicherungshypothek durch Zahlung abgelöst werden soll, den Vollstreckungsschuldner auffordern, einen Notar zu benennen, um die Zahlung der gesicherten und noch valutierenden Rückstände Zug um Zug gegen Aushändigung einer löschungsfähigen Quittung unter Treuhandauflage abzuwickeln. So wird einer missbräuchliche Inanspruchnahme der Urkunde durch den Vollstreckungsschuldner vorgebeugt.

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herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.11.2004 22:59
Löschungsbewilligung
Die Vollstreckungsbehörde erteilt dem Vollstreckungsschuldner als Grundstückseigentümer eine Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek , wenn sie auf die dingliche Sicherung der noch bestehenden Steuerforderung verzichten will, z.B. im Rahmen einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung i.S.d. § 258 AO . Der Vollstreckungsgläubiger ist in diesen Fällen noch Gläubiger der Sicherungshypothek und somit auch Berechtigter im Sinne der § 875 BGB , § 19 GBO . Da die gesicherte Forderung noch besteht und eine Eigentümergrundschuld nicht entstanden ist, besteht kein Anlass zur Annahme der Unrichtigkeit und damit auch nicht zur Berichtigung des Grundbuchs . Die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung ist aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Die Löschungsbewilligung bescheinigt den Verzicht auf die dingliche Sicherung der vollstreckbaren Geldforderung und steht im Ermessen ( § 5 AO ) der Vollstreckungsbehörde. Sie beinhaltet eine Aufhebungserklärung i.S.d. § 1183 BGB , bei deren Realisierung gerade keine Eigentümergrundschuld entsteht. Das Grundpfandrecht kann unter Vorlage der Löschungsbewilligung gelöscht, nicht jedoch auf den Grundstückseigentümer für dessen Zwecke umgeschrieben werden.

Bei seiner Entscheidung über den Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Erteilung einer Löschungsbewilligung berücksichtigt die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Wertverhältnisse des Grundstücks, die Rangstelle der Sicherungshypothek, die Valutierung vorrangiger Grundpfandrechte, die vom Vollstreckungsschuldner beabsichtigte Behandlung der nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger sowie das vom Vollstreckungsschuldner gezeigte Zahlungsverhalten. Ob die Sicherungshypothek bei einer Zwangsversteigerung zu einem Anteil am Verwertungserlös führt oder nicht, bewirkt nicht unbedingt die Erteilung der Löschungsbewilligung. Ist es zumindest zweifelhaft, ob die Rückstände im Wege der Zwangsversteigerung zum beurteilenden Zeitraum getilgt oder gemindert werden können, kann eine teilweise Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers im Rahmen einer sog. "tatsächlichen Verständigung" angestrebt oder andere nicht weniger erfolgversprechende Sicherheiten im Sinne der §§ 241 ff. AO vom Vollstreckungsschuldner angeboten werden.

Hinweis
In der Praxis wird die Vollstreckungsbehörde zur Prüfung der Frage, ob die gesicherte Steuerforderung durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks realisiert werden kann, vor dem Verzicht auf die Sicherungshypothek den Vollstreckungsschuldner gem. §§ 249 Abs. 2 AO , 90 AO auffordern, schriftliche Erklärungen der vorrangig eingetragenen Grundpfandgläubiger über die Höhe der bestehenden Vorbelastungen beizubringen sowie ein amtliches Wertgutachten über das mit dem Pfandecht belastete Grundstück vorzulegen. Ebenso kann ein Kreditinstitut um ein Wertgutachten ersucht werden. Dieses muss jedoch erkennbar von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen und Bewertungsmaßstäben ausgehen.

Die Umdeutung einer erteilten Löschungsbewilligung in eine löschungsfähige Quittung ist immer dann möglich, wenn eine Erklärung dahingehend enthalten ist, dass die gesicherten Steueransprüche durch Zahlung des Vollstreckungsschuldners erloschen sind. In diesen Fällen ist die Sicherungshypothek infolge der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers auf den Grundstückseigentümer übergegangen ( §§ 1143 Abs. 1; 1163 Abs. 1 S. 2, 1172 Abs. 1, 1173 BGB ).

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herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.11.2004 23:02
Gesetzlicher Löschungsanspruch
( § 1179a BGB ) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Gem. § 1192 Abs. 1 BGB findet der gesetzliche Löschungsanspruch auch bei Grund- bzw. Rentenschulden Anwendung.

Folgende Grundpfandrechte unterliegen nicht dem gesetzlichen Löschungsanspruch:

*

Sicherungshypotheken für Inhaber und Orderpapiere ( § 1187 BGB );

*

Inhabergrundschulden ( § 1195 BGB );

*

vorläufige Eigentümergrundschulden , deren Vorläufigkeit auf der fehlenden Valutierung der Forderung beruhen ( § 1179a Abs. 2 BGB );

*

vorläufige Eigentümergrundschulden, bei denen die zum Entstehen des Grundpfandrechts erforderliche Herausgabe des Briefes unterblieben ist;

*

offene und nicht abgetretene oder verpfändete Eigentümergrundschulden.

