Umwidmung von Wertpapieren |
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Verfasst am: 11.01.2015 17:46 |
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Im Jahr 00 befindet sich im Anhang des Jahresabschlusses der Bank folgender Hinweis:
" Die Bewertung der gesamten Wertpapierbestände erfolgte nach dem strengen Niederstwertprinzip"
Im darauffolgenden Jahr 01 findet sich folgender Hinweis:
" Vom gesamten Wertpapierbestand wurden 100 Mio EUR wie Anlagevermögen bewertet. Die Bewertung der übrigen Wertpapierbestände erfolgte nach dem strengen Niederstwertprinzip"
Welche Rückschlüsse lassen sich auf die Ertragslage ziehen? |
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Verfasst am: 11.01.2015 17:49 - Geaendert am: 11.01.2015 17:51 |
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Die Ertragslage ist schlecht, weil Umlaufvermögen in Anlagevermögen umgewidmet wurde, damit eine Abschreibung wegen niedriger Marktpreise nicht vorgeschrieben ist, weil das gemilderte Niederstwertprinzip angewendet wird. Es kann, muss aber nicht abgeschrieben werden. |
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Verfasst am: 11.01.2015 18:36 |
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber ist die Ertragslage wirklich schlecht, weil ich nun das gemilderte Niederstwertprinzip anwende ?
Bei dem strengen Niederstwertprinzip muss ich ja den niedrigeren Wert ansetzen. Durch die Umwidmung ins AV habe ich doch eine Wahlmöglichkeit. Selbst wenn die Kurse unter dem Anschaffungswert liegen (voraussichtlich kurzfristig), kann ich doch diesen Wert ansetzen und mich "besser" stellen oder nicht ? Sieht für Dritte die Ertragslage dann nicht besser aus ? |
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Verfasst am: 12.01.2015 10:17 |
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Abschreibungen schmälern den Gewinn oder führen sogar zu Verlusten. Das will man verhindern. |
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