Aktiengesellschaften! VERDAMMT WICHTIG |
|
|
Verfasst am: 01.11.2007 18:43 |
|
|
Hallo,
wer weißt etwas über Akteingesellschaften und vorallem über die unter Themen der Verfügung und wer hat die Vollmachten in einer Aktiengesellschaft?
verdammt wichtig |
|
|
|
Verfasst am: 01.11.2007 19:59 |
|
|
Verdammt richtige Antwort:
Grill/Perczynski:
u.a. S.: 66 ff, + 84
Anziehen schaffst du alleine oder? |
|
|
|
Verfasst am: 02.11.2007 16:31 |
|
|
Tipp: Mal unter google gucken :-) Finden sich bestimmt ein paar gute Sachen... |
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 13:02 |
|
|
Danke aber unter google findet man nur etwas über Aktiengesellschaften allgeimein! aber ich brauch etwas über die Kontoführung und die Verfügung^^ |
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 14:30 |
|
|
schau in deinen schulbüchern nach! |
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 16:05 |
|
|
Geschäftsführung und Vertretung übernimmt der Vorstand der AG allein. |
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 17:32 |
|
|
Danke
ja hab shco alle BÜcher abgegrast!
weiß sonst noch einer was |
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2007 18:01 |
|
|
Es besteht, wie bei den anderen Kapitalgesellschaften üblich, nur eine Gesamtvertretungsmacht der Geschäftsführer / Vorstände. |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 11:33 |
|
|
Hey XXIV + SandraN_89 !!
Dies hier ist ein Forum für Bankazubis um sich mit Fragen und Lösungen auszutauschen, was bringen Eure arroganten Kommentare?? Man sollte sich nicht schämen müssen Fragen zu stellen! |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 11:48 |
|
|
an derfuxx:
da kann ich dir nur zustimmen!! wenn ich mal ne frage gestellt hatte, da nahmen sich auch einige raus, arrogant zu antworten und das regt mich immer wieder tierisch auf.
dafür ist das forum ja immerhin da!
die sollten sich echt schämen und sich überlegen, ob sie hier richtig sind |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 11:48 - Geaendert am: 04.11.2007 11:49 |
|
|
§ 77 Aktiengesetz Geschäftsführung
(1) 1 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt.
2Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
§ 78 Akteingesetz Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. 2Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) 1Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 2Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. 3Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) 1Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. |
|
|
|
Verfasst am: 04.11.2007 12:48 |
|
|
Dankeschön*g*
hat mir sonst noch jemand was zu Kontoverfügung und der vollmacht des Kontos?? |
|
|
|