Hallo ihr da draußen,
und zwar hat uns unsere Lehrerin paar HA‘s aufgegeben und ich bin wie immer mal spät dran! Also ich hab folgende fragen: 1. Wo finde ich was zum Thema Börsenteilnehmer mit Handelsbefugnis / ohne Handelsbefugnis.
2. Dann bräuchte ich noch Marktsegmente nach Börsengesetz: - Zulassung / - Zulassungsdokument/ - Stelle der Zulassung
Weiterhin brauch ich info‘s zu Folgepflichten, Mindestalter des Unternehmens, Emissionsvolumen, Mindestzahl bei Aktien, Streubesitz (49 %)
3. Und das letze: Teilmärkte der Frankfurter WP Börse
- General Standart (§§ 39ff BörsG)
- Prime Standart (§§ 62 ff Börsenordung)
Ich würde mich über eure Antworten wirklich sehr freuen!
Dann wünsche ich allen die morgen ZP haben ganz viel Erfolg!!!
Der amtliche Makler wird von der Landesregierung bestellt und vereidigt....sie haben eineVermittlerfunktion und sind für die marktgerecgt Kursfeststellung zuständig.
Sie dürfen nicht für eigene Rechnung handeln..es sei denn,dies wäre notwenidg für die Kursfestsetzung.
(Spitzenausgleich!!!
Freie Makler sind für die Kursfestsetzung im geregelten und im Freiverkehr zuständig.
Sie handeln auf eigene Rechnung und sind nicht vereidigt.
Ihre Aufgabe ist neben der Festsetzung des Kurses...auch der
Handel mit allen werten,die die Börse beleben und zum Ausgleich des Börsenhandels beitragen.
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Der Börsenhändler ist der Beauftragte eines KI´s.
Sie führen Kundenaufträge aus und handeln im Namen ihres Institutes
An Stelle der Börsenmakler treten die Skontroführer.
Über das elektronische Orderleitsystem Xontro werden die Aufträge der Bank direkt an die Börse und somit ins Orderbuch der Skontroführer weitergeleitet. Die Skontroführer sammeln die vorliegenden Orders und ermitteln aus dem ihnen vorliegenden Bestand den Börsenpreis.
Nach zu lesen im Börsengesetz § 64:
Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmaklerstellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002.
Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli 2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine Zulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfügen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs.1 Satz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt