Kapitalertragsteuer bei Wandelanleihen |
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Verfasst am: 20.09.2007 09:38 |
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Die KEST ist eine Quellensteuer und wird somit vom Emittenten abgeführt.
Frage:
Ist dies auch bei Wandelanleihen so? |
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Verfasst am: 20.09.2007 13:42 - Geaendert am: 20.09.2007 14:03 |
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Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Ähnlich wie Löhne und Gehälter in Form der Lohnsteuer werden verschiedene Einkünfte aus Vermögen durch die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle belastet.
Dazu gibt es eine Aufgabe von Herrn Grundmann:
Der Depotkunde Werner Ehring besitzt nominal 20.000,- € dieser Wandelanleihe. Welche Steuern muss das depotführende Kreditinstitut bei der Zinsgutschrift an diesen Kunden einbehalten, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt?
A) Körperschaftsteuer von 25%
B) Zinsabschlagsteuer von 30%
C) Solidaritätszuschlag von 5,5%
D) Kapitalertragsteuer von 20%
E) Zinsabschlagsteuer von 35%
F) Kapitalertragsteuer von 25%
G) Persönlicher Einkommensteuersatz des Kunden
Quelle:
http://grundmann-norderstedt.de/br5.htm |
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Verfasst am: 20.09.2007 21:16 |
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Ich bin der Meinung, dass keine Lösung, die hier angebotenwird, richtig ist. |
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Verfasst am: 20.09.2007 23:20 |
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Also soviel ich weiß, gelten die 25% Körperschaftssteuer |
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Verfasst am: 20.09.2007 23:21 |
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Sorry, muss mich korrigieren...25% Kapitalertragssteuer!!! |
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Verfasst am: 20.09.2007 23:33 |
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...hmmm, eigentlich ist meine Antwort jetzt wieder falsch.
wenn man´s genau nimmt ist die Besteuerung:
Pauschalisierter Prozentsatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer |
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Verfasst am: 20.09.2007 23:38 |
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Die Frage lautet:
Was muss die Bank einbehalten? |
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Verfasst am: 22.09.2007 22:07 |
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Die Kirchensteuer wird zurzeit nicht bei Wertpapieren einbehalten. |
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Verfasst am: 24.09.2007 11:46 |
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Führt nun der Emittent oder die Bank die Kapitalertragsteuer bei Wandelanleihen an das Finanzamt ab. |
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Verfasst am: 24.09.2007 20:54 |
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Ich denke man sollte hier die Frage nicht allzu kleinlich sehen. "Richtig" ist in diesem Fall auf jeden Fall die Einbehaltung der 25%-igen Kapitalertragssteuer.
Zukünftig hat sich diese Fragestellung durch die Einführung der Abgeltungssteuer ja erledigt. |
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Verfasst am: 24.09.2007 20:57 |
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Ich wüsste übrigens keinen Grund, warum der Emittent die Kapitalertragssteuer abführen sollte. |
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Verfasst am: 24.09.2007 22:23 |
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Die ZASt ist eine Zahlstellensteuer und wird von den Banken einbehalten und abgeführt.
Die KESt als Quellensteuer wird vom Emittenten eingehalten und abgeführt. Hat der Kunde einen FStA gestellt, muss die Bank die KESt wieder zurück holen.
Da bei Wandelanleihen 25 % KESt anfällt, wird wahrscheinlich genauso verfahren. |
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