Tafelgeschäft |
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Verfasst am: 25.02.2009 15:27 |
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Was versteht man unter einem Tafelgeschäft? |
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Verfasst am: 25.02.2009 15:29 - Geaendert am: 25.02.2009 15:42 |
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Unter einem Tafelgeschäft versteht man den körperlichen Handel mit Wertpapieren über den Bankschalter (Tisch, Tafel), also ein Geschäft Geld gegen Wertpapiere (Zug-um-Zug-Geschäft) ohne Namensnennung des Kunden Für Tafelgeschäfte eignen sich endfällige Anleihen ohne vorzeitiges Kündigungsrecht des Emittenten. Bei Tilgungsanleihen ist die Überwachung entweder der Verlosung oder einer möglichen vorzeitigen Kündigung erforderlich. Bei Einlösung von Kupons in Deutschland wird wie bei depotverwahrten Wertpapieren Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag und (soweit zutreffend) Kirchensteuer abgezogen.
Quelle: Grundmann |
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Verfasst am: 25.02.2009 15:34 |
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Danke für die schnelle Antwort.
Welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus? |
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Verfasst am: 25.02.2009 15:36 - Geaendert am: 25.02.2009 15:43 |
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Vorteile der Tafelgeschäfte:
- direkte Übertragung auf Dritte möglich
- Einsparen von Depotkosten
- Unabhängigkeit von der Bankverwahrung und –verwaltung
- Besitzerstolz
- Vertraulichkeit
Nachteile der Tafelgeschäfte:
- Kosten für sichere Verwahrung im Kreditinstitut oder zu Hause (Safe, Stahlschrank)
- Problem der Ersatzbeschaffung bei Diebstahl oder Vernichtung. Durch Aufgebotsverfahren werden die Papiere ungültig und in eine Sperrliste aufgenommen.
- Verwaltung
- Terminüberwachung, Trennen des Kupons, Fahrt zum kuponeinlösenden/rückzahlenden Kreditinstitut
- Kosten der Kuponeinlösung
- lästige Identifizierung des Tafelgeschäftskunden oder Kuponeinlösers ab bestimmten Beträgen oder in Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz |
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Verfasst am: 25.02.2009 15:45 |
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Danke für die ausführlichen Informationen.
Ist das Geldwäschegesetz zu beachten? |
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Verfasst am: 25.02.2009 15:52 |
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Nach dem Geldwäschegesetz sind Kreditinstitute und Finanzinstitute verpflichtet,
- bei der Annahme oder Abgabe von Wertpapieren,
- bei Annahme und Abgabe von Bargeld
ab 15.000,00 € zuvor die auftretende Person durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde zu identifizieren und dies schriftlich festzuhalten. Außerdem sind Aufzeichnungen über die Transaktionen anzufertigen und aufzubewahren. Zu den Bargeldtransaktionen zählen auch alle Tafelgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich um Euro oder ausländisches Bargeld, Schecks, Wertpapiere oder Edelmetalle handelt. In sog. Verdachtsfällen (Geldwäsche) ist unabhängig vom Betrag eine Identifizierungspflicht vorgesehen. Außerdem ist in allen Verdachtsfällen der Strafverfolgungsbehörde Meldung zu machen.
Quelle: Grundmann |
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Verfasst am: 02.03.2009 00:29 |
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Gibt es Tafelgeschäfte in der Praxis noch, oder handelt es sich um Reminiszenzen an alte Zeiten?
Solche Geschäfte sind mit dem staatlich verordneten Sicherheitsdenken spätestens seit dem 11. September 2001 nicht mehr vereinbar.
Weiss jemand aus der Praxis seiner Bank, dass noch Tafelgeschäfte durchgeführt werden, insbesondere Verkäufe seitens der Bank?
Schon vor Jahren wurden Kunden Tafelgeschäfte regelmäßig nur vorgespielt, da im Hintergrund Verbuchungen unter dem Namen des Kunden erfolgten. |
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Verfasst am: 02.03.2009 06:57 |
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Bei uns werden definitiv noch echte und anonyme Tafelgeschäfte abgewickelt. |
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Verfasst am: 02.03.2009 09:05 |
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@ Coke1984
Cool, da besorgt die Bank sich effektive Stücke von nem Wertpapier für ein Tafelgeschäft, ohne sicher zu sein, dass der Besteller (Kunde muß er ja bisher nicht sein) noch mal auftaucht und die tatsächlich abnimmt?
Ganz ohne Aufzeichnungen, für wen sie die Papiere beschafft?
