Der Emittent (Herausgeber) der Anleihe verspricht mit der Negativklausel alles zu unterlassen, dass sich negativ auf die Rückzahl der Anleihe auswirkt.
Etwas ausfürlicher aus Gabler Banklexikon:
Negativklausel in Anleihebedingungen
Klausel, mit der sich der Schuldner von Anleihen (Schuldverschreibung) (meist Industrieanleihen) verpflichtet, entweder
a) eine künftige Anleihe höchstens gleichrangig zu besichern, oder
b) den Gläubigern einer ohne dingliche Sicherheit ausgegebenen Anleihe nachträglich eine gleichrangige Sicherheit einzuräumen, wenn künftige Anleihen oder Kredite besichert werden, oder
c) wesentliche Teile seines Vermögens nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Treuhänder der Gläubiger der Schuldverschreibung zu belasten oder zu veräußern oder
d) weitere Anleihen nur mit Zustimmung der Treuhänder zu begeben. Die N. wird anstelle einer besonderen Besicherung abgegeben. Vom Markt wird diese “Sicherheit” allerdings nur akzeptiert, wenn bezüglich des Emittenten keine Bonitätszweifel bestehen.