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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Aktienanleihen und Wandelanleihen |
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Verfasst am: 13.10.2003 16:33 |
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Hi!!!
Wir sollen in der Schule ein Referat über Aktien- und Wandelanleihen halten!
Kann mir jemand vielleicht ein paar tipps oder links zu dem Thema schicken, wäre echt super?
Im Schulbuch steht nur kurz und knapp was zur Aktienanleihe und zur Wandelanleihe überhaupt nichts.
Bei Bankazubi habe ich schon ein paar Sachen rausgefischt!
MFG Maria |
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Verfasst am: 13.10.2003 17:11 |
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Wesentliche Unterschiede zwischen Wandel- und Aktienanleihe:
• Die Wandelanleihe wird i. d. R. sehr niedrig verzinst, z. B. 2 % p. a.. Der Anleger erhält das Recht innerhalb von 5 bis 10 Jahren die Wandelanleihe in Aktien desselben Emittenten zu tauschen. Laufzeit ca. 5- 10 Jahre
• Die Aktienanleihe wird mit etwa 12% verzinst. Bei Fälligkeit entscheidet der Emittent, ob er mit bestimmten Aktien oder in Geld zurückzahlt. Außerdem sind Aktienanleihen hoch spekulativ. Laufzeit ca. 18 Monate |
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Verfasst am: 13.10.2003 17:18 |
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Oh,
das ging aber schnell!!!
Vielen Dank :-)
Jetzt habe ich es wenigstens gleich verstanden.
MFG maria |
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Verfasst am: 13.10.2003 17:58 |
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aus Gabler Banklexikon
Wandelanleihe
Wandelschuldverschreibung, Convertible Bond; festverzinsliche Teilschuldverschreibung (mit oder ohne Kündigungsrecht der Emittentin) mit dem verbrieften Recht des Inhabers (Wandlungsrecht), innerhalb einer bestimmten Frist (Umtauschfrist, Wandlungsfrist, Conversion Period) in einem festgelegten Umtauschverhältnis (Wandelverhältnis), ggf. unter Zuzahlung, die Obligation in Aktien der emittierenden Gesellschaft bzw. bei Euroemissionen der Garantin umzutauschen. Sämtliche Einzelheiten werden in den Wandlungsbedingungen festgelegt. Mit dem Umtausch erlischt das Forderungsrecht, d. h. der Rückzahlungs- und Zinsanspruch. Der Gläubiger wird zum Aktionär der Gesellschaft. Nicht gewandelte Schuldverschreibungen werden am Ende der Laufzeit getilgt. Das Recht auf Wandlung kann, im Gegensatz zur Optionsanleihe, nicht von der Schuldverschreibung getrennt werden.
Gemäß § 221 AktG darf eine W. nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden muss, ausgegeben werden. Das Umtauschrecht auf Aktien wird zweckmäßigerweise durch ein bedingtes Kapital abgesichert.
Grundsätzlich steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen zu. Allerdings war es bis Anfang der neunziger Jahre Kapitalmarktusance, das Bezugsrecht bei Euroemissionen auszuschließen, d. h. bei Emissionen durch eine ausländische Finanzierungstochter unter Garantie der deutschen Muttergesellschaft, die auch die Aktien im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung bei Wandlung zur Verfügung stellte. Der Vorteil lag u. a. in der Vermeidung einer mindestens zweiwöchigen Bezugsfrist, was eine marktnahe Festlegung der Ausstattungsmerkmale der W. mit Blick auf ein günstiges Kapitalmarktumfeld ermöglichte und damit eine vergleichsweise günstige Finanzierungsbelastung für die Emittentin garantierte. Nachdem Anfang der neunziger Jahre von Aktionärsseite Anfechtungsklagen gegen den Bezugrechtsausschluss bei Euro-Wandel-Optionsanleihen erhoben wurden, hat sich am deutschen Kapitalmarkt ein Verfahren etabliert, bei dem den Aktionären zwar ein Bezugsrecht auf Wandel- bzw. Optionsanleihen gewährt, durch die Festlegung des Wandlungs- bzw. Optionspreises am Ende der Bezugsfrist allerdings die Optimierung der Finanzierungskonditionen wieder ermöglicht wird. Vor der Bezugsfrist, d. h. im Bezugsangebot, muss den Aktionären lediglich die Methodik zur Berechnung der Preise bekannt gegeben werden, d. h. der Preis muss bestimmbar, aber noch nicht bestimmt sein. Im Resultat kann dadurch der Wert des Bezugsrechts minimiert und demzufolge uninteressant für die Aktionäre gestaltet werden (De-facto-Ausschluss des Bezugsrechts). |
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