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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Was sind RIETs ? |
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Verfasst am: 07.11.2006 14:42 |
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Tag zusammen.
Mein Chef hat mir grade die Aufgabe gegeben, Ihm mal zu erzählen, was RIETs sind und wie das funktioniert.
Leider hab ich das Wort bis dahin noch nie gehört und dementsprechend keinen Schimmer was der von mir will.
Wär super wenn ihr mit weiterhelfen könnten und vielleicht auch noch was zu den steuerlichen Aspekten von den Dingern sagen könntet, da diese laut meinem Chef ab kommendem Jahr wegen reduzierung des Sparerfreibetrages wohl auch nicht ganz unwichtig sind.
Schon mal vielen Dank! |
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Verfasst am: 07.11.2006 14:48 |
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riets gibt es net
aber ich denke du meinst reit‘s
reit = Real Estate Investment Trust
das sind börsennotierte us immogesellschaften
http://de.wikipedia.org/wiki/REIT
und da steht die genaue beschreibung |
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Verfasst am: 07.11.2006 14:56 |
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Kannst du das vielleicht hier rein kopieren?
Wikipedia ist bei uns gesperrt. |
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Verfasst am: 07.11.2006 14:57 |
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ich finde es ja nett das bei Frage immer links zu entsprechenden "Lösungs-Seiten" gepostet werden, aber ich denke ich bin nicht der einzige der auf der Arbeit nur eine beschränkte Anzahl von Interseiten zur Verfügung hat, und Wikipedia gehört bestimmt nicht dazu ! Also wäre es nett wenn ihr nicht nur den Link, sondern auch nen entsprechene Text postet ! |
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Verfasst am: 07.11.2006 14:58 |
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Ein REIT (Real Estate Investment Trust) ist ein in der Regel börsennotierter steuerlich privilegierter Immobilien-Treuhandfonds. Voraussetzung für die Gewährung des REIT-Status ist ein eindeutiger Anlageschwerpunkt bei Immobilien und / oder Hypotheken. Der REIT selbst ist durch das nationale Steuerrecht in der Regel völlig von Ertragsteuern befreit (sogenannte „Steuertransparenz“); die Besteuerung erfolgt ausschließlich auf der Ebene der Anteilseigner. Zur Sicherung der Besteuerungsbasis verlangen die jeweiligen nationalen Gesetzgeber die Ausschüttung des überwiegenden Teils der Ertäge der REITs an die Anleger.
REITs wurden erstmals 1960 in den USA und im Anschluss daran u.a. in den Niederlanden, Australien, Kanada und Japan zugelassen. Auch Frankreich, Belgien, Südkorea, Singapur, Hongkong und Malaysia verfügen über REIT-Strukturen. Die Einführung von REITs ist in Deutschland und Großbritannien für das Jahr 2007 vorgesehen. Das deutsche Bundeskabinett hat am 2. November 2006 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen [1].
Rechtsform und Struktur [Bearbeiten]Je nach nationaler Regelung können REITs unterschiedliche Rechtsformen haben. In den USA, Australien und Kanada kann dies ein Trust oder in den USA auch eine Corporation sein. Belgien hat sich für die Form eines Investmentfonds entschieden, während die Niederlande und Frankreich eine beschränkt haftende Kapitalgesellschaft vorschreiben. Der REIT muss nicht zwingend an der Börse notiert sein, die Börsennotierung ist aber die Regel. Die deutschen REITs werden börsennotierte Aktiengesellschaften sein.
Nach dem Anlageschwerpunkt unterscheidet man drei Grundformen von REITs:
Equity-REITs, die überwiegend in Immobilien investieren
Mortgage-REITs, die überwiegend in Immobilienkredite investieren
Hybrid-REITs, die in beides investieren
REITs erzielen ihre Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien und Grundstücke, aus Zinsgewinnen sowie aus Gewinnen bei der Veräußerung von Immobilien. Ihr Vermögen besteht überwiegend aus Immobilien, Beteiligungen an anderen Immobiliengesellschaften und Hypothekarkrediten. Liquide Mittel machen in der Regel nur einen geringen Anteil am gesamten Trustvermögen aus. Die Höhe der Mindestausschüttung ist gesetzlich geregelt. Die Spannweite reicht hier von 80 bis 100 Prozent des ausgewiesenen Gewinns.
