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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Gewinnobligationen |
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Verfasst am: 04.02.2003 13:15 |
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Grüß Euch,
mein Mitarbeiter, der sich gerade auf den Spk.fachlehrgang vorbereitet, geht mir heute mit seiner Fragerei ordentlich auf den...
Weiß jemand, was man sich so in etwa unter Gewinnobligationen , die ja manche Firmen zur FK-Beschaffung ausgeben, vorstellen kann?
Für Antworten bedanke ich mich im voraus,
Chris |
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Verfasst am: 04.02.2003 13:22 |
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Hier sind 2 Definitionen... eine Gewinnobligation ist ähnlich wie ein Genussschein sehr variabel in der Ausstattung. Das hängt sehr vom Herausgeber ab!
Gewinnobligationen
Eine Gewinnobligation gewährt im Gegensatz zu einer Aktie kein Beteiligungsrecht. Es ist eine Gewinnschuldverschreibung, bei der nur ein Gewinnanteil ohne Basiszinsanspruch gewährt wird. Das Risiko hierbei steckt in einem teilweisen oder vollständigen Nutzungsentgeltausfall, welcher bei Nichtrealisierung von Gewinnen eintreten kann.
Gewinnobligationen
Die Gewinnobligation ist eine Gewinnschuldverschreibung. Der Kapitalgeber erhält entweder einen festen Basiszins und einen zusätzlich mit der Dividende gekoppelten Gewinnanspruch oder lediglich einen Gewinnanteil ohne Basiszinsanspruch. Bei der Nichtrealisierung von Gewinnen oder im Fall der Gewinnthesaurierung besteht das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Nutzungsentgeltausfalls.
Die Gewinnobligation gewährt im Gegensatz zur Aktie kein Beteiligungs- sondern lediglich ein Gläubigerrecht. |
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Verfasst am: 04.02.2003 17:13 |
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aus Gabler- Banklexikon:
Gewinnschuldverschreibung
Schuldverschreibung, bei der die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden. Die meisten G. sind mit fester Grundverzinsung (Sicherheitselement, Mindestverzinsung in gewinnlosen Jahren) und dividendenabhängiger Zusatzverzinsung (spekulatives Element, z. B. nur zu gewähren, wenn die ausgeschüttete Dividende eine in den Ausgabebedingungen festgesetzte Höhe überschritten hat; kann nach oben begrenzt oder unbegrenzt sein) ausgestattet; eine Grundverzinsung muss jedoch nicht zugesichert werden. Das Recht eines Gläubigers auf Rückzahlung des Schuldbetrages wird mit dem Recht des Aktionärs auf Dividende verknüpft. Es handelt sich um Gläubigereffekten. Der Vorteil für den Emittenten liegt in einer minderen Belastung in ertragsschwachen Jahren. G. können auch von Gesellschaften ausgegeben werden, die nicht die Rechtsform der AG oder der KGaA besitzen. Bei AG und KGaA stellt die Zusatzverzinsung eine Beteiligung am Bilanzgewinn dar, wodurch Aktionärsrechte berührt werden. Die Ausgabe bedarf daher eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75% des vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit bestimmen. Sind mehrere Aktiengattungen vorhanden, ist die Zustimmung der Aktionäre einer jeden Gattung notwendig. Die Aktionäre haben ein Bezugsrecht. Auch ist es möglich, eine G. mit einer Wandelanleihe zu einer Emission zu verknüpfen. |
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