Ziemliches Kostenrisiko und dann wegen der Geldwäscheregelungen regelmäßig dann nur für so Kleckerbeträge? (von Seiten der Bank betrachtet) |
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Verfasst am: 02.03.2009 17:57 |
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Kleckerbeträge ganz sicher nicht, es geht hier schon um Orders > 100T€. Natürlich sind die Kunden uns persönlich bekannt, aber es werden keine Aufzeichnungen angelegt. |
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Verfasst am: 03.03.2009 09:05 |
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Bei 100.000 € werdet Ihr die Aufzeichnungen schon vornehmen müssen , schon wegen der Geldwäsche-Bestimmungen.
Stückelungen auf mehrere Filialen, Tage sind als Umgehung der Geldwäschebestimmungen unzulässig. Deshalb kam ich drauf, dass da eigentlich keine relevanten großen Geschäfte abgehen dürften. Bei EUR 100.000,- wäre die Abwicklung über ein Kundendepot und anschließende Auslieferung effektiver Stücke für die Bank doch viel praktischer. Was hat der Kunde noch von einem Tafelgeschäft mit Namensdokumentation in den Geldwäscheakten? |
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Verfasst am: 03.03.2009 14:03 |
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Kann mir gar nicht vorstellen, das es echte anonyme Tafelgeschäfte noch gibt.
Bei uns ist mittlerweile fast alles fällig gewesen was es an Tafeln gab.
Die Gutschriften von Zinsen und der Anlagebeträge durfte aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuletzt nur noch zu Gunsten des Kundenkontos durchgeführt werden.
Und dies ist auch weiterhin so. |
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Verfasst am: 04.03.2009 08:46 |
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"Die Gutschriften von Zinsen und der Anlagebeträge durfte aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuletzt nur noch zu Gunsten des Kundenkontos durchgeführt werden."
eben, das habe ich auch im sinn. weiss jemand auf was für ner gesetzlichen regelung das beruht, welches gesetz? |
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Verfasst am: 04.03.2009 09:55 |
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Hallo,
ich absolviere gerade eine Ausbildungsstation in Luxembourg und hier gibt es Tafelgeschäfte (von deutschen Kunden) en masse.
Die Kunden können sich die Kupons sowohl auf dem Konto gutschreiben als auch bar auszahlen lassen. |
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Verfasst am: 04.03.2009 17:54 |
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@ MsBrightside
schon klar, an nem bankplatz der von weitgehend illegalen geldern aus anderen ländern lebt.....
die prozession der steuerhinterzieher nach luxemburg hat die deutschen banken hier wie dort ja über jahre fett gemacht.
......aber auch in Luxemburg setzten die dokumentationspflichten der geldwäscheregelungen der anonymen einlösung von kupons grenzen, mal von an- und verkäufen der papiere ganz zu schweigen. |
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Verfasst am: 06.03.2009 05:18 |
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@ bänkli
ich glaube, dass mit dem gesetzlich haben wir den Kunden nur so gesagt.
Gefunden habe ich allerdngs wirklich gesetzlich nur, dass beim Kauf und Verkauf von Tafeln ab 15.000 € ein GWG Vorfall vorliegt.
Allerdings haben, ich weiß nicht genau ab 2003?; alle Banken die ich so kenne gesagt, Zinsen aus Tafelpapieren schreiben wir nur noch dem Kundenkonto gut, und gibt es kein Kundenkonto wird in bar ausgezahlt aber dann wird alles aufgezeichnet, also die PAW-Daten und die Anschrift.
Irgendeinen Grund werden wir wohl gehabt haben das so zu machen, wir sind ja alles nicht wild drauf, unnötig Formulare auzufüllen.
Was ist eigentlich mit Tafeln und der Abgeltungssteuer, für die Zinsen galt doch ein erhöhter ZAS-Satz von 35 %, was ist jetzt damit einfach nur Abgeltungssteuer? |
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Verfasst am: 06.03.2009 08:55 |
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@ 2007Michi
Das ist, was mir auch so an Fragen dazu durch den Kopf geistert.
"Was ist eigentlich mit Tafeln und der Abgeltungssteuer, für die Zinsen galt doch ein erhöhter ZAS-Satz von 35 %, was ist jetzt damit einfach nur Abgeltungssteuer?"
Das frage ich mich auch, denke mal einfache Abgeltungssteuer, für was anderes ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt. |
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Verfasst am: 06.03.2009 14:23 |
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Da es keine ZASt mehr gibt, gibt es auch keine 35 % ZASt. |
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