|
|
Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
|
|
Fall: Dividende im Anrechnungsverfahren |
|
|
Verfasst am: 22.09.2003 21:11 |
|
|
Moin,
folgender Fall:
Ein Kunde wünscht eine Aufschlüsselung der Dividende seines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaftsbank.
Die Bank hat sie Zahlung einer Netto-Dividende von 6% bekanntgegeben, es wurden 15,34 Euro ausgezahlt. (Ehemals 500,- DM je Anteil, genau auf EUR umgerechnet).
Ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe wurde gestellt.
Die Fragen:
1.) Fällt die Zahlung noch in die Bagatell-Grenze?
2.) Der Steuerberater des Kunden benötigt die in der Dividende enthaltene anrechenbare Körperschaftssteuer. Wie kommt man drauf?
Wer kann helfen?
Dies ist ein realer Fall.
Da das Halbeinkünfteverfahren das Anrechnungsverfahren abgelöst hat, finde ich nix mehr zu dem Thema. |
|
|
|
Verfasst am: 22.09.2003 21:32 - Geaendert am: 22.09.2003 21:36 |
|
|
Die Bagetellgrenze war bei Genossenschaftsanteilen 100 DM Bardividende. Bis zu dieser Grenze zahlten dei Genossenschaften die Bruttodividende an ihre Mitglieder aus, ohne dass ein FStA gestellt wurde.
21,91 Euro Bruttodividende
6,57 Euro Körperschaftsteuer (30 % von 21,91)
15,34 Euro Bardividende |
|
|
|
Verfasst am: 22.09.2003 21:40 |
|
|
Hmm.
Die Bank hat 6% als "Nettodividende" deklariert.
Es war die Dividende für das Geschäftsjahr 2001
Die Auszahlung erfolgte demnach 2002.
Erfolgt die Besteuerung schon nach dem Halbeinkünfteverfahren?
Hat man die Bezeichnungen nich dahingehend geändert, dass die alte "Bardividende" nun die "Bruttodividende" ist?
Oh man, gestern dachte ich noch ich kann es.
Was sagt man dem Kunden, der gern die anrechenbare Körperschaftssteuer hätte?
Ich glaub das ist zu spät für mich heute... ;)
Ich schau nachher nochmal rein. |
|
|
|
Verfasst am: 23.09.2003 19:56 |
|
|
Puuh, alles halb so wild.
Eine Nacht früber schlafen und man ist wieder frei im Kopf.
Im Anrechnungsverfahren kann man die anrechenbare KÖSt mit normaler Prozentrechnung ausrechnen.
Mein Glück, dass in diesem Fall die Dividende bereits nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert wurde. Somit entfällt die Anrechenbarkeit der KÖSt und der Kunde muss nix bescheinigt bekommen - weil er in der Steuererklärung nix angeben muss. |
|
|
|
|
|
| |