Die Ausschüttungsrendite der REITs liegt etwa 150–250 Basispunkte über der 10 Jahres-Rendite von Staatsanleihen. Das Risikoprofil von REIT-Anteilen liegt im Mittelfeld zwischen Staatsschuldverschreibungen und einem direkten Investment in Immobilien. Mit einem Investment in REITs kann ein Anleger die Sicherheit eines vergleichsweise konstanten Cash flows mit der Möglichkeit eines vergleichsweise schnellen und preiswerten Ausstiegs kombinieren. REITs sind besonders für institutionelle Investoren (wie Versicherungen und Pensionsfonds) mit gemäßigtem Risk/Return-Profil geeignet. In „entwickelten“ REITs-Ländern liegt der Anteil solcher Investoren bei etwa zwei Dritteln. [2].
REITs sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Anteile zurückzunehmen. Die Anteilseigner sind auf die Veräußerung über die Börse verwiesen.
REITs als Mittel zum Immobilien-Outsourcing [Bearbeiten]REITs können dafür eingesetzt werden, betrieblich oder öffentlich genutzte Immobilien (z.B. Verwaltungsgebäude, Hotels, Einzelhandels- oder Logistikimmobilien) zu veräußern und an die Börse zu bringen, um das darin gebundene Kapital freizusetzen.
Während deutsche „Non-Property-Unternehmen“ (also z.B. Versicherungen und Industrie- und Handelsunternehmen) das Eigentum an 70 Prozent der von ihnen für betriebliche Zwecke genutzten Immobilien selbst halten, liegt diese Quote in den USA nur bei 30 Prozent. Ein Grund hierfür ist die bei Veräußerung anfallende Besteuerung der stillen Reserven (also der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert der Immobilie). Mit der Einführung der deutschen REITs wird sich die Tendenz zur Trennung von Immobilieneigentum und Betreiberfunktion weiter beschleunigen. Größere Outsourcing-Transaktionen sind in der Vergangenheit bereits von KarstadtQuelle, der Deutschen Bank und anderen Unternehmen durchgeführt worden.
Auch die von der öffentlichen Hand direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien sind als Investmentobjekte der REITs geeignet. Dies trifft auf Verwaltungsgebäude, Wohngebäude und komplette öffentliche Wohnungsgesellschaften ebenso zu wie auf öffentliche Spezialimmobilien (z.B. Gefängnisse).
Mit der Einführung von REITs steht den potentiellen Veräußerern ein weiteres Instrument der indirekten Immobilienanlage zur Verfügung, das aufgrund seiner spezifischen Vorteile (Steuertransparenz, börsenmäßiger Handel der Anteile) geeignet erscheint, zusätzliches Anlagekapital in den Immobiliensektor zu locken. Damit erhöhen sich tendenziell die erzielbaren Verkaufserlöse und es kann zu einer Beschleunigung der Privatisierung öffentlicher Immobilien und der Veräußerung betrieblicher Grundstücke kommen.
Situation in Deutschland [Bearbeiten]In Deutschland hat sich die indirekte Immobilienanlage bisher vor allem in Form der offenen Immobilienfonds vollzogen. Immobilien-Aktiengesellschaften spielen am Kapitalmarkt keine große Rolle und für die Anteile an geschlossenen Immobilienfonds existiert ein Sekundärmarkt nur ansatzweise. Der deutsche REIT wird sich von den etablierten Formen der indirekten Immobilienanlage erheblich unterscheiden:
Die REITs-Aktien werden an Börsen gehandelt und unterliegen den Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches. Zum Teil wird ihnen daher eine größere Transparenz als den offenen Immobilienfonds zugeschrieben.
REITs müssen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer bezahlen; sie sind aber im Gegenzug verpflichtet, 90 Prozent ihres Gewinns an die REIT-Aktionäre als Dividende auszuzahlen. Die Besteuerung erfolgt ausschließlich bei den Anlegern. Eine Doppelbesteuerung der Erträge findet somit nicht statt.
Wegen der Börsennotierung und der hohen Ausschüttungsquoten werden die deutschen REIT-Aktiengesellschaften einer intensiven Kontrolle und einer laufenden Bewertung durch den Kapitalmarkt unterliegen.