Hinweis
Gem. § 1179a Abs. 5 BGB ist ein vertraglicher Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruchs möglich. Ein solcher Ausschluss muss jedoch im Grundbuch eingetragen sein und bei Briefpfandrechten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO im Brief vermerkt werden.

Der Löschungsanspruch hat gem. § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB die Wirkungen einer Vormerkung. Die den Löschungsanspruch vereitelnden oder beeinträchtigenden Verfügungen, die nach dem Entstehen des Löschungsanspruchs vorgenommen worden sind, sind gem. § 883 Abs. 2 BGB dem Löschungsberechtigten gegenüber unwirksam. Hierzu bedarf es der Geltendmachung des Löschungsverlangens gegenüber dem zur Löschung Verpflichteten sowie gegenüber einem späteren Erwerber oder Pfandgläubiger durch die Geltendmachung des Verlangens auf Zustimmung zur Löschung nach § 888 BGB .

Hinweis
Erfolgte bereits vor der Eintragung des mit dem Löschungsanspruch ausgestatteten Grundpfandrechts eine Abtretung, Verpfändung oder wirksame Pfändung des verschleierten Eigentümergrundpfandrechts, so ist eine Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruchs gegenüber dem Erwerber oder Pfandgläubiger nicht möglich. Die Pfändung einer verschleierten Eigentümergrundschuld geht dem Löschungsanspruch eines später eingetragenen Grundpfandrechts vor. Bei einer erneuten Vereinigung des Grundpfandrechts und dem Eigentum bzw. einer späteren Aufhebung der Pfändung ist ein Löschungsanspruch wieder gegeben.

1. Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruchs

Zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs bedarf es eines rechtlich geschützten Interesses an der Löschung des betreffenden Eigentümergrundpfandrechts, welches normalerweise erst im Zwangsversteigerungsverfahren gegeben sein wird. Hierzu muss der Vollstreckungsgläubiger ohne den Löschungsanspruch mit seinen Ansprüchen aus dem geltend gemachten dinglichen Recht voll oder auch nur zum Teil ausfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ist immer dann nicht gegeben, wenn trotz Löschung des belasteten Rechts keine Zuteilung auf das begünstigte Recht des Vollstreckungsgläubigers erfolgen würde.

Der gesetzliche Löschungsanspruch erlangt im Zwangsversteigerungsverfahren erst im Verteilungsverfahren Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt wird zum ersten Mal das Bestehen gesetzlicher Löschungsansprüche und deren Durchsetzbarkeit geprüft. Spätestens im Verteilungstermin sind die begründeten Ansprüche durch ihre schriftliche Anmeldung oder durch Erklärung zu Protokoll geltend zu machen. Hierdurch wird der Löschungsberechtigte so gestellt, als ob das mit dem Löschungsanspruch belastete Recht, soweit es nicht im geringsten Gebot enthalten ist, im Moment des Zuschlags bereits gelöscht gewesen wäre. Bei der Erlösverteilung wird es damit nicht mehr berücksichtigt, wenn die Zustimmung des Löschungsverpflichteten vorliegt. Erteilt dieser seine Zustimmung nicht, so hat der Berechtigte gegen die Zuteilung an den Eigentümer oder den Berechtigten dieses Grundpfandrechts Widerspruch einzulegen.

2. Löschungsanspruch und offene Eigentümergrundschuld

Erst wenn die offene Eigentümergrundschuld nach einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung bereits einmal zur Fremdgrundschuld und dann wieder zum Eigentümergrundpfandrecht geworden ist ( § 1196 Abs. 3 BGB ), wird ein gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB begründet. Somit ist es möglich, Eigentümergrundschulden zur verdeckten Kreditsicherung zu verwenden. Erwerber einer Briefeigentümergrundschuld können aber nicht immer mit Sicherheit dem Grundbuch entnehmen, ob die Eigentümergrundschuld außerhalb des Grundbuchs schon einmal auf einen Dritten übergegangen und danach wieder an den Eigentümer zurückgefallen ist, was den gesetzlichen Löschungsanspruch gleich- oder nachrangiger Grundpfandrechte auslösen würde.

Hinweis
Die Finanzverwaltung als Vollstreckungsgläubiger i.S.d. § 252 AO nimmt regelmäßig nur solche offene Eigentümergrundschulden als Sicherheit an, die nicht durch Löschungsansprüche nachrangig eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger gefährdet sind. Hierzu müssen alle nachrangig eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger einem Ausschluss ihres Löschungsanspruchs zustimmen und dies auch im Grundbuch eintragen lassen ( § 1179a Abs. 5 BGB ).


(hoffe mal, dass DAS^^^^ reicht *fg)

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BMW5er
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Verfasst am: 22.11.2004 10:01
Jepp - des reicht!*g*

Vielen vieln Danke!:-)
Herrmann
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Verfasst am: 22.11.2004 11:02
Mit einer Löschungsbewilligung kann der Kunde sein Grundpfandrecht löschen lassen.

Mit einer löschungsfähigen Quittung kann der Kunde seine Grundschuld auf einen anderen Gläubiger oder sich selbst umschreiben oder löschen lassen.
 

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