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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Genusscheine
 
Sue1990
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.09.2012 17:37
Ich habe grad gelesen, dass AGs Genussscheine verkaufen können und haben eine Kündigungsfrist von mind. 2 Jahre zu beachten.
Meine Frage ist: Warum verkaufen denn die AGs die Genusssscheine? Ich weiss , dass es ein bestimmten Grund hat, warum die das machen, aber ich kann mich leider nicht an die Antwort mehr erinnern. Vielleicht könnt ihr mir da weiter helfen. Danke im Voraus!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.09.2012 18:18 - Geaendert am: 23.09.2012 19:07
Vorteile für den Emittenten bei Genussscheinen:
• Anleger hat keine Einflussnahme auf die Unternehmungspolitik, da kein Mitbestimmungsrecht.
• Zinsen müssen nur gezahlt werden, wenn der Gewinn ausreicht.
• Unter bestimmten Voraussetzungen gehört das Genussrechtskapital zu den haftenden Eigenmitteln.
• Ausschüttungen werden als gewinnmindernde Aufwendungen gebucht.
Sue1990
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.09.2012 18:30
Ja stimmt und der Emittent hat auch zum Vorteil ein Kündigungsrecht.
Hat es ein bestimmten Grund, warum der Anleger die Genussscheine nicht kündigen darf?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.09.2012 19:09
Der Emittent weist das Genussrechtskapital als haftende Eigenmittel aus.
Würde der Anleger kündigen, wäre der Eigenmittelausweis des Emittenten falsch.
Sue1990
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.09.2012 19:04
Habe grad gelesen dass bei einem vorzeitigen Verkauf der Genussscheine eine Kursrisiko enstehen kann.
Frage: die Genussscheine haben doch eine Laufzeit von mind. 5 Jahren, bedeutet das dass der Anleger auch vorher seine Genussscheine verkaufen kann? Und was ist der unterschied zwischen kündigen und veräußern, da der Anleger die Genussscheine nicht kündigen darf? Das ist mir sehr unklar.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.09.2012 20:47
Wenn die Genussscheine an der Börse notiert sind, kann man sie an jeden Börsentag an einen anderen Anleger verkaufen. Der Emittent erfährt davon nichts.

Wenn man den Genussschein gegenüber den Emittenten kündigt, muss der Emittent die Genussscheine zurücknehmen. Das ist in der Regel nicht erlaubt, weil Genussscheine meist als haftende Eigenmittel anerkannt werden.
 

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