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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Unterschied Depot A / Depot B |
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Verfasst am: 05.09.2003 15:14 |
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Ich hab hier nen Text, in dem zwischen Depot A - Kunden und Depot B - Kunden unterschieden wird. Hab noch nie etwas davon gehört.
Wer kann mir helfen?!
Gruß Bronc |
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Verfasst am: 05.09.2003 17:58 |
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Hallo!
Also im Depot A (s.g. Eigendepot) werden die Wertpapiere des KI verwahrt, im Depot B (Fremddepot) die der Kunden. KI‘s müssen eine Eigenanzeige machen, wenn sie selbst Wertpapiere für ihr Depot machen.
Gruß,
Ralph |
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Verfasst am: 05.09.2003 19:28 - Geaendert am: 05.09.2003 19:59 |
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Die Kreditinstitute haben eine Wertpapiersammelbank gegründet, die für sie die Verwahrung der Wertpapiere übernimmt. Die Firma lautet Clearstream Banking AG.
Wenn nun eine Bank Wertpapiere bei der Clearstream Banking AG einliefert, so geht sie davon aus, dass es Kundenpapiere (Grundsatz der Fremdvermutung) sind und gibt sie in das Depot B.
Liefert die Bank eigene Papiere ein, so muss sie dies anzeigen. Dann kommen die Wertpapiere in das Depot A.
Die Wertpapiere im Depot A (eigene Papiere der Bank) haften für die Schulden dieser Bank. Kundenpapiere im Depot B haften nicht für die Verbindlichkeiten der einliefernden Bank. |
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Verfasst am: 05.09.2003 19:35 |
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Ich nehme an, dass der Zusammenhang Depot-A-Kunden und Depot-B-Kunden im Rahmen der Drittverwahrung (Banken sind nach dem Depotgesetz berechtigt, die ihnen anvertrauten Effekten bei einen anderen Verwahren zu hinterlegen) steht (vgl. Ausführungen Herrmann).
Hierbei sind unterschiedliche Ausmaße zu beachten, in dem drittverwahrte Effekten haften können: dazu werden vom Drittverwahren für den Zwischenverwahrer (Bank) verschiedene Depots geführt: A, B, C und D.
Das Eigendepot (Depot A) enthält Wertpapiere und Sammeldepotanteile, die dem Zwischenverwahrer (Bank) selbst gehören (auch unmittelbare Haftung dieser Effekten für jegliche Forderung des Drittverwahrers ggü. dem Zwischenverwahrer). => Depot A-Kunde
Das Anderdepot (Depot B) umfasst demgegenüber Wertpapiere, die von Kunden des Zwischenverwahrers ohne jede Verpfändungsermächtigung hinterlegt wurden. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht steht dem drittverwahrenden KI nur für solche Forderungen zu, die in Bezug auf diese Papiere entstanden sind (z.B. Depotgebühren). => Depot B-Kunden |
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