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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Tafelgeschäfte vs. effektive Wertpapier |
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Verfasst am: 05.05.2003 17:35 |
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Hi,
bearbeite gerade eine Aufgabe für Geldwäsche und die Frage lautet:
Nenne zwei Beispiele für weitere identifizierungspflichtige Geschäftsfälle.
Also die anderen Sachen wie Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edellmetallen im Wert von 15.000,00 Euro und baren Sortentausch ab 2.500,00 Euro wurden schon behandelt in den Aufgaben dafür.
Hier wurde jetzt für ZWEI Beispielen diese Lösung genannt:
- Tafelgeschäfte ab 15.000,00 Euro, bei denen die Gegenleistung in bar erbracht wird
- Einlieferung effektiver Wertpapierurkunden ab 15.000,00 Euro Kurswert
In meinen Schulbüchern steht leider gar nix über Tafelgeschäften... aber ich dachte immer Tafelgeschäfte und effektive Wertpapier sind dasselbe......
Maike |
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Verfasst am: 05.05.2003 17:40 |
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Tafelgeschäfte setzen effektive Stücke voraus.
Wenn ein Kunde effektive Stücke in sein offenes Depot einliefert, dann ist der Kunde ja bekannt. Das ist kein echtes Tafelgeschäft.
Tafelgeschäft ist ein am Bankschalter getätigtes Bargeschäft, bei dem einem persönlich nicht bekannten und nicht gemäß §154 AO legitimierten Bankkunden Zug um Zug Bargeld oder Wertpapiere in effektiven Stücken verkauft oder gegen Vorlage von Zinsscheinen Kapitalerträge ausgezahlt werden. Bei Tafelgeschäften ist eine Freistellung vom Zinsabschlag ausgeschlossen, selbst wenn der Gläubiger nur beschränkt steuerpflichtig ist (§49 I Nr. 5 c, cc EStG). Nach §2 I GwG gilt u. a. bei Abgabe von Bargeld im Wert von mindestens 15.000 € zwecks Bekämpfung der Geldwäsche eine Identifizierungspflicht insbesondere für Kreditinstitute i. S. des KWG (§1 I GwG). Die Regelung betrifft nicht zuletzt Tafelgeschäfte. |
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