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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Spezialfall privates Veräußerungsgeschäft |
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Verfasst am: 13.04.2009 15:51 - Geaendert am: 13.04.2009 16:33 |
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Hallo,
grundsätzlich gilt ja ab 2009 die Abgeltungssteuer, sodass die alten Regelungen wie Halbeinkünfteverfahren etc. keine Rolle mehr spielen.
Für den Fall, dass ein Kunde in 2008 eine Aktien erworben hat, sind jedoch noch einige alte Regelungen von Bedeutung. Ich bin etwas unsicher, da wir die alten Regelungen nie in der Schule besprochen haben...
Folgende zwei Fälle sind für mich denkbar:
a) Ein Kunde hat am 30.11.2008 Aktien erworben und verkauft diese am 20.01.2010 mit einem Kursgewinn von 1.000€.
--> In diesem Fall handelt es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft, es gilt der "Bestandsschutz" aus 2008, sodass die Kursgewinne steuerfrei sind.
b) Der Kunde verkauft die Aktien bereits am 30.03.09, es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Wie muss ich hier nun vorgehen?
Muss ich Abgeltungssteuer + Soli + Kirchensteuer vom Kursgewinn abziehen oder ziehe ich Kapitalertragssteuer + Soli (muss ich hier auch Kirchensteuer abziehen oder hat das KI diese Aufgabe erst seit der Abgeltungssteuer??) ab? Gilt die Freigrenze von 511,99€ noch? Gilt hier ein FSA? Wie sind Werbungskosten absetzbar?
Sieht die alte Regelung für Kursgewinne aus festverzinslichen WP genauso aus?
Tut mir Leid, wenn meine Fragen etwas blöd erscheinen, aber die alten Regelungen haben wir wie gesagt nie behandelt... |
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Verfasst am: 13.04.2009 18:39 |
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Wenn der Kunde Aktien, die er vor 1.1.2009 gekauft hat innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten verkauft, erzielt er sonstige Einkünfte. Allerdings sind 1199,99 € steuerfrei, weil das das Finanzamt das Halbeinkünfteverfahren anwendet.
Die Bank zieht keine Steuer ab. |
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Verfasst am: 13.04.2009 20:07 |
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Stimmt, Kursgewinne werden logischerweise erstmal steuerfrei von der Bank weitergegeben und nur im Rahmen der Veranlagung seitens des FA versteuert!
Erst mit der Abgeltungssteuer sind KIs ja überhaupt für den Steuerabzug bei Kursgewinnen verantwortlich geworden, da es eine Quellenbesteuerung gibt.
Dementsprechend macht mein o. g. erdachter Ausnahmefall als Aufgabentyp seitens der IHK gar keinen Sinn, oder? Die Bank hat mit Kursgewinnen vor der Abgeltungssteuer ja gar keine Abzüge vorzunehmen, korrekt? |
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