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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Genussscheine |
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Verfasst am: 27.04.2009 11:26 |
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Hallo,
Genussscheine werden durch eine bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben, sprich die HV muss zustimmen.
In der AP 2005 war eine Frage diesbezüglich. Als Antwort wurde folgende falsch gewertet: Die Genussscheine können von der Kreditbank nur ausgegeben werden, wenn hierzu ein Beschluss der HV über eine bedingte Kapitalerhöhung vorliegt.
Wieso ist diese Antwort falsch? Weil es sich um eine Kreditbank handelt???
Eine weitere Frage wäre, welche Vorteile hätte ein Kunde, wenn er eine SV mit Kurs unter 100 % erwirbt? |
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Verfasst am: 27.04.2009 12:06 - Geaendert am: 27.04.2009 12:07 |
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Die Emission von Genussscheinen bringen dem Emittenten Mezzanine-Kapital und somit kein echtes Eigenkapital. Das gezeichnete Kapital wird nicht erhöht. Damit ist keine Kapitalerhöhung notwendig.
Genussrechtskapital wird den haftenden Eigenmittel (nicht Eigenkapital) zugerechnet, wenn die Bedingungen nach § 10 KWG erfüllt werden.
Die Prüfungsaufgabe ist somit korrekt gestellt. |
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Verfasst am: 27.04.2009 16:50 |
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Genau.
Und zu deiner zweiten Frage:
Eine Anleihe wird am Laufzeitende immer pari (zu 100%) zurückgezahlt. Das bedeutet wenn man eine Anleihe unter pari z.B.98% erwirbt, dann hat man zusätzlich zu den Zinsen noch 2% Kursgewinn, die vor der Abgeltunssteuer unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuerfrei waren. |
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