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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Begriffe, Begriffe... |
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Verfasst am: 15.10.2003 13:15 |
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Hi ihr,
ich steh fachlich aufm Schlauch. Wäre ganz toll, wenn soviel wie möglich schreiben und mir weiterhelfen würden, steck nämlich echt in der Klemme.
Es geht um "Beteiligungen an Kreditinstituten":
Wie lassen sich die Begriffe
- Beherrschender Einfluss
- Bedeutende Beteiligung
- Qualifizierte Beteiligung
- Enge Verbindung und
- Institutsgruppe
voneinander unterscheiden???
Wär super, wenn die Erklärung so genau wie möglich wäre.
Weiß von euch zufällig auch jemand Links wo man sich über solche Sachen schlau machen könnte?
Also...dann mal los...viele Spässe beim erklären *g*
1000 Dank schonmal
der "nullchecker" (namen sind schall und rauch ;-)
P.S. weiß von euch auch jemand, was ein "Darlehenserwerbsgeschäft" ist? |
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Verfasst am: 24.10.2003 18:41 |
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Darlehenserwerbsgeschäft:
Ein Kreditinstitut gewährt ein langfristiges Darlehen in erheblicher Größenordnung an einen Darlehensnehmer zu einem Festzinssatz. Die Refinanzierung erfolgt in einzelnen Abschnitten jeweils kurzfristig bei mehreren Geldgebern.
Das Kreditinstitut übt dabei liquiditäts- und rentabilitätsmäßig eine Transformationsfunktion aus, da
- langfristige Aktivmittel kurzfristig refinanziert werden und bei Fälligkeit jeweils eine Anschlussfinanzierung sichergestellt werden muss;
- der Zinssatz auf der Aktivseite festgeschrieben ist, während bei einem zwischenzeitlich gestigenen Zinsniveau die Anschlussrefinanzierung nur zu höheren Konditionen möglich ist (Zinsänderungsrisiko).
Das Darlehenserwerbsgeschäft hatte in den 50er und 60er Jahren bei einem damals langfristig stabilen Zinsneiveau eine gewisse Bedeutung. Aufgrund der seitdem häufiger wechselnden Zinszyklen (Hochzins - Niedrigzinsphase) sind Kreditinstitute in der Regel nicht bereit, diese Risiken bei großen Einzelgeschäften zu akzeptieren. Das Darlehenserwerbsgeschäft hat daher heute keine praktische Bedeutung mehr.
Bedeutende Beteiligung:
Definiert in § 1 Abs. 9 KWG. Sie besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tocherunternehmen mindestens 10 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann.
Enge Verbindung:
Gemä´§ 1 Abs. 10 KWG, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person bzw. ein anderes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar durch mindestens 20 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte verbunden sind. Dies stimmt mit der Beteiligungsdefinition des HGB überein. Eine enge Verbindung besteht auch zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, bei Verbindung mittels eines gleichartigen Verhältnisses und zwischen Schwesterunternehmen.
Qualifizierte Minderheitsbeteiligung:
Von ihr spricht mann, wenn der Beteiligungsgeber mindestens 20 % der Kapitalanteile an einem Institut hält, dises gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und auf die Höhe der Kapitalanteile beschränkt haftet - ein wohl eher seltener Fall. Eine qual. Beteiligung wird jedoch schon ab 10 % erworben (§ 1 Abs. 15 KWG).
Institutsgruppe:
Eine Instititutsgruppe (aus Mutter- und Tochterunternehmen) besteht bei einer Mehrheitsbeteiligung bzw., wenn ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, auch unterhalb der 50-%-Schwelle. Die Mutter hat dann eine Konsolidierungspflicht, d.h. die Vorschriften für Eigenkapitalausstattung, und Großkredite sind für die gesamte Institutsgruppe verbindlich, nicht nur für jedes einzelne Institut.
Hoffentlich hilft dir das etwas!
Sharon |
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Verfasst am: 30.10.2003 08:23 |
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Oh mann das ist echt geil def.
eine frage....
konntest du das aus dem stehgreif???
wenn ja
RESPEKT
mfg |
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