REITs sind in der Regel stärker auf bestimmte Marktsegmente spezialisiert als die deutschen offenen Immobilienfonds (z.B. Hotels, Gefängnisse, Wohnungen, Pflegeimmobilien).
Diskussion über die Einführung des „G-REIT“ [Bearbeiten]Die von der Finanzindustrie getragene „Initiative Finanzstandort Deutschland“ (IFD) hatte seit Ende 2003 die Einführung von REITs in Deutschland gefordert. Damit könne in den Unternehmen gebundenes Immobilienvermögen mobilisiert werden, den Unternehmen dadurch Liquidität zugeführt werden und zugleich die Attraktivität des deutschen Finanzmarktes erhöht werden. Um den Unternehmen die Einbringung ihrer Immobilien ohne Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zu ermöglichen, wurde eine ermäßigte Besteuerung der anfallenden Veräußerungsgewinne gefordert („exit tax“).
CDU/CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag [3] vereinbart, dass sie „Rahmenbedingungen für neue Anlageklassen in Deutschland schaffen“ wollen; hierzu gehöre auch „die Einführung von Real Estate Investment Trusts (Reits) unter der Bedingung, daß die verlässliche Besteuerung beim Anleger sichergestellt wird und positive Wirkungen auf Immobilienmarkt und Standortbedingungen zu erwarten sind“. Allerdings formierte sich seit April 2006 in Teilen der SPD-Bundestagsfraktion Widerstand gegen die Einführung börsennotierter Immobiliengesellschaften [4].
Auf Seiten des Deutschen Mieterbundes (DMB) wurde die Befürchtung geäußert, dass die ca. 3 Mio. Wohnungen, die in Deutschland noch direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand gehalten werden, noch mehr unter Privatisierungsdruck geraten würden und dass die Rendite-Orientierung der REITs zu steigenden Mieten, Umwandlungen in Eigentumswohnungen sowie einem Vermögensverzehr der Unternehmen führen würde. In diesem Zusammenhang wurde auch auf ausländische Beispiele verwiesen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf für ein REIT-Gesetz [1] trägt diesen Bedenken sehr weitgehend Rechnung.
Der Gesetzentwurf[1] im Einzelnen [Bearbeiten]Die deutschen REITs sollen börsennotierte Aktiengesellschaften sein, so dass grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes und des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten. Die Besonderheiten der REIT-Aktiengesellschaft sollen im REIT-Gesetz (REITG) geregelt werden. Nach § 1 Abs. 1 REITG beschränkt sich der Unternehmensgegenstand darauf, Eigentum an in- und ausländischen Immobilien mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Zudem können Anteile an Immobiliengesellschaften erworben, gehalten und veräußert werden.
Abgesehen von der Börsennotierung müssen Aktiengesellschaften nach dem Entwurf des REITG folgende weitere Voraussetzungen zur Erlangung des REIT-Status erfüllen:
Mindestausschüttung (§ 13)
Schwerpunkt bei der Immobilienanlage (§ 12)
Mindeststreuung der REIT-Aktien (§ 11)
Ausschluss des Immobilienhandels (§ 14)
Die deutschen REITs sollen verpflichtet werden, mindestens 90 Prozent ihres ausschüttungsfähigen Gewinns an die Aktionäre auszuschütten (Mindestausschüttung). Als Bemessungsgrundlage der Mindestausschüttung dient der nach dem Handelsgesetzbuch vorsichtig (d.h. unter Ausschluss stiller Reserven) ermittelte Gewinn. Dies bedeutet für die deutschen REITs eine Beschränkung der Möglichkeiten zur offenen Selbstfinanzierung. Die REITs werden daher auch auf Eigenkapitalzuführungen vom Kapitalmarkt angewiesen sein (Kapitalerhöhungen). Auf der anderen Seite sind in anderen Ländern zum Teil noch höhere Mindestausschüttungsquoten vorgeschrieben (z.B. in den USA 95 Prozent).
