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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Gewinnvortrag beim Jahresabschluss
 
cate88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 00:29
Hallo alle zusammen,

ich habe mal eine Frage zum Jahresabschluss. Mir ist klar, dass ich einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr bei der Bildung der gesetzlichen Rücklagen beachten muss, doch wie sieht es bei einem Gewinnvortrag aus? Muss ich den GV einfach zum vorhandenen Jahresüberschuss hinzuaddieren und von der Summe dann die Rücklage bestimmen? Oder wird der GV erst bei der Dividende berücksichtigt?

Vielen lieben Dank!!
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 00:57
Jahresüberschuss vor Steuern
- Körperschaftsteuer
=Jahresüberschuss nach Steuern
+/- Gewinn-/Verlustvortrag
+Entnahmen
-Zuführungen
=Bilanzgewinn
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 01:57
@immortal: Entnahmen meint Auflösung von Rücklagen, damit diese ausgeschüttet (Bilanzgewinn) werden können?

Lg,
Wiggle
Alex_1975
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 06:04
Bei der Ermittlung der Höhe der Zuführung zu den gesetzlichen Rücklagen darf ein ggf. gegebener Gewinnvortrag keinesfalls zum Jahresüberschuß hinzugezählt werden und dann von diesem höheren Betrag die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage berechnet werden.

Es ist also für die Ermittlung der Berechnungsbasis für die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage ein Verlustvortrag vom Jahresüberschuß immer zu subtrahieren, ein Gewinnvortrag niemals zu addieren.
cate88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 08:47
Hey vielen Dank,

addiere ich den Gewinnvortrag dann zum Schluss zum Bilanzgewinn?

Liebe Grüße!
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 10:34
Entnahmen sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen, gesetzl, andere, usw....

das was Alex_1975 ist falsch, der Gewinnvortrag wird zu dem Jahresüberschuss nach Steuern addiert.... also so wie meine "formel" oben steht
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 10:48
Alex_1975 hat recht: Bei der Berechnung der gesetzlichen Rücklage muss ein Verlustvortrag berücksichtigt werden, ein Gewinnvortrag darf nicht mit eingerechnet werden!!!
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 11:26
in meinem lehrbuch kompaktwissen Rechnungswesen und steuerung und jeglichen internetseiten steht dies anders drin.
wann addiere ich denn den gewinnvortrag ?
OGTob
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.05.2010 11:53
Der Gewinnvortrag wird dann addiert,
wenn die Einstellungen in die gesetzliche und
anderen Rücklagen vorgenommen wurde.

Schematisch sieht das dann also so aus:

Erträge
- Aufwendungen
------------------------------
= Jahresüberschuss
- Verlustvortrag (Wenn einer vorhanden ist. Ist aber stattdessen ein Gewinnvortrag vermerkt, wird der hier noch nicht verrechnet!)
------------------------------
= Jahresüberschuss I
- Einstellungen in gesetzliche RL
------------------------------
= Jahresüberschuss II
- Einstellungen in andere GRL
------------------------------
= Jahresüberschuss III
+ Gewinnvortrag
------------------------------
= Bilanzgewinn
------------------------------

(Die Begriffe Jahresüberschuss I, II und III hab ich jetzt mal so gewählt, um es verständlich zu gestalten. Keine ahnung ob es dafür dann Irgendwie eine vorgeschriebene Bezeichnung gibt.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 12:20 - Geaendert am: 08.05.2010 12:25
§150 Aktiengesetz

"In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen,..."

§58 Aktiengesetz:

"Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen. "

Dass ein Gewinnvortrag zu addieren ist, steht dort nicht!
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 12:33 - Geaendert am: 08.05.2010 12:35
Alles klar. Also werden Gewinnvorträge (die ich vorgestern das erste mal berechnet habe^^) nur im im, auf das Entstehen des Gewinnvortrages folgende Jahr dazu genutzt, den Bilanzgewinn am Ende zu erhöhen, NACH Einstellen in sämtliche Rücklagen.

*edit: Macht ja auch Sinn. Denn ein Gewinnvortrag wird ja nur aus dem Teil des Jahresüberschusses gebildet, der im Vorjahr ÜBRIG blieb, nach Einstellen in Rücklagen und Bilanzgewinn. Daher macht es keinen Sinn diesen Gewinn, der letztes Jahr erwirtschaftet wurde im Folgejahr nocheinmal zur Betrachtung der gesetzlichen Rücklagen heranzuziehen :)
 

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