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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Genussrecht
 
TWerner
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.10.2009 15:50
Hilfe, kann mir jeman helfen??

Bei Genussrechten erfolgt die Zinszahlung ja nur, wenn der Bilanzgewinn des jeweiligen Emittenten hierfür ausreicht.

Angenommen es ensteht ein Jahresfehlbetrag, nach Aufzehrung aller Rücklagen bzw. bei nicht ausreichender Liquidität, dann werden die Zinsen nicht, teilweise oder verzögert gezahlt.

Für den Fall, dass die Zinszahlung einmal ausfallen sollte, sehen ja die meisten Genussscheine eine Nachzahlung bei wieder verbesserter Gewinnsituation vor.

Da ein Unternehmen den Genussscheininhaber auch am am Verlust beteiligt, kann sich ja der Rückzahlungsbeitrag anteilig im Rahmen einer Kapitalherabsetzung vermindern.

In den nächsten Jahr hat das Unternehmen eine Gewinnphase. Dann wird das Genussrechtskapital wieder aufgefüllt.

Ich muss das einen Laien erklären und zwar leicht verständlich... am besten auch mit Vergleichen!

Kann mir bitte jemand helfen??
Bankerchris
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.10.2009 17:47
Du hast das doch gut erklärt, ergänze das mit ein paar Zeichnungen oder am besten du machst eine Beispielrechnung für einen fiktiven Fall.

Nur Genussscheine sind auch nichts für Laien...genau wie diese Hybridanleihen
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.10.2009 18:28
Die genannten (hohen) Zinsen werden nur gezahlt, wenn der Gewinn des Emittenten ausreicht.
Macht der Herausgeber Verluste, wird dies vom Rückzahlungsbetrag abgezogen.
Allerdings können diese Verluste durch Gewinne in den nächsten Jahren wett gemacht werden.
TWerner
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.10.2009 08:27
Das ist kurz und knapp. Vielen Dank für die Hilfe... des ist gut... manchmal macht man sich des ganze schwieriger wie es eigentlich ist...
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.10.2009 11:28
Gerade aber bei Banken sollte man noch erwähnen das sich Genussscheine unterteilen in Richtung Tier 1, Upper Tier 2 und Lower Tier 2 und daher auch die Behandlung jeweils eine andere ist da ja abhängig von dieser Einteilung die Scheine zum Kernkapital oder zum Ergänzungskapital zählen.
Denn oft ist eine spätere Partizipation an Bilanzgewinnen und der damit verbundenen Nachzahlung an diese Begriffe gekoppelt.
Irinchen
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 30.10.2009 12:58
@ renovatio:
Also ich glaube diese info, braucht eine laie zunächst wirklich nicht! ;-)
edax1984
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.10.2009 13:09
@ iri

wer darin investieren will braucht sie aber schon!;)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.10.2009 16:35
In der Regel werden Banken nur Genussscheine ausgeben, die zu den haftenden Eigenmittel zählen. Somit stellt dieses Mezzanie- Kapital gemäß § 10 KWG Ergänzungskapital dar.
 

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