REITs müssen einen deutlichen Anlageschwerpunkt bei Immobilien aufweisen. Die Untergrenzen für den Anteil der Einkünfte der REITs aus Immobilien an den gesamten Einkünften und den Anteil des Immobilienvermögens am Gesamtvermögen der REIT-AG liegen jeweils bei 75 Prozent (§ 15 Abs. 1 und 2 Entwurf REIT-Rahmengesetz), wobei hier eine Bewertung der Vermögensgegenstände nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und nicht nach HGB maßgeblich sein soll. Bis zu 25 Prozent des auf der Gesellschaftsebene steuerfrei gestellten Teils der Einkünfte der deutschen REITs müssen also gar nicht aus Immobilien stammen. Alternativen wie die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Erträge aus „prägenden“, (d.h. immobilienbezogenen) Aktivitäten werden im Begründungsteil abgelehnt, „um die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie sicher auszuschließen“. Im internationalen Vergleich wird damit ein vergleichsweise großer Anteil nicht immobilienbezogener Einkünfte privilegiert.
Die REIT-Aktiengesellschaften sollen außerdem verpflichtet werden, auf Dauer eine Mindeststreuung sicherzustellen, um „auch Kleinanlegern die Möglichkeit einer fungiblen Investition in Immobilienvermögen eröffnen“ (Streubesitzregelung). Dauerhaft müssen sich mindestens 15 Prozent der Aktien in den Händen von Aktionären befinden, die jeweils nicht mehr als 3 Prozent der Aktien halten. Außerdem ist die direkte Beteiligung eines einzelnen Aktionärs auf 10 Prozent des Grundkapitals begrenzt (Höchstbeteiligung). Schließlich müssen sich zum Zeitpunkt der Börsenzulassung mindestens 25 Prozent der REIT-Anteile im Streubesitz befinden (initiale Streubesitzquote).
Schließlich hängt der REIT-Status auch davon ab, ob die Geschäfttätigkeit einen „Schwerpunkt auf der passiven Immobilenbewirtschaftung“ aufweist (§ 14): „Kerngeschäft der REIT-Aktiengesellschaft ist das Halten und die Bewirtschaftung ihrer Immobilien, nicht der Handel mit ihnen.“ Die vorgesehenen Regelungen lassen zu, dass innerhalb von 5 Jahren die Hälfte des REIT-Portfolios und innerhalb von 10 Jahren das gesamte Portfolio umgeschlagen wird. Damit bleibt „eine flexible Umschichtung des Portfolios“ möglich.
Bilanzierung und Gewinnermittlung der REIT-AG richten sich nach den HGB-Bilanzierungsregeln. Besondere Gewinnermittlungsregeln gelten im Bezug auf die Abschreibungen und die Veräußerungsgewinne. Die Abschreibungen sind grundsätzlich auf linear 2 Prozent begrenzt (§ 13 Abs. 3). Damit ergibt sich eine Erhöhung des ausschüttungsfähigen Gewinns in den Fällen, wo steuerrechtlich höhere Abschreibungssätze zulässig sind. Die REIT-AG kann gegebenenfalls im Umfang der Abschreibungen auch mehr als den nach HGB ermittelten Gewinn ausschütten (zusätzliche Ausschüttung). Diese Gestaltung ist offenbar aus dem Gefühl heraus entstanden, dass die HGB-Bilanzierungsregeln im Vergleich mit den für ausländische REITs geltenden Bewertungsvorschriften zu restriktiv seien. Angesichts des Volumens der Abschreibungen bei einer Immobiliengesellschaft ergibt sich aus der Möglichkeit der zusätzlichen Ausschüttung ein großer Spielraum für die Dividendengestaltung, wobei auch Ausschüttungen aus der Substanz möglich sind. Für einen hinreichenden Gläubigerschutz soll die im REIT-Rahmengesetz verankerte Begrenzung der Verschuldung (Fremdfinanzierung) auf 60 Prozent des Gesellschaftsvermögens sorgen (§ 15).
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien durch eine REIT-AG können bis zur Hälfte in eine Rücklage zu Lasten des ausschüttungsfähigen Gewinns eingestellt werden. Bei Auflösung können die zurückbehaltenen Gewinne von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von im Auflösungsjahr angeschafftem unbeweglichen Vermögen abgezogen werden. Diese Regelung zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen ist offenbar von § 6b Einkommensteuergesetz inspiriert, der sogar eine vollständige Verrechnung von Veräußerungsgewinnen erlauben.
