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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Rückgabestopp |
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Verfasst am: 21.03.2009 16:57 - Geaendert am: 21.03.2009 16:58 |
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Immobilienfonds können bei starker Rückgabe der Investmentanteilen die Rücknahme stoppen.
Wie lange dürfen die Immobilienfonds die Rücknahme aussetzen? |
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Verfasst am: 21.03.2009 18:27 |
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Die Kapitalanlagegesellschaften haben ihre Fonds zunächst für drei Monate geschlossen. §81 des Investmentgesetzes sieht vor, dass Offene Immobilienfonds Vermögensgegenstände veräußern müssen, wenn die liquiden Mittel nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht ausreichen. In diesem Fall darf die Schließung auf ein Jahr verlängert werden. Nicht erlaubt ist der Verkauf von Immobilien unterhalb des Wertes, den die regelmäßige Bewertung der Objekte durch externe Gutachter ergeben hat. Anleger sind also auch innerhalb dieser verlängerten Frist vor Verlusten durch Notverkäufe geschützt. Dennoch kann der Wert der Fondsimmobilien sinken – dann nämlich, wenn ein Gutachter sie niedriger bewertet als zuvor.
Fondsgesellschaften dürfen die Schließung auf bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies in den Vertragsbedingungen festgelegt ist. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie dann allerdings alles tun, um ihre Anteilseigner auszuzahlen: Das Investmentgesetz sieht dann auch vor, Immobilien zu beleihen, um Geld zu beschaffen. Diese Kredite muss die Fondsgesellschaft anschließend durch Verkäufe von Objekten ablösen, „sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist.“
Read more: "Die Schließung Offener Immobilienfonds: Aussetzung der Anteilsrücknahme: Gründe, Folgen, Gesetzeslage" - http://aktien-fonds.suite101.de/article.cfm/die_schliessung_offener_immobilienfonds#ixzz0APURVIZE |
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Verfasst am: 21.03.2009 19:45 - Geaendert am: 12.02.2010 18:29 |
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Nur zur Ergänzung:
§ 81 Investmentgesetz (InvG) Aussetzung der Rücknahme
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien- Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-gungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirt-schaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. |
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Verfasst am: 22.03.2009 12:19 |
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Danke für die super Antworten. |
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