Kauf WP Risikoklasse 5 durch Minderjährigen |
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Verfasst am: 08.01.2007 10:44 - Geaendert am: 08.01.2007 13:18 |
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Hallo.
Wer kann mir sagen ob ein Minderjähriger WP der RK 5 "NUR" mit Zustimmung der Eltern kaufen darf oder ob das Vormundschaftsgericht zustimmen muss. Es handelt sich nicht um das komplette Vermögen (da muss auf jeden Fall die Zustimmung erfolgen) sondern nur eine generelle Frage.
Danke schon mal im Vorraus.
Ach, wenn möglich wäre ich für eine spezielle Rechtsquelle dankbar (bitte nicht die allgemeinen Paragrafen aus dem BGB wie der 107, 109 und 110).__________________________________________________
Lebe jeden Tag als wäre es dein letzter, den am Tag unserer Geburt fangen wir bereits an zu sterben! |
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Verfasst am: 08.01.2007 10:53 - Geaendert am: 08.01.2007 10:53 |
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Verfasst am: 08.01.2007 10:53 |
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was sind für dich wertpapiere der klasse 5? |
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Verfasst am: 08.01.2007 10:57 - Geaendert am: 08.01.2007 10:58 |
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Ach ja das hätte ich vielleicht erwähnen sollen:
Ausländische volatile WP (in Euro aber nicht EU-Länder, keine O-Scheine, Optionen, Futures)__________________________________________________
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Verfasst am: 08.01.2007 13:04 |
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warum sollten sie denn keine spekulativen aktien kaufen dürfen? sie sind erziehungsberechtigt, haben somit eine kontovollmacht und die wird ja nicht eingeschränkt.
das gericht muss grundsätzlich bei kreditaufnahme auf namen des minderjährgien zustimmen, weil ihm dadurch in zukunft schäden enstehen können, da er ja direkt haftbar gemacht werden kann.
was die eltern damit machen ist unerheblich...__________________________________________________
"Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:
"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen!"
Und ich lachte und war froh - denn es kam schlimmer .."
(Otto Waalkes) |
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Verfasst am: 08.01.2007 18:50 - Geaendert am: 08.01.2007 18:57 |
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Risikoklasse Nr. 5:
Sehr hohe Ertragserwartungen stehen sehr hohen Risiken
gegenüber; sehr hohes Gesamtrisiko (u.a. Zinsänderungs-,
Bonitäts-, Inflations-Währungs- und Aktienkursrisiko),
Kapitaleinbußen bis hin zum Totalverlust möglich. |
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Verfasst am: 08.01.2007 19:55 |
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Ich denke dem Kauf von WP in dieser Risikoklasse steht generell nichts im Weg. Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter und können so entscheiden, wie das Geld angelegt ist.
Es ist natürlich darauf hinzuweisen, dass man sich dann auf einem sehr spekulativen Terrain bewegt und dies nicht unbedingt im Interesse des Kindes ist.
Aber wenn die Eltern darauf beharren, dann ist es zuerst mal ihr Bier._________________________________________________
http://www.bring-mich-ins-trockene.de Müsst Ihr unbedingt mal spielen!! |
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Verfasst am: 08.01.2007 20:40 |
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Wenn das Kind 18 Jahre alt ist, kann es von den Eltern Rechenschaft über sein Vermögen verlangen. |
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Verfasst am: 08.01.2007 21:14 |
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Kann es dadurch zu Schadensersatzforderungen kommen, wenn das Vermögen wissentlich verkleinert wurden ist von den Eltern? Wenn ja, wer steht dann in der Haftung? _________________________________________________
http://www.bring-mich-ins-trockene.de Müsst Ihr unbedingt mal spielen!! |
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Verfasst am: 08.01.2007 21:36 - Geaendert am: 08.01.2007 22:07 |
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Geld, das der Vermögensverwaltung der Eltern unterliegt, haben diese nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist (vgl. § 1642 BGB).
Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlegung (vgl. § 1807 BGB) ist seit 1980 entfallen; hieran sind nur noch Vormünder oder Pfleger gebunden.
Bei drohender oder bereits eingetretener Pflichtverletzung bzgl. der Vermögensverwaltung kann das Familiengericht Sicherungsmaßnahmen anordnen (siehe § 1667 Absätze 1 -3 BGB) oder bei Nichtbefolgen seiner Anordnungen sowie bei Gefährdung des Vermögens der Eltern ihnen die Vermögensverwaltung teilweise oder ganz entziehen (§ 1667 Absatz 3 S. 4 BGB). Letzteres ist auch bei Unterhaltspflichtverletzungen der Eltern möglich (vgl. § 1666 Absatz 2 BGB).
Quelle:
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_585.html
BGB § 1664 Haftung der Eltern
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. |
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Verfasst am: 08.01.2007 22:39 |
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Also können sie doch nicht alles einfach so machen. Sondern müssen es mit einer gewissen Sorgfalt verwalten. Wenn die Kunden aber Erfahrungen haben in diesem Segment, geht es generell. Hab ich das so richtig verstanden? _________________________________________________
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Verfasst am: 09.01.2007 12:25 |
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ist recht einfach zu beantworten:
eröffnen die eltern ein depot für sich und möchten wertpapiere kaufen, dann müssen sie vorher einen analysebogen bez. ihrer anlageerfahrung und risikoneigung ausfüllen.
und eben dieser bogen wird auch herangezogen, wenn es um die käufe in das depot des kindes geht.
sprich spekulative risikoneigung der eltern -> kauf spekulativer papiere möglich. |
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Verfasst am: 09.01.2007 14:54 |
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Danke schon mal für die Infos.
Darf also ein Minderjähriger WP der RK 5 kaufen oder muss das Vormundschaftsgericht zustimmen??__________________________________________________
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Verfasst am: 09.01.2007 16:40 |
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hallo?
wer lesen kann, ist klar im vorteil.
nicht für infos bedanken, wenn man sie nicht durchgelesen hat.
natürlich können die eltern für den minderjährigen kaufen.
der minderjährige himself darf keine spekulativen aktien kaufen, genausowenig wie begrenzt risikobereite oder sicherheitsorientierte wertpapiere.
ohne einverständnis der gesetzlichen vertreter darf unter 18 niemand kaufen.
die gesetzlichen vertreter dürfen es, wenn der entsprechende analysebogen vorliegt.
hoffe, jetzt ist es klar soweit. |
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Verfasst am: 09.01.2007 16:52 - Geaendert am: 09.01.2007 17:20 |
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So könnte es evtl. richtig sein, denn dem Kind gegenüber müssen die Eltern nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. |
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