Besteuerung der deutschen REITs [Bearbeiten]Die nicht ausgeschütteten Erträge der deutschen REITs (je nach der gewählten Ausschüttungsquote bis zu 10 Prozent des Gesamtgewinns) sollen nach § 16 Abs. 1 Entwurf REIT-Gesetz weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer unterliegen (Steuertransparenz). Mit dieser Ausnahme würde ein steuerlicher Subventionierungstatbestand geschaffen. In den USA sind die REITs dagegen nur insoweit von der Körperschaftsteuer befreit wie sie aus dem Gewinn Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten. Nicht ausgeschüttete REIT-Gewinnanteile (wegen der höher angesetzten Mindestausschüttung maximal 5 Prozent des Gewinns) unterliegen in den USA keiner Steuerbefreiung.[5]
Ausschüttungen und sonstige Bezüge einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft werden bei den Anlegern versteuert und zwar als Dividenden ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 19 REIT-Gesetz). „Aus Gründen der Chancengleichheit“ sollen Ausschüttungen ausländischer REITs steuerlich genauso behandelt werden. Der Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens gilt auch für den Fall, dass die Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder die Anteile an einem ausländischen REIT nicht direkt, sondern mittels eines Investmentvermögens (Investmentfonds) gehalten werden.
Die sogenannte „Exit Tax“ (Art. 2 Nr. 1 REIT-Gesetz) ist eine zeitlich (auf 4 Jahre, d.h. bis zum 31.12.2009) befristete steuerliche Begünstigung für Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden an einen REIT oder an einen offenen Immobilienfonds. Wenn die veräußerte Immobilie mindestens 10 Jahre zum Betriebsvermögen gehört hat, wird die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert nur zur Hälfte von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erfasst. Damit sollen Anreize zu einer möglichst schnellen Entfaltung des REIT-Sektors gesetzt werden. Insbesondere wird Unternehmen, die ihre Vermögensbindung in Immobilien dauerhaft reduzieren wollen, ein steuerlich attraktives Ausstiegsinstrument geboten. Der Anteil der von den Unternehmen selbst gehaltenen betrieblich genutzten Immobilien wird entsprechend deutlich zurückgehen. Aus der Auslagerung des Immobilieneigentums können sich Effizienzgewinne bei der Bewirtschaftung der Immobilien ergeben. Außerdem ergeben sich aus der Einschaltung des Kapitalmarktes verbesserte Risikoausgleichsmöglichkeiten. Schließlich setzen die veräußernden Unternehmen Kapital frei, das sie in ihr Kerngeschäft investieren können.
Ein großes Problem der REIT-Gesetzgebung stellt die verlässliche Besteuerung beim Anteilseigner dar. Die Ausschüttungen der REITs kommen bei den Anlegern als Kapitalertrag und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weisen nun aber regelmäßig das Besteuerungsrecht für Kapitalerträge dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Damit verliert Deutschland das Besteuerungsrecht, wenn (steuerliche) Ausländer Anteile an deutschen REITs erwerben. In Großbritannien ist man diesem Problem mit einer Beschränkung der direkten Beteiligung auf 10 Prozent begegnet. Damit wollte man zumindest die ermäßigte Dividendenbesteuerung nach den DBA vermeiden. Nachdem für Deutschland anfangs noch eine Aufspaltung in eine REIT-AG und ein Sondervermögen diskutiert worden war, sieht der Gesetzentwurf nun eine ähnliche Lösung wie in Großbritannien vor.
Ausschluss von Wohnimmobilien im Bestand [Bearbeiten]Während in dem zunächst vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Referentenentwurf keine besonderen Beschränkungen für die Anlage der REITs in Wohnimmobilien vorgesehen waren, sind nach dem von der Bundesregierung am 2.11.2006 beschlossenen Gesetzentwurf Investitionen in sogenannte „Bestandsmietwohnimmobilien“ ausgeschlossen. „Andernfalls wären negative Auswirkungen auf den Mietwohnungsmarkt zum Nachteil der Mieter und der öffentlichen Hand und Probleme für eine nachhaltige Stadtentwicklung und soziale Wohnungspolitik zu befürchten“ (Ziffer A.2.8 des Begründungsteils). Die REITs dürfen aber in Wohnungen investieren, die nach dem 31.12.2006 erbaut worden sind.
