Aufgabe WP Auftrag |
|
|
|
|
Verfasst am: 29.10.2006 12:24 |
|
|
Würd A nehmen.
Alles andere passt ja irgendwie garnicht.
habs mal mit dem Ausschlussverfahren probiert
E ist falsch, da insiderhandel verboten ist
D ist auch falsch, da hier der INsiderhandel komplett weggelassen wurde und wenn die Bank weiß, dass die Kundin Insider ist, darf sie nicht ausführen
C kommt mir vom gefühl einfach komisch vor. Was bringt es einfach nur noch einmal rücksprache zu halten, ob sie es ernst meint?!
B würd ich auch dahin tendieren, dass Insiderhandel verboten ist. Und ich denke dass die BaFin da nix gegenteiliges sagen wird. |
|
|
|
Verfasst am: 29.10.2006 12:36 |
|
|
Ich würde D sagen.
Damit ist die Bank ihre Sorgfaltspflicht gem. WpHG nachgekommen. |
|
|
|
Verfasst am: 29.10.2006 12:56 |
|
|
Hehe ja du sagst D Manu, weil du das Buch hast :)
So einfach ist die Geschichte nicht. Wenn wir wissen, dass gegen das Verbot von Insiderhandel verstossen wurde, dann dürfen wir meines erachtens nicht einfach so den Auftrag ausführen.
Klar, die Sache mit der Bafin hört sich auch blöde an, aber wäre der Punkt ein wenig geschickter formuliert, würde ich den nehmen. |
|
|
|
Verfasst am: 29.10.2006 13:00 |
|
|
Ich denk auch, dass wir unserer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind, da die Kundin ja gesagt hat, dass sie Insiderwissen hat und Insiderwissen ist nunmal strafbar. |
|
|
|
Verfasst am: 29.10.2006 13:41 |
|
|
Also ich habe es mal nach dem Ausschlussverfahren gemacht:
A:
Sagt schon aus, keine Risikoaufklärung. Einstufung konservativ.
C:
Es ist immer noch keine Risikoaufklärung gemacht worden. Kundin immer noch auf konservativ eingestuft.
D:
Stimmt
E:
Es verstößt.
B:
Die Order darf nicht ausgeführt werden. Dann machen wir uns strafbar.
Zitat:
Verbot von Insiderhandel [Bearbeiten]Einen Insiderhandel tätigt, wer eine Wertpapierorder erteilt oder auslöst, dabei eine Insiderinformation ausnutzt. Nach § 14(WpHG) ist es verboten,
unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
Diese Handlungen sind gemäß § 38 Abs. 1 WpHG jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen bedroht.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Insiderhandel
Ciao
Skammy |
|
|
|
Verfasst am: 30.10.2006 11:45 |
|
|
D |
|
|
|