Weitgehend unstrittig ist, dass die Einführung von REITs unter Einbeziehung von Bestandswohnungen das Privatisierungsgeschehen am Wohnungsmarkt und die langfristige Struktur des Wohnungsangebotes spürbar beeinflusst hätte. Ausländische Beteiligungsfonds („Private Equity-Fonds“) wie Cerberus, Terra Firma, Oaktree oder Fortress haben allein in den vergangenen fünf Jahren in Deutschland gut 600.000 Wohnungen im Wert von weit mehr als 20 Milliarden Euro gekauft [6]. Für diese Fonds hätten sich die REITs als ein zusätzliches Ausstiegsvehikel für die nicht-mieterprivatisierungsfähigen Wohnungsbestände angeboten. Die Initiative Finanzplatz Deutschland hatte den Börsenwert der deutschen REITs im Jahre 2010 auf 133 Mrd. Euro geschätzt, davon 30 Mrd. Euro aus Einbringung von Wohnimmobilien.
Aussagen über das Verhalten der REITs als Vermieter von Wohnraum sind derzeit spekulativer Natur. Die aus den USA bekannten Housing Equity REITs (auf Wohnimmobilien spezialisierte REITs) verhalten sich im Vergleich zu unseren kommunalen Wohnungsunternehmen deutlich rendite- und umschlagsorientierter (d.h. sie betreiben ein aktives Portfoliomanagement). Die meisten Housing Equity REITs leisten keinen Beitrag zur Wohnungsversorgung benachteiligter Zielgruppen. Wegen ihrer überregionalen Ausrichtung lassen sie sich von den Kommunen auch nur bedingt für Zwecke der Stadtentwicklung, des Quartiersmanagements, der Sozialpolitik oder der Integrationspolitik einsetzen.
Die Befürworter einer Einbeziehung von Bestandswohnungen argumentieren, die REITs böten den Kommunen eine Chance zur Privatisierung von Wohnungsgesellschaften ohne Einschaltung von Private Equity-Fonds als Zwischenhändlern. Sie seien grundsätzlich auch besser geeignet, um den bisherigen Eigentümern ein Mindestmaß an unternehmerischem Einfluss zu sichern. Wegen des in den Beständen einer kommunalen Wohnungsgesellschaft natürlicherweise enthaltenen regionalen Kumulrisikos (also den wirtschaftlichen Risiken, die sich aus der Zusammenballung von Wohnungen an einem Standort ergeben) und in vielen Fällen auch wegen der zu geringen Portfoliowerte (der Wert eines REIT-Portfolios sollte mindestens 600 Mio. bis 1 Mrd. Euro betragen [7]) wäre es in der Regel aber nicht möglich gewesen, eine kommunale Gesellschaft einfach in eine börsennotierte REIT-AG umzuwandeln [5] </ref> [8].
Der im Entwurf des REIT-Gesetzes vorgesehene Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien ist restriktiv ausgestaltet. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 9 lassen in dieser Hinsicht keine Schlupflöcher offen. Eine REIT-AG, die auch nur eine Bestandsmietwohnimmobilie hielte, wäre keine REIT-AG mehr und müsste Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Selbst die bloße Verwaltung von Bestandsmietwohnimmobilien würde zum sofortigen Verlust des REIT-Status führen.
Auch die Definition einer „Bestandswohnimmobilie“ ist sehr eng gefasst. Unter überwiegend Wohnzwecken dienenden Immobilien werden Gebäude verstanden, deren Nutzfläche zu mehr als 50 Prozent Wohnzwecken dient. Auch der Umweg, über das Halten von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften indirekt Bestandswohnimmobilien zu halten, soll den deutschen REITs versperrt werden (§ 3 Abs. 1). Selbst im Ausland dürfen sie keine Bestandswohnimmobilien erwerben, sei es direkt oder über eine Objektgesellschaft. |
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Verfasst am: 07.11.2006 14:58 |
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so spass :) |
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Verfasst am: 07.11.2006 15:05 |
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und jetzt ´bitte eine Zusammenfassung mit max 300 Wörtern ! |
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Verfasst am: 07.11.2006 15:07 |
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lmaa :) |
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Verfasst am: 07.11.2006 15:09 |
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Danke! |
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Verfasst am: 07.11.2006 15:25 |
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@ vertrigo: und was machste wenn dich deine Chefe fragt woher du das alles weißt? |
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